MENSCHENRECHTE IN DER NEUEN VERFASSUNG VON ECUADOR


INHALT

I. EINLEITUNG

II. VERFASSUNGSMÄßIGER SCHUTZ DER RECHTEUND FREIHEITEN DES INDIVIDUUMS UND DER GEMEINSCHAFT

III. INSTITUTIONELLE GARANTIEN FÜR RECHTE UND FREIHEITEN VON INDIVIDUUM UND GEMEINSCHAFT

IV. REFORMER ZUR RECHTSPFLEGE IN DER NEUEN VERFASSUNG

V. REFORMEN ZUM ECUADORIANISCHEN STRAFRECHTSSYSTEM IN DER NEUEN VERFASSUNG

BIBLIOGRAPHIE



1. EINLEITUNG

  Seit Februar 1997 hat Ecuador sowohl hinsichtlich der internen Rechtsordnung als auch seiner politischen Struktur bedeutende Veränderungen durchgeführt, die sich auf das reibungslose Funktionieren des Staates und den Schutz der grundlegenden Garantien aller Bürger und der Gesantheit des Landes ausgewirkt haben. Es besteht kein Zweifel daran, daß dieser einzigartige Veränderungsprozeß greifbare Gestalt annahm in der Billigung seitens der Konstituierenden Nationalversammlung der neuen Politischen Verfassung Ecuadors vom 5. Juni 1998. Diese enthält tatsächlich neue Verfügungen, die gründlich analysiert und untersucht werden sollten, um ihre Tragweite hinsichtlich der Situation der Menschenrechte im Land festzustellen.  Vor der Aufnahme einer eingehenden Untersuchung ist es wichtig zu betonen, daß gleichzeitig mit der Anerkennung des neuen Grundgesetzes und auf Initiative des Außenministeriums Staat und Gesellschaft in einem in der nationalen Geschichte nie dagewesenen Akt einen Nationalen Plan der Menschenrechte ausgearbeitet hatten, der von der damaligen Regierung im Juni 1998 als Staatspolitik und aufgrund eines Exekutiverlasses gebilligt wurde. Der Inhalt des betreffenden Nationalen Plans ähnelt sehr demjenigen, der in den neuen verfassungsmäßigen Verordnungen aufgeführt wurde, welche in Sachen Menschenrechte in dem rechtskräftigen Exekutiverlaß niedergelegt wurden. Deshalb beziehe ich mich ausschließlich auf diese letztgenannten und hege die Absicht, daß wir, die wir in die Anwendung des Nationalen Plans mit einbezogen sind, sie in Betracht ziehen als einen Leitfaden zu ihrer tatsächlichen Anwendung zugunsten der grundlegenden Rechte von Männern, Frauen und Kindern Ecuadors.



II. VERFASSUNGSMÄßIGER SCHUTZ DER RECHTE
UND FREIHEITEN DES INDIVIDUUMS UND DER GEMEINSCHAFT

II.1. Allgemeine Grundregeln

Hinsichtlich der allgemeinen Grundregeln zum Schutz der Menschenrechte wurden einige Neuheiten eingeführt.

Dem vorangegangenen Artikel 20 der Verfassung (heute 17), der Bezug nahm auf die freie Ausübung von Rechten, hat man den Satz "ohne jegliche Diskriminierung" sowie die Verpflichtung des Staates, durch stetige und periodische Pläne und Programme Maßnahmen zum tatsächlichen Genuß dieser Rechte"

hinzugefügt. Diese Verfassungsnorm hat die vorher genannte Ausführung des Nationalen Plans der Menschenrechte bestärkt.

