VORTRÄGE














Definition und Wesensmerkmale der Menschenrechte

Dr. María Elena Moreira

Referat gehalten auf dem II. Symposium für Menschenrechte, Zentraluniversität von Ecuador, Quito, 21. Mai 2003.

1. Einführung

Es wird immer eine schwierige Aufgabe bleiben, über die Definition und die Wesensmerkmale der Menschenrechte zu sprechen. Denn schon allein der Versuch, überhaupt einen Begriff der Menschenrechte zu prägen, läuft in hohem Masse Gefahr, wesentliche Aspekte ausser acht zu lassen, die in jeder Definition mit einbegriffen sind, wie ausführlich und vollständig diese auch sein mag.

Das liegt daran, dass die weltweite Förderung der Menschenrechte zu einer Grundforderung unserer Zeit wurde und sich zu einem typischen Merkmal der Gegenwart entwickelte, das sie von vorhergehenden Epochen unterscheidet.

Zur Aufstellung einer Definition, die alle Aspekte hinsichtlich der Menschenrechte umfasst, müssten wir vielleicht davon ausgehen, dass diese sich aus der Erkenntnis der internationalen Gemeinschaft ergeben, dass der Mensch Träger von ihm innewohnenden Werten ist und dass diese sich aus einer von allen Kulturen allgemein akzeptierten Grundvorstellung herleiten: die Vorstellung von der Würde der Person.

So betonen zum Beispiel Schriftsteller wie Carlos Villán Durán, "dass der Mensch allein aufgrund der Tatsache seiner Geburt", und ich füge hinzu, "einschliesslich aufgrund seiner Empfängnis", Würde besitzt. Daraus ergibt sich die Aussage, dass er frei, gleich und zugleich verschieden, weil einzigartig", und ich füge hinzu, "unverwechselbar im Hinblick auf die übrigen Personen" geboren wird.1

Diese Grundvorstellung veranlasst uns zur Behauptung, dass die Menschenrechte vor allem seit dem 20. Jahrhundert eine Förderung erfahren haben, und zwar in Form einer kollektiven Verpflichtung zur gemeinschaftlichen Anstrengung sie zu verwirklichen, und das zum Wohl von Männern und Frauen, ohne jegliche Diskriminierung und ohne sich auf eine besondere Situation zu berufen, die ihre Verletzung oder Unkenntnis rechtfertigen könnte.2

2. Begriffsannäherung der Menschenrechte

Eine allein auf juristische Begriffe gestützte Definition der "Menschenrechte" könnte, wie ich schon sagte, allzu ungenau und für verschiedene Einzelbedeutungen empfänglich sein. Und das liegt daran, dass auch die Menschenrechte den doktrinären Auseinandersetzungen der Rechtswissenschaft nicht entgehen. Deshalb will ich versuchen, eine Begriffsannäherung dieses Ausdrucks vorzunehmen, und zwar von verschiedenen Gesichtspunkten aus.

Die unterschiedliche Bedeutung des Ausdrucks "Menschenrechte" trug nach Pérez Luño dazu bei, aus diesem Begriff ein "Paradigma der Zweideutigkeit" zu machen. Denn hier kommt hinzu die mangelnde Genauigkeit der meisten Definitionen, die gemeinhin vorgeschlagen werden, so dass es in der Tat schwierig ist, ihre Reichweite abzugrenzen. 3

Pérez Luño spielt auf viele Definitionen an, die im Laufe der Menschheitsgeschichte zu diesem Thema aufgestellt wurden und die offenkundig nicht ausreichen, um einen Begriff der Menschenrechte mit genauen und kennzeichnenden Abgrenzungen auszuarbeiten: 4

a) Naturrechte, ein durchaus angemessener Ausdruck, da sich diese Rechte gerade auf die menschliche Natur stützen. Eine Definition, die sich aus der Denkrichtung des Ius naturalis ableitet, welche die Menschenrechte als eine Verlängerung der Naturrechte betrachtet.

b) Angeborene oder ursprüngliche Rechte, Bezeichnungen, die man verwandte, um sie den erworbenen oder abgeleiteten Rechten gegenüberzustellen, womit man auszudrücken versuchte, dass die erstgenannten zusammen mit dem Menschen entstehen, ohne irgendeine andere Bedingung zu stellen. Diese Terminologie wird heute nur noch wenig angewandt, und wir können behaupten, dass sie völlig überwunden worden ist.

c) Persönliche Rechte, ein häufig gebrauchter Ausdruck in Zeiten, da die Philosophie und die politischen Ideologien vom Individualismus geprägt waren. Seine Bedeutung ist eingeschränkter als die der früheren Naturrechte und die wir Menschenrechte nennen. Da der Mensch von Natur aus ein soziales Wesen ist, sind in Wirklichkeit alle Rechte sozialer und gleichzeitig individueller Natur.

d) Rechte des Menschen und des Bürgers. Diese Nomenklatur, die ebenfalls individualistische Züge aufweist, hat einen geschichtlichen Hintergrund. Es war die Zeit, in der man glaubte, dass die Rechte des Menschen sowohl als Individuum als auch als Bürger gegenüber der Staatsmacht Gefahr liefen. Ein Beispiel dieser Definitionen findet sich in der Französischen Erklärung von 1798, in der Erklärung von Virginia von 1776 und in der Amerikanischen Erklärung von 1948.

e) Grund- oder Hauptrechte des Menschen. Wenn man von Grundrechten spricht, setzt man voraus, dass sie die Grundlage bilden für andere Rechte, die mehr persönlicher Natur und von diesen abgeleitet oder ihnen untergeordnet sind, zumal sie ständige und unwandelbare Rechte darstellen, die allen Menschen als solche eigen sind. Diese Definition, die in den letzten Jahren ebenfalls aufgegeben worden ist, beschränkt sich jedoch allein auf zivile und politische Rechte. Denn sie besitzt nicht die Eigenschaften von Integrität und Allgemeingültigkeit der Menschenrechte, wie wir später noch sehen werden.

Vom anthropologischen Standpunkt aus gesehen "wurzeln die Menschenrechte in der Vorstellung von menschlichen Bedürfnissen. Indem man Menschenrechte anerkennt, anwendet und schützt, erhebt man den Anspruch, eine Reihe von Forderungen zu befriedigen, die man für die Entwicklung eines Lebens in Würde für notwendig erachtet."5     In etwas ähnlicher Form könnten wir die soziologische Sichtweise der Menschenrechte formulieren: "Menschenrechte heissen diejenigen Grundrechte, die jedem Mann und jeder Frau (der Zusatz stammt von mir) zugänglich sein müssen, und das rein aufgrund seiner (ihrer) Eigenschaft als Mensch, und jede Gesellschaft, die den Anspruch erhebt, eine wahrhaft menschliche Gesellschaft zu sein, hat dies ihren Mitgliedern zu garantieren."6

Eher von einem juristischen Standpunkt aus gesehen ist ein zeitgenössischer Begriff des Ius Naturalis, den uns José Castán Tobeñas vorschlägt: "Menschenrechte sind diejenigen Grundrechte der menschlichen Person, sowohl hinsichtlich ihres indivuduellen als auch ihres gesellschaftlichen Aspekts, die ihr aufgrund ihrer ureigenen körperlichen, geistigen und sozialen Natur zustehen und die von jeder Staatsmacht oder Behörde sowie von jeder positiven rechtlichen Norm anerkannt und respektiert werden müssen. Aber in ihrer Ausübung müssen Zugeständnisse gemacht werden an die Forderungen des Gemeinwohls"7. In dieser Definition sind schon Einschränkungen in der Ausübung der Menschenrechte festgelegt, welche voraussetzen, dass der Mensch zwar Rechte besitzt, diese aber an bestimmte Verpflichtungen gegenüber der Gemeinschaft und der Gesellschaft gebunden sind. Diese Aspekte werden schon in der Allgemeinen Menschenrechtserklärung (Artikel 29) betont.

Was schliesslich die philosophisch-rechtliche Perspektive der Menschenrechte anbetrifft, so können wir eine etwas mehr zusammenfassende Definition zitieren, die schon vorher erwähnte Aspekte beinhaltet, wobei sie doktrinäre Streitfragen überwindet, die sich bei früheren Begriffen feststellen lassen: "Eine Gesamtheit von Befugnissen und Einrichtungen, die in jedem geschichtlichen Augenblick die Forderungen von menschlicher Würde, Freiheit und Gleichheit verwirklichen und die von den rechtlichen Verordnungen auf nationaler oder internationaler Ebene tatsächlich anerkannt werden müssen"8.

Nicht unerwähnt bleiben darf auch der Begriff, den der Artikel 1 der Allgemeinen Menschenrechtserklärung von 1984 im Rahmen der Vereinten Nationen formuliert hat: "Alle Menschen werden frei und gleich geboren, was ihre Würde und Rechte anbetrifft. Und da sie mit Vernunft und Gewissen ausgestattet sind, sollten sie sich brüderlich untereinander verhalten."

Mit diesen unterschiedlichen Definitionen habe ich die Schwierigkeit vorweggenommen, den Begriff Menschenrechte einzugrenzen, und das nicht nur mit Hilfe der oben erwähnten Faktoren, sondern auch, weil wir nach diesem Versuch einer Begriffsannäherung eine weitere Schwierigkeit hinzufügen können, nämlich die, dass, ob wir wollen oder nicht, das Thema Menschenrechte stets verwickelt war und noch ist in die Polemik des philosophisch-juristischen, politischen, wirtschaftlichen und soziologischen Denkens, mit dem sich die menschliche Existenz hat auseinandersetzen müssen und die sich für lange Zeit auf die positivi-stisch-naturrechtliche Auseinandersetzung konzentrierte, welche die juri-stische Doktrin und Wissenschaft entzweite und die für einige immer noch nicht überwunden ist.

3. Wesensmerkmale der Menschenrechte

Nachdem die begriffliche Definition der Menschenrechte zur Sprache gebracht worden ist, könnten einige meinen, dass das Thema Charakterisierung dieser Rechte sogar noch schwieriger sei. Dieser Aspekt wurde paradoxerweise genauer eingegrenzt von seiten der Doktrin. Deshalb genügt es in Erinnnerung zu rufen, dass die meisten bisher beschriebenen Definitionen Wesensmerkmale der Menschrechte, wenn auch unausgesprochen, enthalten Ich will versuchen, eine kurze Entwicklung der Wesensmerkmale der Menschenrechte zu skizzieren, wie sie im Laufe der Geschichte formuliert wurden, wobei ich demselben logischen Rahmen folge, der für die Begriffsbestimmung aufgestellt wurde.