Was die Anwendbarkeit der verfasungsmäßigen Rechte (früher Artikel 21) anbetrifft, so gestattet Artikel 18 der neuen Verfassung, daß auch die in den international gültigen Dokumenten bestimmten Rechte und Garantien direkt und unmittelbar bei jedwedem Richter, Gericht oder jeglicher Behörde anwendbar seien. Diese Reform ermöglicht, daß die Richter und Gerichte weniger abgeneigt sind, die internationalen Normen auf konkrete Fälle anzuwenden. In die neue Verfassung wurden wichtige Grundsätze aufgenommen, die in den zweiten und dritten Absätzen von Artikel 18 vorgesehen sind und wörtlich lauten: "in Sachen verfassungsmäßiger Rechte und Garantien soll man sich an die

Auslegung halten, die am ehesten ihre tatsächliche Gültigkeit begünstigt. Zur Ausübung dieser Rechte kann keine Behörde Bedingungen oder Anforderungen stellen, die nicht in der Verfassung oder im Gesetz verankert sind." "Es kann kein fehlendes Gesetz geltend gemacht werden zur Rechtfertigung von Vergewaltigung oder von Unkenntnis der in dieser Verfassung aufgeführten Rechte, um die Handlung aufgrund dieser Tatsachen abzulehnen oder um die Anerkennung solcher Rechte zu verweigern."

Die Forderung von nicht in der Verfassung vorgesehenen Gesetzen, Anforderungen oder Bedingungen zur Ausübung der verfassungsmäßigen Rechte war eine ständige Handhabung der staatlichen Einrichtungen. Diese neuen Normen wirken sich dahingehend aus, daß eine derartige Gewohnheit rückläufige Tendenzen aufweist und die verfassungsmäßigen Garantien einen wirksameren Schutz erfahren. Artikel 19 der gegenwärtigen Verfassung führt außerdem zum ersten Mal einen übergesetzlichen Schutz zugunsten der Würde des Individuums ein, indem er darauf hinweist, daß "die in dieser Verfassung und in den internationalen Dokumenten bezeichneten Rechte und Garantien nicht diejenigen ausschließen, die sich aus der Natur der Person ableiten und die notwendig sind zu ihrer vollen moralischen und materiellen Entfaltung." Diese verfassungsmäßige Verfügung macht es möglich, daß zugunsten des Individuums nicht nur die in der Verfassung und in den internationalen Verträgen aufgeführten positiven Normen angewandt werden,

sondern auch jene Rechte, die der menschlichen Person eigen sind und die möglicherweise nicht ausdrücklich in positiven Normen anerkannt werden können. Diese Norm verbürgt die Prinzipien des "ius cogens" auf der Ebene der inneren Ordnung Ecuadors, womit man die Gewohnheit der Rechtsanwälte und Richter auszumerzen versucht, und zwar in dem Sinn, daß allein die geltenden positiven Normen zugunsten des Bürgers anzuwenden seien und keine anderen allgemein von der Staatengemeinschaft anerkannten Grundsätze internationalen Rechts. 

 Weiterhin wird aufrechterhalten die Oberhoheit der Verfassung über jegliche andere Gesetzesnorm sowie die Verpflichtung, daß die internen Gesetze auf das Oberste Gericht Bezug nehmen und daß sie ungültig sind, wenn sie im Widerspruch zu ihm stehen. Diesem Punkt wird außerdem eine interessante Reform hinzugefügt, aufgrund deren "die Gerichtshöfe, Gerichte, Richter und Verwaltungsbehörden verpflichtet sind zur Anwendung der rechtserheblichen Verfassungsnormen, auch wenn die interessierte Partei sich nicht ausdrücklich auf sie beruft." Staat und Gesellschaft von Ecuador sollen alle ihre Kräfte darauf verwenden, in den Richtern und Rechtsanwälten ein Bewußtsein zu wecken hinsichtlich der Erfüllung dieser wichtigen verfassungsmäßigen Verfügung, die die Individuen deutlich und überzeugend schützen soll.  