Es waren die klassichen Naturrechtler, die den Grundrechten des Menschen die Wesenszüge von Unverletzbarkeit, Unveräusserlichkeit und Unverjährbarkeit zuerkannten, Wesenszüge, auf die man sich auch heute noch beruft und die keiner Diskussion bedürfen.

Die Positivisten ihrerseits wollten im Rahmen der Aufklärung den Menschenrechten einen absoluten Charakter verleihen, wie man aus der klassischen Französischen Erklärung von 1798 ersehen kann. Dabei übernahmen sie paradoxerweise die gleiche naturrechtliche Vorstellung, dass die Rechte des Menschen absolut sind, gerade weil sie natürlich sind. Denn da sie in der Natur des Menschen selbst wurzeln, könnten sie dem Staat nicht unbekannt sein. Dagegen behauptet Prisco in dieser Hinsicht, dass "obwohl die Menschenrechte an sich unveräusserlich sind, weil notwendigerweise mit der menschlichen Existenz und ihrem Zweck verbunden, kann man von ihrer Ausübung Abstand nehmen mit Rücksicht auf ein übergreifendes moralisches Ziel oder um eine Pflicht zu erfüllen"9. Mit diesem Kriterium wird der absolute Charakter der Menschenrechte abgeschwächt und fügt sich eher in das vorher betonte Thema ein, dass jedes Recht wechselweise eine Pflicht gegenüber der Gemeinschaft mit sich bringt.

Die heutige soziale Tendenz, vor allem die des 20. Jahrhunderts, hat aus den Menschenrechten jegliche Anzeichen von absoluten Rechten ausgemerzt. Die neuen internationalen Erklärungen und Dokumente zu Menschenrechten einschliesslich die Allgemeine Menschenrechtserklärung grenzen den grössten Teil der wesentlichen und grundsätzlichen Rechte ein und beschränken sie auf die Ausübung ihrer wechselseitigen Koexistenz sowie auf das Gemeinwohl oder das allgemeine Interesse. Sánchez de la Torre bemerkt, dass "die Menschenrechte Freiheiten sind: das heisst, Befugnisse, die eine grosse Entfaltung persönlichen Willens und gemeinschaftlicher Solidarität erfordern"10. Jedoch muss betont werden, dass vernünftige Einschränkungen in der Ausübung von Menschenrechten im Rahmen einer demokratischen und pluralistischen Gesellschaft von den Staaten häufig als Argument benutzt wurden, um die legitime Ausübung und Nutzniessung von Rechten der Personen zu verletzen oder zu missachten.

Dagegen geben andere Lehrmeinungen zu, dass "von den Freiheiten und Rechten des Einzelnen nur ein kleiner Teil seinen absoluten Charakter ständig behaupten kann, als da ist die Gewissensfreiheit und das Recht auf ein Leben in Würde"11.

Der Charakter von Inhärenz oder Wesenseinheit der Menschenrechte ist in verschiedenen Geschichtsepochen stets anerkannt worden. Aber diese Anerkennung wurde in erster Linie in der Gegenwart zu einer unbestreitbaren Tatsache.

Nachdem einige Rechtsungleichheiten des Mittelalters überwunden worden waren, erschien die Allgemeingültigkeit der Menschenrechte, und zwar bereits im modernen Zeitalter mit der Amerikanischen und Französischen Revolution und mit der darauffolgenden Entwicklung des Verfassungsrechts in Lateinamerika im 19. und in Europa im 20. Jahrhundert. Der allgemeingültige Charakter der Menschenrechte erreicht offenkundig seinen Höhepunkt nach der Schaffung der Vereinten Nationen und mit der Annahme der Allgemeinen Menschenrechtserklärung nach dem Zweiten Weltkrieg. Auch die Wiener Konferenz von 1993 betonte erneut den Charakter der Allgemeingültigkeit.

Die Wesensmerkmale der Unteilbarkeit und Verflechtung der Menschenrechte, denen zufolge alle Menschenrechte zugleich respektiert werden müssen und die Gültigkeit der einen Rechte notwendigerweise die Gültigkeit anderer nach sich zieht, wurden kürzlich von der internationalen Doktrin entworfen, und zwar nach dem Höhepunkt des Kalten Krieges und dem Beginn eines neuen geschichtlich-philosophisch-politi-schen Zeitalters, in dem die ideologische Ost-West-Auseinandersetzung für das internationale Zusammenspiel an zweite Stelle rückte. Ein deutliches Beispiel für diese Verflechtung ist die Notwendigkeit einer angemessenenen Ernährung, um das Recht auf Leben und Gesundheit zu schützen. Kofi Annan, der Generalsekretär der Vereinten Nationen, betont in dieser Hinsicht: "Die Menschenrechte bilden die Grundlage der menschlichen Existenz und des Zusammenlebens und sind allumfassend, unteilbar und voneinander abhängig. Es sind die Menschenrechte, die uns zu Menschen machen. Sie sind die Grundregeln, mit denen wir uns den geheiligten Wohnsitz der Menschenwürde schaffen"12.

Derartige Vorstellungen wurden schon vorher in der Erklärung und dem Aktionsplan von Wien formuliert, und zwar anlässlich der Weltkonferenz der Menschenrechte von 1993. Diese Dokumente fügten ein weiteres Wesensmerkmal hinzu, das mit den beiden vorhergehenden eng verbunden ist und immer noch von einigen philosophischen und juristischen Strömungen zur Debatte gestellt wird. Es ist das der Vollständigkeit der Menschenrechte, der zufolge alle Menschenrechte gleiche Rangordnung und Vollstreckung geniessen. Mit dieser Haltung erreichte man eine allmähliche Überwindung der traditionellen und subjektiven Einteilung der Menschenrechte in erste, zweite und dritte Generation.

Der gebieterische Charakter der Menschenrechte, das heisst, dass sie für alle allgemein verpflichtend sind (erga omnes) unter jedwedem Gesichtspunkt und sogar in Fállen, wo ihr Nichteinhalten keine Strafe nach sich zieht, veranlasst uns, die vorher beschriebene Debatte über den absoluten und relativen Charakter der Menschenrechte wieder aufzunehmen. Man hat daraus schon die Schlussfolgerung gezogen, dass, auch wenn keine völlige Übereinstimmung über das Thema herrscht, es gewisse Rechte gibt, die eine gewisse Absolutheit besitzen und die unter keinen Umständen aufgehoben werden dürfen. Das sind das Recht auf Leben, auf körperliche und moralische Unversehrtheit der Personen, das Verbot von Sklaverei und Hörigkeit, die Normen eines angemessenen Prozesses sowie die Freiheit des Denkens, des Gewissens und der Religion.

Das Hereinbrechen des Zeitalters der Globalisierung hat den progressiven Charakter der Menschenrechte noch verstärkt. Obwohl er sich schon in früheren Geschichtsepochen bemerkbar machte, verspürt man erst in der heutigen Zeit sein Anwachsen, der in der grossen Anzahl von Rechten zutage tritt, die allmählich in die internationale und lokale Verordnung der Staaten aufgenommen wurden. Die vielschichtigen Erscheinungsformen, denen sich die Menschheit heutzutage ausgesetzt sieht, besonders was wachsende Armut, innere Konflikte, Fremdenfeindlichkeit und Praktiken des Rassismus sowie andere Formen von Intoleranz anbetrifft, lassen erahnen, dass die Menschheit für einen immer schnelleren Verlauf der Menschenrechte und ihre angemessene Vollstreckung die Verantwortung zu übernehmen hat.

4. Schlussfolgerung

Die Annäherung an eine Begriffsdefinition der Menschenrechte und ihrer wichtigsten Wesensmerkmale lässt uns zu dem Schluss kommen, dass es bei diesem Thema keine endgültigen und absoluten, sondern nur relative und in einem ständigen Entwicklungsprozess befindliche Begriffe gibt.

Während in verschiedenen Geschichtsepochen die Auseinandersetzung zwischen Naturrecht und Positivismus vorherrschte, sieht sich heute der Mensch im Bewusstsein seiner Würde und Bedeutung dem existenziellen Dilemma ausgesetzt, zwischen Individualismus und Kollektivismus zu wählen. Angesichts der Versuchung, extreme und unbeugsame Haltungen einzunehmen, bringt uns der argentinische Philosoph Francisco Romero in Erinnerung: "Die Grundtatsache ist nicht der isolierte Einzelne, auch nicht das Kollektiv an sich, sondern der Mensch zusammen mit dem Menschen; denn der Einzelne in Einsamkeit ist ein unvollkommener, unvollständiger Mensch, und in der Gesellschaft ist er ein in der Gemeinschaft aufgelöster und unpersönlicher Mensch. Der Mensch findet nur zu sich selbst, wenn er es schafft, sich über die Illusionen und Trugbilder des egozentrischen Individualismus und des neutralen Kollektivismus hinwegzusetzen, wenn er sich über den Weg zum anderen findet, den einzigen, der geradewegs zum Ich führt. Der Gegensatz von Individualismus und Kollektivismus wird ausgesöhnt und überwunden, wenn der ´eine´ sich wahrhaftig mit dem ´anderen´ trifft".15

Anmerkungen

1 Villán Durán, Carlos: "Kurs des Internationalen Rechts der Menschenrechte", Internationales Institut für Menschenrechte, Strassburg 1996, S. 34.

2 Moreira, María Elena: "Menschenrechte und Internationale Hilfe", Verlag Abya-Yala, Quito, 1995, S. 9.

3 Zitiert bei José Castán Tobeñas, "Die Rechte des Menschen", Verlag Reus, S.A., Madrid, 1985, S. 7.

4 Ebenda.

5 Fernández, Eusebio, "Gerechtigkeitstheorie und Menschenrechte", Verlag Debate, Madrid, 1984, S. 79.

6 Morris, B. Abram, "Die Freiheit des Denkens, des Gewissens und der Religion", Zeitschrift der Internationalen Juristenkommission, Sonderausgabe, 1968, S. 46.

7 Ebenda S. 13.

8 Pérez Luño, "Menschenrechte, Rechtsstaat und Verfassung", S. 48.

9 Prisco, "Rechtsphilosophie, gegründet auf Ethik", 2. Ausgabe, SS. 220 und ff.

10 Sánchez de la Torre, "Theorie und Erfahrung der Menschenrechte", Madrid, 1968, SS. 24-25.

11 Cassin, René, "Zwanzig Jahre nach der Allgemeinen Erklärung: Freiheit und Gleichheit", Zeitschrift der Internationalen Juristenkommission, Sonderausgabe, 1968, S. 15.