 In der früheren Verfassung von Ecuador (Art. 172) ermächtigte man allein den Obersten Gerichtshof und die Gerichte der letzten Instanz, in Unanwendbarkeit der rechtlichen Vorschriften im Gegensatz zu den verfassungsmäßigen Normen zu verfahren, und das ausschließlich in den Prozessen,

bei denen man eine formella Erklärung abgab. Die neue Verfassung (Art. 274) gesteht diese Befugnis "jedem beliebigem Richter oder Gericht" zu, und das nicht nur für Vorschriften, die gegen die Verfassung sind, sondern auch für diejenigen, die im Gegensatz zu den inernationalen Verträgen und Vereinbarungen stehen. Damit erweitert sich enorm die Möglichkeit, die Rechte des Individuums in konkreten Fällen zu schützen, nämlich dann, wenn Rechtsnormen existieren, die im Gegensatz zu den Vorschriften der Verfassung und von internationalen Vereinbarungen stehen. In diesem Sinn stützt man die Tätigkeit der Richter und gesteht den internationalen Abkommen eine gleiche Rangstufe in der Sache zu.

 Was die Verpflichtung des Staates zur Entschädigung von Privatpersonen bei Verletzung der Menschenrechte anbetriffft, so fügt Artikel 20 der neuen Verfassung hinzu, daß außer den staatlichen Einrichtungen ihre Beauftragten und Konzessionsinhaber verpflichtet sind zur Entschädigung von Privatpersonen für Nachteile, die ihnen entstehen als Folge unzureichender Leistung öffentlicher Dienste oder von Handlungsweisen ihrer Beamten und Angestellten in Ausübung ihres Amtes." Dieser Zusatz ist wichtig, da nicht nur die staatlichen Einrichtungen eine Verantwortung in dieser Sache tragen, sondern auch jene natürlichen und juristischen Personen, die aufgrund ihrer vertraglichen oder rechtlichen Gebundenheit unzureichende öffentliche Dienste leisten und dies den Bürgern in ihren Grundrechten schadet. Artikel 20 der neuen Verfassung stimmt mit der von Art. 459 des Strafgesetzbuches überein, das die Befugnis der Parteien in einem Rechtsverfahren zur Einleitung der Klage auf Entschädigung für Schäden und Nachteile gegen Richter und Strafrichter für illegale Handlungen oder für Verzögerung und ungerechtfertigte Inhaftnahme der Angeklagten festlegt; und mit Artikel 193 derselben Verfassung, die darauf hinweist, daß der dem Richter oder Justizbeamten zuzuschreibende Aufschub bei der Rechtssprechung kraft Gesetz geahndet wird.

 Es besteht weiterhin die Norm der zivilen Verantwortung des Staates bei Justizirrtum, bei unangemessener Rechtssprechung oder bei Handlungen, die die Gefangennahme eines Unschuldigen oder seine willkürliche Festnahme zur Folge haben. Der Staat soll das Recht zur Rückforderung gegen den verantwortlichen Richter oder Beamten (Art. 22) haben. Die Deutlichkeit dieser Norm ist unanfechtbar; demzufolge können sich die von einer Verletzung der Normen des vorschriftsmäßigen Prozesses Betroffenen auf diese erfassungsmäßige Verfügung berufen, damit ihre verletzten Rechte in angemessener Weise wiederhergestellt werden.

 Einer der größten von der gegenwärtigen Verfassung eingeführten Fortschritte hinsichtlich der Rechte und Garantien von Personen ist die Einteilung der Rechte in bürgerliche, politische, wirtschaftliche, soziale und kulturelle sowie kollektive Rechte, und das ausdrücklich und entsprechend der gültigen Doktrin des internationalen Rechtes der Menschenrechte. Zwar waren die meisten in dieser Einteilung garantierten Rechte in der vorhergehenden Verfassung anerkannt, aber in allgemeiner und schlecht organisierter Form, wobei die Betonung eher auf den bürgerlichen und politischen Rechten als auf den wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Rechten lag. Diese neue Struktur stellt eine ausdrückliche Anerkennung der Prinzipien von allumfassender Geltung und Vollständigkeit aller Menschenrechte dar, demäß derer die genannten Rechte die gleiche Bedeutung und Rangstufe besitzen und folglich gleichen undwirksamen Schutz verdienen.