12 Kofi Annan, Botschaft zur Fünfzigjahrfeier der Allgemeinen Menschenrechtserklärung, Zeitschrift für Internationales Recht, Nr. 19, 1998, S. 6.

13 Romero, Francisco, "Standort des Menschen", 6. Ausgabe, Verlag Columbia, Buenos Aires, 1974, S. 52.



Nationale Einrichtungen und Menschenrechte

I. Historische Präzedenzfälle des Beitrags von Ecuador zu den Menschenrechten

II. Die Stärkung der internationalen Einrichtungen und die Menschenrechte

In verarmten und unterentwickelten Gesellschaften der Dritten Welt als Folge innerer und äusserer Faktoren ist es ungemein schwierig, zu einer Vereinbarung der dreiteiligen Beziehung zu gelangen: Menschenrechte, Demokratie und Entwicklung, was auch einstimmig von den Ländern auf der letzten, 1993 in Wien veranstalteten, Weltkonferenz zu Menschenrechten zugegeben wurde.

Angesichts dieses herausfordernden Panoramas gestaltet sich die Aufgabe, die Menschenrechte zu unterstützen, für die nationalen Einrichtungen sogar noch schwieiriger.

Es ist viel über die Auswirkungen des Phänomens der Globalisierung auf die traditionelle Vorstellung vom Staat diskutiert worden, der nach Ansicht einiger das Gewicht, das er traditionellerweise besass, verloren hat, indem er Raum schuf für zwei Phänomene: die Relativierung der Vorstellung von Staatshoheit und das Anwachsen von Einfluss und Macht transnationaler Unternehmen. 1

Nach einigen wirtschaftlichen und politischen Abhandlungen zum Thema Staatsreform wurden sich die Länder bewusst, dass es kein allgemeingültiges Rezept für alle Entwicklungsländer gibt. Deshalb sprechen sich einige Analytiker dafür aus, den Blick wieder auf einen erneuerten Staat zu richten, der weder paternalistisch noch patriarchalisch ist und in dem die politische Tagesordnung der Staatsreform darauf ausgerichtet ist, Wirtschaftsentwicklung mit sozialer Wohlfahrt und Stärkung der Demokratie zu verbinden. Es leuchtet ein, dass man diese Aufgabe weder den liberalen noch den transnationalen Märkten überlassen kann. Diese zu entwickeln ist Aufgabe des Staates zusammen mit der bürgerlichen Gesellschaft. Diese Entwicklung sollte umfassend sein, das heisst, Ausdehnung der Märkte, geknüpft an die Konsolidierung demokratischer Regime und an die Verwirklichung sozialer Rechte. Die Staatsreform und von daher die Stärkung nationaler Einrichtungen in enger Verbindung mit den Menschenrechten müsste mit Vernunft ausgestattet sein, was im wesentlichen zum Wohl und zur Beteiligung der Bürger führen sollte. Ein solcher Prozess sollte einschliessend, nicht ausschliessend sein und muss darauf ausgerichtet sein, die bürgerlichen, politischen, wirtschaftlichen, sozialen, kulturellen und kollektiven Rechte der Bürger zu sichern.

In der Erklärung und im Aktionsprogramm von Wien bat die Weltkonferenz für Menschenrechte die Staaten dringend, nationale Einrichtungen zu Förderung und Schutz der Menschenrechte zu schaffen oder zu stärken. In Lateinamerika gibt es hervorragende Beispiele für nationale Einrichtungen zu Menschenrechten und für Volksverteidiger, die in ihren jeweiligen Gerichtsbezirken in unabhängiger Weise eine wichtige Rolle beim Schutz spielen, damit die Bürger mit Schutzinstanzen rechnen können, die die Regierungen überwachen und von ihnen verlangen, dass sie ihren nationalen und internationalen Verpflichtungen in Sachen Menschenrechte nachkommen.

Ein weiterer wichtiger, ebenfalls auf der Wiener Konferenz vorgeschlagener Verteidigungs- und Schutzmechanismus ist die Erstellung eines Nationalen Planes zu Menschenrechten. Einige wenige Länder Lateinamerikas verfügen schon über innovative Aktionsprogramme. Aber es müssen noch mehr Staaten der Region die Initiative ergreifen, um ihre eigenen Pläne auszuarbeiten, und zwar mit klaren Zielvorstellungen, die mehrere Schutzbereiche abdecken; mit Festlegung von Fristen und Arbeitsmethoden; mit Kontroll- und Schutzmechanismen; und das mit dem Ziel, rasche Fortschritte auf dem Sektor Menschenrechte zu erreichen.

III. Der Nationale Menschenrechtsplan von Ecuador: demokratischer und partizipativer Prozess der ecuadorianischen Gesellschaft

Der Menschenrechtsplan wurde ausgearbeitet auf Initiative des Botschafters José Ayala Lasso, als er 1997 die Kanzlei von Ecuador übernahm in Erfüllung des Auftrags der 1993 in Wien ausgerufenen Erklärung und des Aktionsplans der Weltkonferenz zu Menschenrechten. Diese empfahlen in ihrem Paragraphen 71 den Staaten, die Möglichkeit zur Ausarbeitung nationaler Aktionspläne in Betracht zu ziehen, in denen die nötigen Massnahmen festgelegt werden sollten, damit jeder Staat die Förderung und den Schutz der Menschenrechte verbessern möge.

Seit seinen Anfängen war der Nationale Plan als ein Prozess von Befragung und Beteiligung der gesamten Bürgerschaft von Ecuador gedacht. So legte das Aussenministerium im November 1997 zur Erwägung der Organismen des Staates, der Bürgerschaft und der im Land akkreditierten internationalen Organismen einen ersten Entwurf des Nationalen Menschenrechtsplans von Ecuador vor, der zu einigen Bemerkungen Anlass gab, vor allem hinsichtlich des legalen Mechanismus, der seine rechtliche Gültigkeit ermöglichen sollte.

Als Antwort auf diese Kriterien arbeitete die Kanzlei ein Projekt zur Vollstreckungsverordnung aus, in dem die hauptsächlichen Zielsetzungen des Nationalen Aktionsplans sowie die von den an dem Plan beteiligten Organismen formulierten Bemerkungen zum ursprünglichen Dokument verzeichnet waren. Besagtes Verordnungsprojekt wurde der öffentlichen Meinung am 10. Dezember 1997 vom Botschafter José Ayala Lasso vorgestellt, und zwar in einer Sonderzeremonie, mit der Ecuador die Gedächtnisakte zum 50. Jahrestag der Annahme der Allgemeinen Menschenrechte einleitete.

Das Aussenministerium bat ebenfalls alle beteiligten Institutionen um ihre Stellungnahmen zum Projekt der Vollstreckungsverordnung sowie um die Arbeitsmethodik, die angewandt werden sollte, um den Nationalen Aktionsplan zu genehmigen. Die Mehrzahl der an dem Prozess Beteiligten sprach sich für die Durchführung eines Nationalen Seminars zur Ausarbeitung und Billigung des Nationalen Plans zu Menschenrechten von Ecuador aus. Dieses Seminar fand am 26., 27. und 28. März 1998 in Quito statt, und an ihm nahmen mehr als 120 Abgesandte von Organismen des Staates und der Bürgerschaft sowie von internationalen Organisationen teil. Es wurde zu einer ersten Begegnung von Staat und Bürgern auf nationaler Ebene, um das Thema Menschenrechte in Ecuador zu behandeln, ein geschichtliches Ereignis, das den Beginn der Annahme des Nationalen Plans darstellte.

Diese Einberufung war das Ergebnis einer Reihe von periodischen Tagungen, die vor dem Nationalen Seminar stattgefunden hatten und die das Aussenministerium mit Vertretern nicht staatlicher und staatlicher Organisationen, der Stadt Quito und anderer Gebiete des Landes abhielt. In ihnen gelangte man zu anfänglichen Übereinkünften, um zu einstimmigen Entscheidungen zu kommen, die während des Seminars getroffen worden waren.

Parallel dazu unterbreiteten die Bürger dem Staat einen eigenen Vorschlag, und zwar in Form eines Sonderdokuments, das während des Treffens analysiert wurde.

Die in dem Nationalen Seminar gefassten Beschlüsse bezogen sich auf folgende Aspekte:

a. Verbesserung des ursprünglichen Verordnungsprojekts, das so zu einem neuen Dokument und laut Vollstreckungsverordnung Nr. 1527, eingetragen im öffentlichen Register Nr. 346 vom 24. Juni 1998, gebilligt wurde. In dieser Verordnung sind konkrete Zielsetzungen formuliert unter Berücksichtigung strategischer Aktionsmechanismen, und man verfügt die Verpflichtung des Staates, gemeinsam mit den Bürgern und unter den Gesichtspunkten des Nationalen Planes sektoriale Aktionspläne auszuarbeiten.

b. Ausarbeitung des Dokumentes Nationalplan zu Menschenrechten von Ecuador (im Anschluss an die Vollstreckungsverordnung), ausgehend vom Eingangsvorschlag der Bürger und von während des Seminars von allen an ihm beteiligten Kreisen vorgebrachten Kriterien, das ebenfalls ein integrierender Bestandteil der Vollstreckungsverordnung ist. Dieser Plan bestimmt die wesentlichen Zielsetzungen in Sachen Menschenrechte, wobei er die gleichen, in der Vollstreckungsverordnung festgelegten strategischen Aktionsmechanismen berücksichtigt, als da sind: Entwicklung der Legislative im nationalen und internationalen Bereich; zivile und politi-sche Rechte; wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte sowie Kollektivrechte einschliesslich der Zielrichtungen für jede schutzbedürftige Gruppe (Indianer und Neger, Kinder, Jugendliche, Senioren, Frauen, sexuelle Minderheiten, Häftlinge, Behinderte, Umwelt und Kommunikation). Er weist auch darauf hin, dass die Einsatzpläne zur Aktion Bestandteil des Nationalen Plans zu sein haben.

Kurz und gut, der Nationale Plan diagnostiziert die Situation der Menschenrechte im Land und sucht nach einer Lösung für die grössten Probleme auf diesem Gebiet, indem er konkrete Massnahmen ergreift, die in den gemeinsam von Staat und Bürgern vorbereiteten sektorialen Aktionsplänen nach der Veröffentlichung der Vollstreckungsverordnung 1527 im Öffentlichen Register enthalten sind.