 II.2. Die bürgerlichen Rechte in der neuen Verfassung 

 In Bezug auf die bürgerlichen Rechte hat die Verfassung von 1998 bedeutende Reformen eingeführt:

- Zum Schutz der Integrität der Personen wird Gewalt in körperliche, psychologische und sexuelle Gewalt oder moralischen Zwang eingeteilt und unangemessene Verwendung genetischen menschlichen Materials verboten (Art. 23, Ziffer 2, erster Absatz). Hinzugefügt wird auch, daß "der Staat die notwendigen Maßnahmen zu ergreifen hat, um Gewalt besonders gegen Kinder, Jugendliche, Frauen und Senioren zu verhüten, zu beseitigen und zu ahnden." Das heißt, daß zum ersten Mal in der Verfassung innerfamiliäre Gewalt ausdrücklich verboten ist, was die angemessene und wirksame Anwendung des entsprechenden, 1995 verabschiedeten Gesetzes begünstigt.

 - Die Unverjährbarkeit von Handlungen und Strafen wegen Völkermord, Folter, gewaltsamen Verschwindens von Personen, Entführung und Tötungsdelikt aus politischen oder Gewissensgründen (Art. 23, Ziffer 2, dritter Absatz) war eine der wertvollsten, von der neuen Verfassung eingeführten Reformen. Hinzugefügt wurde außerdem, daß diese Straftaten keine Begnadigung oder Amnestie erfahren sollen. In diesen Fällen darf die Ausführung höherer Befehle nicht von der Verantwortung entbinden. Mit dieser revolutionären Verfügung wird die

Straflosigkeit solcher Verbrechen, die im ecuadorianischen Recht allgemein üblich war, völlig abgeschafft, selbst dann, wenn sie vor besonderen Gerichtsbarkeiten betrieben wird. Denn man kann nun nicht mehr mit der Vorschrift der Handlung oder der Strafe rgumentieren, damit die in diese Verbrechen Verwickelten gebührend bestraft werden. Mit dem Zusatz, daß der Gehorsam gegenüber Vorgesetzten nicht von der Verantwortung entbindet, wird erreicht, daß Vertreter der öffentlichen Gewalt ihre Praktiken gegenüber dem Leben und der Integrität der Personen einschränken.

 - Was die Gleichheit vor dem Gesetz anbetrifft, so ist jede Diskriminierung aus Gründen von Volkstum, sexueller Ausrichtung, Gesundheitszustand, Behinderung oder jeder beliebiger Art von Unterscheidungsmerkmal (Art. 23, Ziffer 3) ausdrücklich verboten. Durch das Einbeziehen von Diskriminierung aus diesen Gründen, die in der vorhergehenden Verfassung nicht ausdrücklich genannt worden waren, erweitert sich der Bereich des Schutzes der Rechte von verletzbaren Gruppen wie ethnische Minderheiten, Homosexuelle und Lesben, Personen also, die der Diskriminierung ausgesetzt sind aufgrund von Krankheiten wie AIDS sowie Behinderte. Indem die Verfassung auch den Satz "oder jede Art von Unterscheidungsmerkmal" hinzufügt, stimmt sie überein mit dem von den internationalen Verträgen der Menschenrechte Vorgeschriebenen, als da sind das Amerikanische Abkommen über Menschenrechte (Artikel 1.1) und der Internationale Pakt der zivilen und politischen Rechte (Artikel 2.1), welche die Diskriminierung "aus Gründen sozialer Herkunft" verbieten.  

 In dieser Hinsicht ist es wichtig zu betonen, daß schon vor der oben zitierten Verfassungsreform die Entkriminalisierung der Homosexualität als Straftat erreicht wurde. Das Verfassungsgericht hob laut Beschluß Nr. 106 (R.O. 203, 27. November 1997) die Ergebnisse von Artikel 516 des Strafgesetzbuches auf, der die Homosexualität bekämpfte. Denn es hielt ihn für diskriminierend wegen der sexuellen Ausrichtung und für im Gegensatz zu den Internationalen Abkommen über Menschenrechte stehend.