Bei der Ausarbeitung der 16 sektorialen Aktionspläne, mit deren Koordinierung sich ILDIS und eine bedeutende Anzahl nicht staatlicher Organisationen befasste, war im Jahre 1999 der Hergang von Beratung und Beteiligung der Bürger ähnlich und dauerte ungefähr ein Jahr. Sie fand jedoch nur in Quito statt. Daraus ergab sich die Notwendigkeit, dass das Aussenministerium, mit Hilfe internationaler Zusammenarbeit, auf nationaler Ebene eine Befragung zu den erwähnten Vorschlägen einleitete. Mit dieser Befragung wurde erreicht, dass der Nationale Plan und seine Aktionspläne bei etwa 1200 Vertretern verschiedener sozialer Bereiche und den Regierungsorganen der 4 geographischen Zonen sowie in 22 Provinzen des Landes bekannt und von ihnen ausgewertet wurden, und zwar durch regionale Seminare. Damit erreichte man, dass die Ingangsetzung des Nationalen Plans dezentralisiert wurde und man alle Regionen des Landes abdeckte.

Der Nationale Menschenrechtsplan von Ecuador ist vorbildlich auf dem Kontinent, weil ausgerüstet mit Vernunft und Beteiligung der Bürger. Dieser Beteiligungsvorgang war völlig inklusiv. An ihm beteiligten sich alle sozialen Gruppen, die ihren eigenen Aktionsplan ausgearbeitet hatten. Und in allen Gebieten des Landes, wo diese Aktionspläne konsultiert wurden, erfuhr der Prozess eine Bereicherung durch wichtigere und bessere Ideen. Es ist nicht leicht, einen Nationalen Plan dieser Art in Gang zu setzen. Obwohl der Plan konkrete Zielsetzungen zum Schutz verschiedener sozialer Schichten und Auswertungsmechanismen wie die von Vertretern des Staates und der Bürger gebildete Ständige Kontrollkommission enthält, sieht er sich Schwierigkeiten ausgesetzt, die durch Gespräch, Übereinkunft und gemeinsames Bemühen von Staat und Bürgern überwunden werden müssen. Dieses Bemühen kann man nicht ausschliesslich dem Staat und auch nicht nur den Bürgern überlassen. Es ist ein gemeinsames Bemühen, und anhand dieser Philosophie muss er weiter ausgestaltet werden.

IV. Schlussfolgerungen

Eine dringende und unaufschiebbare Aufgabe ist die Stärkung nationaler, an die Menschenrechte im Land geknüpfter Einrichtungen wie: die Volksverteidigung; das Innenministerium mit seiner Hauptabteilung für Menschenrechte; die Ständige Kontrollkommission des Nationalen Plans, ein Kollegialorgan, das sich aus Vertretern von Staat und Bürgern zusammensetzt; die Ständigen Kommissionen des Nationalkongresses; die richterliche Funktion; das Staatsministerium usw. Der Staat muss sich verpflichten, diesen Instanzen, die den direkt mit diesem Thema verbundenen Mechanismus darstellen, grössere Geldmittel zur Verfügung zu stellen.

Aber die Institutionen haben auch dafür Sorge zu tragen, geeignetes Personal auszubilden. Dieses müsste die schwierige Aufgabe bewältigen, vom Staat übernommene Verpflichtungen mit der täglichen Kleinarbeit zu vereinbaren, und das von den bescheidensten Tätigkeiten bis hin zu denen, die grössere Verantwortung mit sich bringen. Die Ausbildung von Personal müsste auf eine umfassendere und gründlichere Kenntnis der Entwicklung des internationalen Rechtes der Menschenrechte und auf die Vereinbarkeit von internationalem und internem Recht ausgerichtet sein.

Zum Schluss möchte ich die Worte wiederholen, die der Botschafter José Ayala Lasso vor 2 Jahren auf der Fünfzigjahresgedächtnisfeier der Allgemeinen Erklärung ausgesprochen hat: "Mögen die Menschenrechte im Leben aller Ecuadorianer Wirklichkeit werden. Lasst uns mit Hilfe des Nationalen Menschenrechtsplans alle Menschenrechte in Ecuador in die Tat umsetzen, und das vor allem für die Minderheiten und die schutzbedürftigsten Gruppen der Gesellschaft, und lasst uns dahin kommen, eine Gesellschaft von Frieden, Gerechtigkeit, Regierbarkeit, Ehrlichkeit sowie sozialer und wirtschaftlicher Entwicklung zu konsolidieren. Gehen wir Hand in Hand, dass die nächsten 50 Jahre für dieses Land Jahre politischer und sozialer Reifung werden, in denen die Respektierung der Menschenrechte zu einem Grundbestandteil des Denkens, der Haltung und des Verhaltens aller Männer, Frauen und Kinder der ecuadorianischen Nation werden".

Vielen Dank.



Der Internationale Gerichtshof und das Hoheitsrecht

Quito, 2002

1. Das Prinzip gleicher Hoheitsrechte der Staaten

Bei dem Versuch, eine Begriffsannäherung für Hoheitsrecht aufzustellen, ist es wichtig, das in Artikel 2, Absatz der Charta der Vereinten Nationen, bezüglich "gleicher Hoheitsrechte der Staaten" aufgestellte Prinzip wiederzuentdecken. Dieses Prinzip beinhaltet nach Ansicht von Dr. Rafael Oyarte folgende Bestandteile:

Ich wage zu behaupten, dass diese Bestandteile es gestatten, einen Begriff von staatlicher, objektiver und realer Hoheit zu bestimmen. Wir wissen alle, dass die Staaten bis vor kurzem für die wichtigsten Zielgruppen des Internationalen Rechts gehalten wurden, und das führte dazu, dass der Begriff Staatshoheit subjektiviert und überbewertet wurde. Einige Staaten haben zum Beispiel versucht, ihre in ihren jeweiligen Territorien begangenen Menschenrechtsverletzungen mit der Behauptung zu rechtfertigen, dass ihnen das Recht auf völlige Hoheit zur Seite stände und dass ihre territoriale Unantastbarkeit und politische Unabhängigkeit unverletzbar seien, ein Recht, das vornehmlich in der Charta der Vereinten Nationen ausgesprochen wurde, das aber so ausgelegt wurde, wie es den Interessen eines jeden Staates gelegen kommt.

Deshalb wollen wir versuchen herauszufinden, wie der Begriff Staatshoheit in Wirklichkeit eine Einbusse erlitt, nämlich durch die Annahme des Statuts von Rom über den Internationalen Gerichtshof.

Wir wissen, wie Dr. Iñigo Salvador bemerkt, dass "das Strafrecht stets und in erster Linie ein territoriales Recht war. Die Staaten versuch-ten, ihre Kompetenz in bezug auf in ihrer Parzelle unter ihrer Gerichtsbarkeit begangenen Straftaten erneut zu bestätigen. Die Ausübung des Strafrechts, solange es ein Attribut der Staatshoheit war, beschränkte sich auf die geographischen Grenzen des Territoriums und wurde mit Hilfe rechtlicher Fiktionen auf ausserterritoriale Bereiche, wie zum Beispiel auf Schiffe, Diplomatische Vertetungen usw, oder durch persönliche Bindungen von Nationalitätscharakter ausgeweitet." "Die letzten Jahrzehnte haben jedoch eine ständig wachsende Verflechtung in den internationalen Beziehungen erlebt, der auch die internationale Kriminalität nicht entgangen ist. Um gegen diese Strömung anzukämpfen, haben die Staaten Mechanismen zwischenstaatlicher Hilfe in Sachen Strafrecht entworfen".

Die der Gerichtsbarkeit des Strafgerichtshofes unterworfenen Straftaten sind jedoch anderer Natur, da sie in Beziehung zu den sogenannten "Verbrechen gegen die Menschheit" stehen, das heisst, jene, die weit über Staatsgrenzen hinausgehen. Es handelt sich um Verbrechen, die den Frieden und die internationale Sicherheit gefährden.

Aber das Hoheitsrecht der Staaten, in ihrem Territorium begangene Verbrechen zu ermitteln und zu bestrafen, sieht sich nicht durch die Ausübung der ausserterritorialen Gerichtskompetenz des Internationalen Gerichtshofes bedroht, denn dieser untersteht dem Komplementärprinzip, über das schon vorher gesprochen wurde.

Deshalb ist die Befürchtung der Staaten, dass eine übernationale Gerichtsbarkeit in ihre innere Strafgerichtsbarkeit eingreifen könnte, unbegründet. Es ist sehr wohl wahr, dass, wenn ein Staat bei der Ermittlung von Straftaten nicht sorgfältig vorgeht, das internationale Straforgan in aushelfender und ergänzender Weise eingreifen und alle im Statut von Rom vorgesehenen Rechtsmechanismen durchführen muss.

2. Die Allgemeine Menschenrechtserklärung und der Begriff Staatshoheit und weltweites Recht

Die Allgemeine Menschenrechtserklärung ermöglichte einen Wandel in den Begriffen und Prinzipien des internationalen Rechts, die in der herkömmlichen und gewohnheitsmässigen Praxis der Staaten fest verankert waren, wie der Vorrang dieser vor dem Einzelnen und die Verteidigung der Staatshoheit bis zum Äussersten gegenüber der Würde der Bürger.

Seitdem und dank der rechtlichen und doktrinären Entwicklung des Internationalen Rechts sind wir Zeugen dieses atemberaubenden Wandels, der dabei ist, Doktrinen in die Tat umzusetzen, die jenen Prinzipien von vor 50 Jahrzehnten eine immer geringere Bedeutung beimessen.

Besagte Doktrinen erlebten ihre grösste theoretische Bestärkung mit der Annahme der Erklärung und des Aktionsplans von Wien im Jahre 1993. In ihnen erkannte man nachdrücklich die Allgemeingültigkeit der Menschenrechte an mit dem Hinweis darauf, dass, obwohl " ihre Förderung und ihr Schutz erste Pflicht der Staaten ist, die Internationale Gemeinschaft ebenfalls ein legitimes Interesse an der Sache habe."

Ecuador war auf diesem Gebiet ein Vorläufer, als im Jahre 1979 in Riobamba die Roldós-Doktrin entstand. Sie war das Ergebnis einer Tagung der Mitglieder des Andenpaktes, auf der das damals verabschiedete Grundgesetz darauf hinwies, dass die Politik oder die von den Staaten zum Schutz der Menschenrechte im Andenraum ergriffenen Massnahmen nicht als ungebührliches Eingreifen in innere Angelegenheiten eines jeden Staates angesehen werden könnten. Das heisst, man erkannte an, das bei dieser ständig fortschreitenden Entwicklung, wie schon der Botschafter José Ayala Lasso in seiner Rede zum 50. Gedächtnisakt der Allgemeinen Menschenrechtserklärung ausgesprochen hatte, "die auf einem legitimen Interesse beruhende internationale Kompetenz in Situationen, die mit Förderung und Schutz der Menschenrechte zu tun haben, handeln und mitreden kann."

An der Schwelle des dritten Jahrtausends ist die Menschheit aufgerufen, die Geburt eines neuen Zeitalters in Sachen Menschenrechte mitzuerleben. Denn mit der Sicherung des Prinzips der allgemeinen Gerechtigkeit als Ergebnis jener Doktrin, die vor 50 Jahren erahnt wurde, ist die unbegrenzte Verfolgung von Terrorismus, Völkermord, Folter und Verschwinden von Personen rechtlich statthaft. Schliesslich hat die Tatsache, dass im Juli 1998 eine grosse Mehrheit der Staaten in Rom das Statut des Internationalen Gerichtshofes unterzeichnet hatte, ebenfalls das Prinzip der allgemeinen Gerechtigkeit in Sachen Menschenrechte bestärkt.

Diese bedeutenden rechtlichen und doktrinären Fortschritte lassen die Hoffnung zu, dass die Menschenrechte für Männer, Frauen und Kinder des Planeten zu einer täglichen Wirklichkeit werden, und dass, wie vor 50 Jahrzehnten Jorge Carrera Andrade versicherte, wir "die Geburt einer übernationalen Wirklichkeit miterleben, und das aus freiem Willen der Nationen und in der Erkenntnis, dass isolierte Staatshoheiten nicht aus-reichen, um den Weltfrieden zu errichten und zu bewahren."

Vielen Dank



Erstellen einer Politik der Öffentlichkeit und der Menschenrechte in Lateinamerika: Die Rolle der Volksverteidigungen

Quito, 2001

Dr. María Elena Moreira

1. Der Staat im Dienst des Bürgers

Ich möchte meine Ausführungen mit diesem naheliegenden Thema beginnen, von dem Roman Herzog spricht, um einige Aspekte zu umreissen, was die Aufgabe, Politik der Öffentlichkeit und Menschenrechte in Lateinamerika zu erstellen, bedeutete und noch immer bedeutet. Dazu müssen wir auf das Thema “Rechtsstaat” zurückgreifen. Es ist ein Begriff von ständiger Aktualität und grosser Bedeutung, der als solcher aber die Gefahr in sich birgt, dass jeder Einzelne ihn auf verschiedene Weise auslegt.

Für Herzog müsste eine angemessene Auffassung von “Rechtsstaat” jene sein, “derzufolge es nicht der Mensch ist, der dem Staat dient, sondern der Staat im Hinblick auf den Menschen” 1. Das bedeutet für den Autor, dass ein Rechtsstaat derjenige ist, der es dem Menschen ermöglicht, sich so zu geben wie er ist, und dass er seinerseits zum Wohl der Bürger handelt. In einem solchen Rechtsstaat sollten alle sich in den verschiedenen sozialen Schichten ergebenden unterschiedlichen Meinungen berücksichtigt werden. Dazu muss den Menschen weitgehende Freiheit zuge-standen werden, ihr Leben so einzurichten wie es ihnen am richtigsten erscheint. In Fällen, wo er eingreifen muss, hat der Staat es so zu tun, dass sein Eingreifen begrenzt, vorhersehbar und kalkulierbar ist. Deshalb sind die Mittel, über die ein Staat verfügt, der diesen Zweck erreichen will, stets: Demokratie, Menschenrechte und Entwicklung, ein Begriffsdreiklang, von dem schon die Wiener Erklärung von 1993 spricht.

2. Die Menschenrechte und ihre Bedeutung für Lateinamerika

Ayala Lasso hat zu verschiedenen Gelegenheiten darauf aufmerksam gemacht, dass der amerikanische Kontinent stolz darauf sein kann, als Vorläufer der Menschenrechtsbewegung in der Welt zu gelten, und das nicht nur bei amerikanischen, sondern auch bei internationalen Gelehrten, und dass diese unter den Völkern der Region entstand zugleich mit ihrer Suche nach Freiheit und als Reaktion auf diskriminierende und schmähliche Situationen für ausgedehnte soziale Gruppen.2

Die Aufnahme allgemeiner Menschenrechtsprinzipien in lateinamerikanische Länder verlief zufriedenstellend. So haben die lateinamerikanischen Länder im ganzen gesehen von den 52 im Rahmen der Vereinten Nationen angenommenen internationalen Verträgen durchschnittlich 35 Verträge gebilligt. Diese Tatsache plaziert den amerikani-schen Kontinent an zweite Stelle der Anerkennung allgemeiner Menschenrechtsnormen, gefolgt von den europäischen Ländern.

Aber wie wir alle wissen, stiess die praktische Anwendung der theoretischen Menschenrechtsforderungen auf unzählige Schwierigkeiten. Diese tauchten auf mit der Machtergreifung der amerikanischen Militärdiktaturen in den sechziger und siebziger Jahre sowie mit der Verschärfung der Wirtschaftskrise, die in den achziger Jahren ihren Anfang nahm und den Kontinent heute vor ein besorgniserregendes und entmutigendes Panorama stellt, in dem für breite Bevölkerungskreise die Menschenrechte nichts weiter sind als Äusserungen, die sich nicht in einer besseren Lebensqualität niederschlagen.

In diesem begrifflichen Rahmen ist es wichtig, die Dreierbeziehung Demokratie, Menschenrechte und Entwicklung nicht aus dem Auge zu verlieren. Trotz der pessimistischen Aussichten für Lateinamerika beim Thema Menschenrechte lohnt es sich hervorzuheben, dass der Kontinent für die Welt ein Vorbild ist. Denn in weniger als zwei Jahrzehnten hat sich die Demokratie gefestigt, und es entstand eine dynamische und aktive Beteiligung der Gesellschaft an der politischen, sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung. Trotz aller Schwierigkeiten flösst die Sache der Menschenrechte in Lateinamerika wie vielleicht in keinem anderen Entwicklungsgebiet Respekt ein und stellt ein Privileg dar. Man könnte natürlich das Argument vorbringen, dass der Kontinent seine Führungsrolle auf diesem Gebiet wieder eingenommen hat und dass er das neue Jahrhundert mit bemerkenswerter politischer Reife antritt, welche die Vorherrschaft des Gesetzes ermöglicht und eine echte Menschenrechtskultur fördert.

3. Politik der Öffentlichkeit und der Menschenrechte in Lateinamerika

Lateinamerika behält weiterhin die Führungsrolle in Sachen Menschenrechte. Es stimmt, das es in einem verarmten und unterent-wickelten Kontinent als Folge innerer und äusserer Faktoren äusserst schwierig ist, die Dreierbeziehung Menschenrechte, Demokratie und Entwicklung miteinander in Einklang zu bringen. Die Armut des Kontinents hat kürzlich in einigen unserer Länder sogar zu sporadischen Ausbrüchen von Unterbrechungen der Demokratie geführt. Dennoch besteht weiterhin der Geist von Freiheit und Stärkung der Demokratie, und das trotz aller Wechselfälle des Schicksals.

Bei dieser herausfordernden Aussicht für den amerikanischen Kontinent ist die Aufgabe, eine Politik der Öffentlichkeit und der Menschenrechte zu erstellen, sogar noch schwieriger.

Es ist viel diskutiert worden über die Auswirkungen der Globalisierung auf die traditionelle Vorstellung von Staat, die nach Meinung einiger ihr traditionelles Gewicht verloren hat, nämlich dadurch, dass sie Raum schuf für zwei Schlüsselphänomene: Relativierung des Staatshoheitsbegriffs sowie steigender Einfluss und wachsende Macht der transnationalen Unternehmen.3

Nachdem zum Thema Staatsreform einige Wirtschaftsuntersuchungen in Lateinamerika angestellt worden waren, wurden sich die Länder bewusst, dass es kein Einheitsrezept für alle Entwicklungsländer gibt, noch weniger für den amerikanischen Kontinent. Deshalb sprachen sich einige Annalisten dafür aus, den Blick wieder auf einen erneuerten Staat zu richten, der weder paternalistisch noch patriarchalisch sein darf, und in dem die politische Tagesordnung der Staatsreform darauf ausgerichtet zu sein hat, die wirtschaftliche Entwicklung mit dem Volkswohl und der Stärkung der Demokratie zu vereinbaren. Es liegt auf der Hand, dass man diese Aufgabe weder den freien Märkten noch den Transnationalen überlassen kann. Es obliegt dem Staat, sie zusammen mit den Bürgern zu entwickeln. Das hat eine integrierte Entwicklung zu sein, das heisst, eine an die Konsolidierung demokratischer Regierungen und die Verwirklichung sozialer Rechte gebundene Ausdehnung der Märkte. Nur so wird das Prinzip erfüllt, dass der Staat Diener des Bürgers und nicht der Bürger Diener des Staates ist. Die Staatsreform und von daher die Erstellung einer Politik der Öffentlichkeit in Sachen Menschenrechte muss sich durch Zweckmässigkeit auszeichnen, die im wesentlichen Wohlfahrt und Teilnahme der Bürger zum Ziel hat. Ein solcher Vorgang hat einschliessend, nicht ausschliessend, zu sein und muss darauf ausgerichtet sein, zivile und politische Rechte zu sichern, als da sind wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte der Bürger.

4. Nationale Einrichtungen und Pläne zu Menschenrechten in Lateinamerika als Politik der Öffentlichkeit in Sachen Menschenrechte. Der Fall Ecuador

Vor diesem Hintergrund ist die Erstellung einer Politik der Öffentlichkeit und der Menschenrechte enger mit der Wechselbeziehung Demokratie, Menschenrechte und Entwicklung verbunden. Bei der Erklärung und dem Aktionsprogramm von Wien forderte die Weltkonferenz für Menschenrechte die Staaten auf, nationale Einrichtungen zu Förderung und Schutz der Menschenrechte zu schaffen oder zu unterstützen. Es gibt in Lateinamerika herausragende Beispiele nationaler Einrichtungen für Menschenrechte und von Volksverteidigungen, die in unabhängiger Form in ihren jeweiligen Gesellschaften eine wichtige Rolle bei ihrem Schutz spielen. In erster Linie muss die Anzahl dieser unabhängigen Verteidigungen dringend erhöht werden, damit die lateinamerikanischen Bürger auf Schutzeinrichtungen zählen können, die die Regierungen überwachen und von ihnen die Erfüllung ihrer nationalen und internationalen Verpflichtungen in Sachen Menschenrechte fordern.

Ein weiterer wichtiger, ebenfalls auf der Wiener Konferenz vorgeschlagener Verteidigungs- und Schutzmechanismus ist die Aufstellung eines Nationalen Plans für Menschenrechte. Einige wenige Länder Lateinamerikas verfügen bereits über innovative Aktionsprogramme. Aber es müssen noch mehr Staaten der Region die Initiative ergreifen bei der Ausarbeitung eigener Pläne, und das mit klaren Zielvorstellungen, die verschiedene Schutzbereiche abdecken, nämlich durch Festlegung von Arbeitsfristen und –methoden sowie durch Kontroll und –Auswertungsmechanismen, um raschere Fortschritte auf dem Sektor Menschenrechte zu erzielen.

5. Die Rolle der Volksverteidigungen

Unter diesem Gesichtspunkt, dass die Bürger an den Vorgängen der Entscheidung und Auswertung der zivilen Gesellschaft teilhaben sollen, gewinnt die Rolle der Volksverteidigungen bei der Erstellung einer Politik der Öffentlichkeit in Lateinamerika eine nie dagewesene Bedeutung in der Geschichte der Menschenrechtsbewegung.

Nach Auffassung von Maiorano4 sind die Volksverteidigungen eine Antwort auf die Notwendigkeit, die Aktivitäten des Staates und vor allem die Verwaltungstätigkeit zu kontrollieren, und zwar durch geeignete Mechanismen, die ein Überborden des Staates verhindern sollen. Damit soll erreicht werden, dass der Staat seine Funktionen hinsichtlich des Allgemeinwohls erfüllt, ohne dass das eine Einschränkung individueller Rechte und Garantien zur Folge hat.

Bei dieser Dreierbeziehung Demokratie, Menschenrechte und Entwicklung müssen die Volksverteidigungen ihre traditionellen, allein auf individuelle, zivile und politische Rechte ausgerichteten Rollen überdenken. Die Herausforderung, der sich heute diese Einrichtungen gegenübersehen, besteht darin, dass sie auch beim Schutz wirtschaftlicher, sozialer und kollektiver Rechte gegenüber der öffentlichen Verwaltung mitwirken müssen. Obwohl dies nicht eigentlich Aufgabe der Volksverteidigungen ist, ist diese im institutionellen Rahmen der lateinamerikanischen Staaten festgeschrieben und hat auf das Volkswohl und die Überwachung der öffentlichen Verwaltung ausgerichtet zu sein. Die Menschenrechte beinhalten auch die Vorstellung, dass es Aufgabe der Verwaltung und ihrer Behörden ist, durch öffentliche Anleihen, “allen ein Mindestmass an materiellen und sozialen Bedingungen zu sichern”.

In diesem Rahmen der Zusammenarbeit von Staat und Bürgern bei der Erstellung einer Politik der Öffentlichkeit und der Menschenrechte muss die Volksverteidigung ihre Rolle als “Anwaltschaft der Überzeugung” spielen, wie der Volksverteter von Peru treffend definiert, eine Definition, die sich auf eine ethische und nicht auf eine Zwangsmacht und auf eine wachsende Legitimierung gegenüber der Gesellschaft stützt. Vor diesem Hintergrund müssen die Volksverteidigungen Lateinamerikas eine Mittlerfunktion bei der Beteiligung und Entscheidung der Bürger einnehmen, und zwar dadurch, dass sie dem Dialog Spielräume eröffnen und den ihnen von den Gesetzen auferlegten Doppelstatus berücksichtigen, das heisst: die Pflicht, mit dem Staat, zu dem sie gehören, zusammenzuarbeiten, und die Pflicht, die Gesellschaft zu schützen, zu der sie ebenfalls gehören, und so in diesem doppelten Kontext die Anwaltschaft der Überzeugung voll ausüben.

6. Schlussfolgerung

Mit diesen Kriterien müssen wir als Schlussfolgerung wieder auf den Begriff Rechtsstaat zurückkommen, und zwar als eines Staates, der sich durch ehrbare und effiziente Systeme auszeichnet, die die individuellen und kollektiven Freiheiten fördern und verteidigen und in dem eine tatsächliche und wirksame Beteiligung der Bevölkerung an den politischen Entscheidungsvorgängen erreicht wird. In diesem Geist ist es wichtig, die Rolle der Gesellschaft bei der Suche nach Lösungen für ihre eigenen Probleme zu festigen und auszubauen, und zwar, indem man die Tätigkeit von Nichtregierungsorganisationen und die von nationalen Menschenrechtsinstitutionen fördert.

Es sind gerade solche Garantien und Aktionen, die die Völker dazu ermuntern, nicht nur ihren Glauben an die Demokratie wiederzuerlangen, sondern auch um Hand in Hand und solidarisch an ihrem eigenen Fortschritt mitzuwirken.

Zum Schluss möchte ich den Philosophen José Castán Tobeñas zitieren, der da sagt: “Angesichts der Vielschichtigkeit und Kompliziertheit des modernen Lebens kann der Einzelmensch nur wenig ausrichten. Zur tatsächlichen Verwirklichung seiner Rechte und Freiheiten, vor allem im wirtschaftlich-sozialen Bereich, und zur Erreichung seiner angemessenen und vollen persönlichen Entfaltung sind die soziale Zusammenarbeit und zu-mnidest ergänzenderweise die Schutz- und Leitaktion des Staates notwendig.”5

Anmerkungen

1 Herzog, Román “Definitionselemente des Rechtsstaats: der Staat im Dienst des Bürgers, Rechtsstaat und Demokratie”, 2. Ausgabe, Konrad-Adenauer-Stiftung, CIEDLA, Buenos Aires, 1999.

2 Ayala Lasso, José “Die Menschenrechtserklärung der Vereinten Nationen und ihre Bedeutung für Lateinamerika”, Zeitschrift Beiträge, CIEDLA, Buenos Aires, 1998.

3 Mann, Michael “Die Weltzukunft des Staates-Nation”, Bogotá.

4 Maiorano, Jorge “Staatlicher Vermittler, Volksverteidiger und republikanische Einrichtungen, Verlag Macchi, Buenos Aires, 1987.

5 Castán Tobeñas, José “Die Rechte des Menschen”, 3. Ausgabe, Verlag Reus, S.A., Madrid, 1985, S. 121.



Die Rolle des Staates und der ACNUR in Grenzgebieten

Dr. María Elena Moreira

1. Einführung

Die Probleme der kolumbianischen Gesellschaft in ihrer Gesamtheit haben sich in den letzten Jahren aufgrund einer Reihe von Ereignissen so verschärft, dass sie über ihre Grenzen hinausreichen und zur Besorgnis der Internationalen Gemeinschaft und einleuchtenderweise der Regierung sowie der Bevölkerung von Ecuador beitragen.

Da Ecuador die Prinzipien der Nichteinmischung in die inneren Angelegenheiten der Staaten respektiert und konsequent das Prinzip des Friedens als des kostbarsten Guts der Menschheit und der Beziehungen zwischen den Nationen verfolgt, erachtet es als grundlegend, eine Politik und Aktionen auf bilateraler, regionaler und multilateraler Ebene zu begünstigen, die auf die Förderung des Friedensprozesses in Kolumbien ausgerichtet sind.

Ecuador betrachtet mit Sorge, dass die Lösung des Problems Kolumbien mit Hilfe der vereinten Bemühungen der Internationalen Gemeinschaft, vor allem als Folge der Anwendung des “Plan Colombia”, negative Auswirkungen auf die Nachbarländer, besonders auf Ecuador haben könnte, und zwar aufgrund seiner Eigenschaften und seiner geographischen Lage angesichts der konfliktgeladenen Situation Kolumbiens.

In diesem Zusammenhang ist die Situation Ecuadors einzigartig und unterscheidet sich von der in Kolumbien. Dennoch stehen die sich aus der inneren Krise dieses Landes ergebenden Auswirkungen in Beziehung zur Nordgrenze und zu Ecuador insgesamt und ziehen sie in Mitleidenschaft. Aufgrund dessen ist es wichtig, dass sich die Internationale Gemeinschaft dieser Tatsache bewusst wird und unser Land durch spezifische Beiträge unterstützt, um für das an Kolumbien angrenzende Gebiet Ecuadors einen Entwicklungsplan auszuarbeiten und um den gemeinsam mit der ACNUR und anderen Institutionen von Staat und Gesellschaft formulierten Kontingenzplan zur Masseneinwanderung kolumbianischer Flüchtlinge in ecuadorianisches Territorium zu fördern. Eine solche multilaterale Unterstützung könnte die Ausweitung des kolumbianischen Problems und seiner Folgen am wirksamsten vermeiden.

Angesichts dieses allgemeinen Rahmens ist es wichtig, auf die Aktivitäten hinzuweisen, mit denen das Aussenministerium kraft der ihm von der Verfassung und den Gesetzen der Republik zugestandenen Befugnisse beschäftigt ist.

2. Plan zur Entwicklung der Grenzgebiete

Die Regierung von Ecuador hat erwogen, dringende Aktionen in die Wege zu leiten, um den negativen Auswirkungen des Vorhandenseins und der Aktivitäten der Guerrilla sowie des Rauschgifthandels im nördlichen und nordöstlichen Grenzgebiet von Ecuador Einhalt zu gebieten.

Ecuador ist davon überzeugt, dass solche Aktionen nicht nur auf die Unterstützung von Aktivitäten zur Bekämpfung des Rauschgifthandels ausgerichtet sein dürfen, sondern dass sie auch die Suche nach Förderung und Konsolidierung demokratischer und sozialer Einrichtungen zum Ziel haben müssen. Deshalb ist es der Meinung, dass parallel zu den Aktionen hinsichtlich Kontrolle und Eindämmung besagter strafbarer Handlungen im nördlichen Grenzgebiet auch Aktivitäten zur Förderung der Menschenrechte, Bekämpfung der Korruption, Stärkung der lokalen Behörden, Beteiligung der Bürger sowie technische und finanzielle Hilfe zur wirtschaftlichen und sozialen Entwicklung der Region durchgeführt werden müssen.

Nur so kann man dem enormen Problem des nördlichen Grenzgebietes die Stirn bieten. Dieses lässt sich charakterisieren als eine Verschlechterung der Lebensbedingungen der Grenzbevölkerung sowie die Gefahr des Rauschgifthandels und der Guerrilla und ihrer sozioökonomischen, politischen und umweltmässigen Auswirkungen.

Die Regierung Ecuadors hat folgende politische Regeln für die Entwicklung der an Kolumbien angrenzenden Gebiete und die der Zonen sekundärer Auswirkungen aufgestellt. Einige dieser Regeln sind schon in Anwendung dank der Beteiligung der Bürger, der nichtstaatlichen Organisationen und der lokalen Behörden:

Ein Plan zur Entwicklung des nördlichen Grenzgebietes muss pa-rallel zum Nationalen Antidrogenplan durchgeführt werden und hat folgende Bereiche zu umfassen:

Die Regierung von Ecuador bekundet zwar den politischen Willen zur Durchführung des vorliegenden Plans für die Nordgrenze, sieht sich aber ernsthaften Einschränkungen finanzieller Art gegenüber. Deshalb ist die internationale Zusammenarbeit so wichtig.

Deshalb besteht das Hauptziel des Plans darin, verbesserte Lebensbedingungen für die Grenzbevölkerung Ecuadors zu erreichen, um den Einfluss von Rauschgifthandel und Guerrilla sowie ihre Auswirkungen auszuschalten.

Mit besagtem Plan befassen sich jene Ministerien, die die Soziale, die Interne und die Wirtschaftliche Front bilden.

3. Kontingenzplan zur Abwanderung kolumbianischer Flüchtlinge und Vertriebener nach Ecuador im nördlichen Grenzgebiet

Die Abwanderung kolumbianischer Staatsbürger über die Nordgrenze der Provinz Sucumbíos nach Ecuador ist besorgniserregend. Denn ein grosser Teil dieser Personen dringt in das Gebiet ein auf der Suche nach Arbeitskräften für ihre Cocaplantagen und um sich mit Lebensmitteln und Artikeln des täglichen Bedarfs für ihre Familien zu versorgen. Diese Bevölkerungsbewegungen haben in den letzten 3 Jahren an Häufigkeit zugenommen.

Der Kontingenzplan wurde gemeinschaftlich ausgearbeitet von den Aussenministerien, dem Innenministerium, dem Verteidigungsministerium, dem Zivilschutz, dem Roten Kreuz von Ecuador, der ACNUR und mit Hilfe lokaler Organisationen der Provinz Sucumbíos wie die Kommandanturen von Polizei und Heer, die Koordinierung des INDA, die Stadtverwaltung von Lago Agrio und die Kirche der Provinz.

El Plan pretende, fundamentalmente, enfrentar las condiciones de iDer Plan versucht im wesentlichen, sich mit den Verhältnissen von Unsicherheit, Einwanderung, Aufnahme, Ansiedlung, Verkehrsmitteln, Lebensmittelversorgung, Wohnung, Infrastruktur, sanitären Einrichtungen, Gesundheit, Bildungswesen und Rückführung kolumbia-nischer Staatsbürger, die sich auf ecuadorianisches Territorium geflüchtet haben, auseinanderzusetzen. Das heisst, angemessene Orte auszumachen, zu bestimmen und zweckmässig zu gestalten, die die Aufrechterhaltung des humanitären Charakters einer Ansiedlung kolumbianischer Flüchtlinge an der Nordgrenze der Provinz Sucumbíos gestatten; die Auswirkung auf die lokalen Gemeinden im Fall massiver Zuwanderung zu berücksichtigen und Entwicklungsbüros zur Beteiligung zu verpflichten, um sich mit der Auswirkung auf die von dem Asyl betroffenen Gebiete zu befassen; die besonderen Bedürfnisse von Männern, Frauen, Kindern und alten Leuten zu berücksichtigen und notwendige Massnahmen zum Schutz der Umwelt zu treffen.

Ecuador in seiner Eigenschaft als Unterzeichner des Abkommens zum Flüchtlingsstatut von 1951 und seines Zusatzprotokolls von 1967 hat diese internationalen Dokumente in seine Gesetzgebung aufgenommen und unter diesem rechtlichen Rahmen in Verantwortung und Verpflichtung kolumbianische Staatsbürger aufgenommen, die als Flüchtlinge ins Land gekommen waren. Diese beständige Aufnahme- und Unterstützungspolitik auf humanitärem Sektor ist sehr wohl von der ACNUR anerkannt worden. Diese bezeichnete im Jahre 1998 Ecuador als das Land mit der höchsten Aufnahmerate geflohener Staatsbürger in Lateinamerika.

Diese Anerkennung hat die Regierung von Ecuador dazu bewogen, den Kontingenzplan weiterhin durchzuführen und sich dazu zu verpflichten, jede nötige humanitäre Hilfe für geflohene und vertriebene Staatsbürger an der Nordgrenze zu leisten. Das Aussenministerium er-kennt auch die wertvolle Unterstützung durch die ACNUR an, damit die Ziele des erwähnten Plans durchgeführt werden können.

4. Unidad de Desarrollo de la Frontera Norte (UDENOR)

Am 3. August 2000 mittels Vollstreckungsbeschluss Nr. 640 ins Leben gerufen, verfolgt die Entwicklungseinheit der Nordgrenze folgende Hauptziele:

Zu ihren Handlungsspielräumen zählen:

5. Schlussfolgerungen

Zur Aufgabe des Staates gehört die Verteidigung und der Schutz jener Bürger, die in den Grenzzonen leben; Kontrolle seiner Grenzzonen; Aufrechterhaltung der Ordnung, um jegliche Einmischung in den normalen Gang des Landes zu vermeiden. Alles in allem ist es in seinem Interesse, sein Hoheitsrecht geltend zu machen und die Sicherheit seines Territoriums aufrechtzuerhalten.

Es ist gleichfalls im Interesse des Staates von Ecuador, den Frieden als Quelle des Zusammenlebens der Völker zu stärken, und das umso mehr, nachdem er ein globales Abkommen mit Peru geschlossen hatte, das sich auf diesen Grundsatz stützte. Geleitet von den Werten, die der Frieden mit sich bringt, beteiligt sich Ecuador am Dialog als Mechanismus zur Lösung von Auseinandersetzungen und an der Verhandlung als Mittel zur Erreichung gemeinsam akzeptierbarer Lösungen. Es stimmt dem zu, dass die Integrierung ein Mittel zur Erreichung besserer Lebensbedingungen für die Bewohner und ein System zur Erreichung eines besseren Verständnisses unter den Staaten ist. Es glaubt an die Solidarität und an die Zusammenarbeit unter den Nationen. Aber es lehnt zugleich ent-schieden jede Art von Gewalt ab, wie wichtig auch die Ziele sein mögen, die man mit ihrer Hilfe zu erreichen glaubt.

Die Verteidigung der Demokratie und ihrer Grundsätze gehört zu den von Ecuador verfochtenen Werten. Es teilt die allgemeine Auffassung, dass das demokratische und partizipative System die beste Organisationsform einer modernen Gesellschaft ist, um den Menschenmassen eine geordnete Verhaltensweise möglich zu machen; deshalb stimmt es darin überein, das ihre Respektierung und Geltendmachung der Eintracht den Weg ebnet und sowohl das Verständnis als auch den Frieden unter den Nationen fördert.

In treuer Verfolgung seiner Prinzipien war Ecuador an der Ausarbeitung von Verträgen beteiligt und hat sich durch eine Reihe bila-teraler und multilateraler Abkommen bei verschiedenen Themen engagiert, die in den letzten Jahren die internationale Tagesordnung ausfüllen, als da sind: Menschenrechte, Umwelt und Kontrolle des Rauschgifthandels. Es ist der Meinung, dass die Respektierung dieser Prinzipien und Werte weltweiten Zusammenlebens die Grundlage zur Konsolidierung einer Welt von mehr Respekt und Gleichheit unter den Menschen darstellt, das Zusammenleben sicherstellt und die Integrität sowie die Zukunft der Menschheit schützt.

Ecuador gibt auch zu, dass es Situationen gibt, die eine Bedrohung für den Frieden und für die demokratische Stabilität darstellen und die die Rechte der Menschheit betreffen. Es handelt sich dabei um ernsthafte Situationen äusserster Armut sowie um Probleme, die für die Staaten ungeheure Herausforderungen zur Folge haben, nämlich Terrorismus, Rauschgift, organisiertes Verbrechen, vor allem solches von internationaler Reichweite, verminderte Sicherheit für die Bürger, Fluten illegaler Einwandererer und von Flüchtlingen, Waffenhandel, verbotene Ausbeutung natürlicher Ressourcen und Umweltschädigungen.

In diesem von uns skizzierten Rahmen könnte man zu dem Schluss gelangen, dass Ecuador und Kolumbien eine langjährige und historisch bedingte Beziehung von Freundschaft und Respekt pflegen, eine Beziehung, die als Bestandteile gemeinsame Ursprünge und von daher kulturelle Bande und übereinstimmende Interessen aufweist. Die verschiedenen Abkommen und ständigen Äusserungen, die seit dem Bestehen der beiden Republiken getan wurden, bezeugen diese Wechselbeziehung, die sich durch ihr herzliches Wesen ausgezeichnet hat.

Aus diesem Grund hat Ecuador die inneren Ereignisse im Leben Kolumbiens aus der Nähe und mit ständiger Aufmerksamkeit verfolgt und tut es noch immer, wobei es seine Erfolge begrüsst und mit lebhaftem Interesse wünscht, dass seine Probleme in kurzer Zeit behoben werden, und das zum Wohl seines Volkes, das dem ecuadorianischen Volk so nahe ist.

Vielen Dank.

Lago Agrio, 18. April 2001.



Zwischenfall beim Vorstellungsakt des Buches "Menschenrechte und internationale Hilfe"

Dr. María Elena Moreira

An diesem Abend bin ich tief ergriffen von der Erinnerung, dass ich mich vor nicht allzu langer Zeit während meiner Studienjahre, die ich in dem, was ich als mein eigenes Heim betrachte, verbrachte, in angenehmer Weise mit dem unendlichen Wissen des Rechts befasste und dass ich besonders von dem Wohl überzeugt war, das die rechtliche Norm darstellt, wenn sie mit dem rechten Sinn für individuelle und soziale Gerechtigkeit angewandt wird. Damals begeisterte ich mich für alle Fächer: das ungeheure Erbe allgemein menschlicher Erfahrung, wie sie das Zivil-, das Straf- und das Arbeitsrecht darstellen. Die von schmerzlichen Ereignissen aus aller Welt angefüllte Informationsflut, die paradoxerweise die Menschen eher desinformiert hat durch die Abwertung der heutzutage verratenen höchsten Tugenden, die einst der Stolz der Menschheit im Laufe ihrer jahrtausendealten Entwicklung waren, prägte meine Studienjahre und trieb mich dazu, meinen Dissertationsentwurf zu formulieren, der alles normative Material humanitären Rechts aufgreifen sollte.

Heute überreiche ich meinen Landsleuten dieses erste Werk zur Betrachtung. Es ist das Ergebnis der hervorragenden Berufsausbildung, die mir meine weisen Lehrer der Pontificia Universidad Católica del Ecuador und ihre Rechtsfakultät vermittelt haben und die genau in diesem Jahr die 50 Jahre ihres Bestehens feiern. Dieses glückliche Zusammentreffen der Ereignisse erneuert meine Empfindungen ewiger Dankbarkeit und meine stetige Verpflichtung gegenüber der Universität, die mir eine zutiefst menschliche und ökumenische, in den edelsten menschlichen Werten wurzelnde Erziehung haben angedeihen lassen.

Beim Formulieren des Inhaltsplans des Buches, das sich an der Weisheit des hervorragenden Völkerrechtlers und Geschichtswissenschaftlers, des geschätzten Lehrers Dr. Jorge Salvador Lara orientierte, konnte ich mir nicht im entferntesten vorstellen, welche harte Arbeit im Hinblick auf Forschung, Zusammenstellung, Systematisierung, Synthese und manchmal Übersetzung mich erwartete. Mit dieser Arbeit erreichte ich, dass zumindest 34 internationale Regierungsorganisationen und etwa 100 Nichtregierungsorganisationen – die repräsentativsten - , die sich der humanitären Hilfe auf verschiedenen Gebieten widmen, je nach den Rechten und Menschengruppen, die sie schützen, in dem Buch nicht nur erwähnt wurden, sondern dass ich auch eine kurze Zusammenfassung der Aktivitäten, die jede einzelne von ihnen entwickelt, durchführen konnte. Und selbst dann glaube ich immer noch, dass ich ungewollt ungerecht war, weil ich nicht all die Tausende von NGOs, die in diesen Bereichen auf Weltebene stillschweigend aber wirksam tätig sind, aus Platzgründen habe mit einbeziehen können. Ich habe dafür gesorgt, dass das Werk eine klare und präzise Botschaft vermittelt, die dem in diese vielschichtige Thematik neu eingeweihten Leser hilft, die wichtigsten philosophischen und rechtlichen Grundsätze des humanitären Rechts und der Menschenrechte sowie die der internationalen Organisationen, die für ihre Verteidigung und ihren Schutz arbeiten, zu verstehen.

Aufgrund der grossmütigen Kommentare, die das Werk von seiten nationaler und internationaler Persönlichkeiten erhalten hat, ist es mein Anliegen, dass das Buch eines seiner Hauptziele verfolgen möge: das der Verbreitung grundlegender Prinzipien der Menschenrechte, um damit zu erreichen, dass ihre Respektierung und Förderung sich auf alle Bereiche des täglichen, individuellen und kollektiven Lebens ausdehnen mögen. Ich nehme bescheiden das gütige Geschick an, das mir zuteil wurde, das heisst, dass dieses Werk unter höchst wichtigen internationalen Umständen erscheint, um das Problem von Menschenrechtsverletzungen an der Schwelle des 21. Jahrhunderts in Angriff zu nehmen: die Erklärung der Vereinten Nationen seit ihrem fünfzigjährigen Bestehen, das Jahrzehnt der Vereinten Nationen zur Erziehung in Menschenrechten, ein Umstand, der von dem hervorragenden Landsmann und Hohem Kommissar der Vereinten Nationen für Menschenrechte, José Ayala Lasso, betont wurde. Dadurch dass er sich bereit erklärte, zu diesem Buch das Vorwort zu schreiben, zeigte er sich äusserst grossmütig gegenüber dieser bescheidenen Forschungsarbeit.

Ich hoffe, dass das Buch die Botschaft der Solidarität enthält, die ich habe versucht weiterzugeben durch die Beschreibung der bewunderungswerten Arbeit von Millionen grossherziger Männer und Frauen, die auf der ganzen Welt unermüdlich zum Wohl der am meisten unterdrückten menschlichen Wesen arbeiten. Das heisst, zugunsten all jener, die in jeder Sekunde auf diesem Planeten irgendeine Form von Angriff auf ihre Würde oder auf ihr Leben erleiden, sei es als politisch Verfolgte, als Kriegsflüchtlinge, als Opfer von Naturkatastrophen, als Gefolterte oder Beleidigte einschliesslich als solche, die von der ungerechten Anwendung der Rechtsnormen von seiten jener Richter oder Gerichte, die die Gerechtigkeit verraten und die korrekte Anwendung des Gesetzes schändlich verdrehen, gedemütigt und geschädigt werden. Das war viel-leicht das hauptsächliche Bestreben dieses vor 3 Jahren begonnenen Projekts: dass man sich bewusst werde, dass der Ursprung aller Menschenrechtsverletzungen auf der ganzen Welt im menschlichen Egoismus wurzelt, nämlich dass jeder von uns sich den übrigen überlegen dünkt. Schon die Tatsache, dass man einen Grad von Überlegenheit unter den Personen aufstellt, führt zur Schaffung von Diskriminierung, Ungleichheit und Gewalt.

Angesichts der schwierigen Situationen, die unsere Gesellschaften mit Sorge erfüllen und die sich mit den Kriegen und der rassischen und religiösen Intoleranz in einigen Gebieten des Planeten verschärfen, wie zum Besipiel die eines gekreuzigten Jugoslawien oder eines ausgebluteten Ruanda, lohnt es sich die Frage zu stellen, ob die ganze, von den Vereinten Nationen zum Schutz der Menschenrechte aufgestellte menschliche und wirtschaftliche Maschinerie in den 50 Jahren ihres Bestehens tatsächliche Ergebnisse gezeitigt hat.

Soviel steht fest, dass trotz dieser Umstände, die die gesamte Menschheit durchlebt, noch immer die Möglichkeit besteht, “sich mit der Hoffnung auszusöhnen”, wie José Ayala Lasso in seinem Vorwort betont hat unter Hinweis auf die selbstlose und unermüdliche Arbeit von Personen, die freiwillig auf ihre bequeme Position der Anwaltschaft auf alle Rechte verzichtet haben, um sich gänzlich der Verfechtung der Rechte für ihre Mitmenschen zu widmen.

Dieses Buch hatte das Glück, in ausländischen Kreisen weitergereicht zu werden, und das dank der Gelegenheit, die ich hatte, es im vergangenen Juli auf der Jahresversammlung des Internationalen Instituts für Menschenrechte von Strassburg, einer angesehenen internationalen Organisation, vorzustellen, sowie in Washington auf einer Versammlung lateinamerikanischer Funktionäre, wo wir von der Weltorganisation des Urheberrechts und vom Büro für Autorenrechte der Vereinigten Staaten eingeladen waren.

Ich stehe in der Schuld bei zahllosen grossherzigen Personen, die mich bei der Durchführung dieses bescheidenen Werks unterstützt haben. Das Verständnis und die fortwährende Solidarität meiner Familie, die selbstlose Unterweisung durch Lehrer meines Landes und anderer Breitengrade sowie die beispielhafte Offenheit effizienter Beamten internationaler, mit diesen Angelegenheiten befasster Organisationen waren für mich ebenfalls eine wertvolle Hilfe.

Estoy en deuda con un sin número de personas generosas que me apoyaron y me auxiliaron para culminar esta modesta obra. La comprensión y permanente solidaridad de mi familia, la altruista enseñanza de maestros de mi país y de otras latitudes, la apertura ejemplar de eficientes funcionarios de organismos internacionales relacionados con estas materias.

Aber da sind drei Danksagungen, die ich nicht ausser acht lassen darf. Als erste die grosszügige Anregung durch Dr. Jorge Salvador Lara und den Botschafter José Ayala Lasso, der die Geduld aufbrachte, auch das Manuskript zu lesen und das Vorwort für diese erste Ausgabe zu verfassen. Die zweite Danksagung gilt dem Verlag ABYA-YALA als einem Musterbeispiel für eine Organisation im Dienst an der Kultur und am einfachen Volk meines Vaterlandes für seine grosszügige Bereitschaft, dieses Buch mit herauszugeben. Und drittens der Rechtsfakultät in Person ihrer verehrten Dekanin Frau Dr. Ximena Moreno de Solines, für ihre beispielhafte Selbstlosigkeit bei der Durchführung dieses bewegenden und unverdienten Festaktes sowie dem vornehmen Verband der Rechtsschulen, ihrer geschätzten Leitung, vor allem dem Herrn Präsidenten Pablo Dávila für seine selbstlose Beteiligung und effiziente Arbeit bei der Gestaltung dieses Festaktes. Ich wünschte, mein Buch wäre nur ein Beispiel unter vielen, um andere junge Leute von gleichem idealistischem Geist aber von höherer Intelligenz als der meinigen in ihrer entschiedenen Berufung dazu anzu-spornen, dem Recht nicht nur in seiner Eigenschaft als einer grossartigen Ansammlung wissenschaftlicher Kenntnisse vom Menschen bezüglich aller Chancen seiner Pläne hinsichtlich Leben, Hoffnung oder Misserfolg zu dienen, sondern, was weit wichtiger ist, es als die beste Friedenswaffe bei der Hilfeleistung und dem Schutz des Schutzlosen, des Verfolgten und des Gedemütigten zu betrachten.

Meine Jugend bestärkt mich in der Hoffnung, dass es immer noch möglich ist, angefangen bei unserem Land, die Welt zu versöhnen und täglich die neue Weltkultur des Friedens und der Gerechtigkeit aufzubauen, so wie es die grossen Denker der Vergangenheit, die Helden und Märtyrer von jeher gewollt haben, und das in dem kleinen Weltdorf, das Gott sich ausgesucht hat, um es mit Reichtum, Schönheit und Glückseligkeit zu überhäufen. VIELEN DANK.