- Zum Verbot der Sklaverei und Hörigkeit fügte man hinzu das Verbot des Menschenhandels in allen seinen Formen und die Tatsache, daß niemand gezwungen werden kann, etwas Verbotenes zu tun oder etwas nicht vom Gesetz Verbotenes zu unterlassen" (Art.23, Ziffer 4), Aspekte, die zum ersten Mal in die Verfassungsnorm eingegliedert wurden. Zum gleichen Thema der persönlichen Freiheit fügte man hinzu das Recht auf freie Entfaltung der Persönlichkeit mit der einzigen Einschränkung, die die Rechtsordnung und die Rechte der anderen auferlegen" (Artikel 23, Ziffer 5), wodurch man eines der in der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte und in anderen internationalen Verträgen bestätigten Grundrechte mit einbezog.

 - Eingeführt wurde auch das Recht auf freie Wahl der Güter und Dienstleistungen (Art. 23, Ziffer 7). Bezüglich dieses Gesichtspunktes schließt die neue Verfassung in einem besonderen Absatz die Rechte der Verbraucher (Art. 92) ein. In ihm werden werden kraft eines Sondergesetzes verfügt die Einrichtung von Mechanismen zur Qualitätskontrolle, Verfahren zum Verbraucherschutz, Ersatz und Entschädigung für Mängel, Schäden und schlechte Qualität von Gütern und Dienstleistungen und für die Unterbrechung der nicht durch Katastrophen, Zufälle oder höhere Gewalt verursachten öffentlichen Dienste und Bestrafung der Verletzung dieser Rechte. Auch diese Garantien waren in der vorigen Verfassung nicht anerkannt, und ihre Einführung gewährt daher einen größeren Schutz der Bürger, besonders im Fall einer Unterbrechung der öffentlichen Dienste durch Streiks und Aussperrungen von seiten der Angestellten der öffentlichen Hand, was schwerwiegende Folgen für die Betreuung der am meisten vernachlässigten Gebiete nach sich zieht.

 - In die Reformen wurde mit einbezogen das Recht auf Einrichtung von Massenmedien und auf den Zugang zu Radio- und Fernsehfrequenzen unter gleichen Bedingungen (Artikel 23, Ziffer 10). Damit verringert sich die Diskriminierung, die durch wirtschaftliche oder politische Position im Zugang zu diesem Recht erzeugt wurde.

 - Bezüglich der Freiheit des Gewissens und der Religion wurde den Begrenzungen in der Ausübung dieses Rechts hinzugefügt die Respektierung der Verschiedenheit und Vielfältigkeit (Artikel 23, Ziffer 11) außer denen in der vorigen Verfassung erwähnten: die Sicherheit und die Rechte der anderen. Abgeschafft wurde jene Begrenzung, die sich auf die "öffentliche Moral" bezog. Denn man war der Auffassung, daß diese Behauptung sehr subjektive Gesichtspunkte beinhalte, die der wahren Ausübung der genannten verfassungsmäßigen Garantie schaden.

- Beibehalten wird das Recht auf Bittstellung (Art. 23, Ziffer 15), das dazu bestimmt ist, Klagen und Ersuchen an Behörden zu richten und in einem angemessenen Zeitraum Antwort darauf zu erhalten. Abgeschafft wurde die Formulierung "und in Übereinstimmung mit dem Gesetz", die ihre Ausübung beträchtlich einschränkte und sie zudem der Ermessensfreiheit der sich auf zweitrangige Gesetze berufenden Beamten aussetzte.

 - Abgeschafft wurde die in der vorhergehenden Verfassung festgesetzte Ausnahme von dem Verbot der Aussge über politische oder religiöse Überzeugungen, die besagte "außer in den vom Gesetz vorgesehenen Fällen". Denn man war der Meinung, daß Religion oder politische Überzeugung der Bürger in einer rechtlichen Ermittlung nichts zu suchen hat, und damit wurde ein größerer Schutz dieses Grundrechts erreicht. Gleichermaßen zu diesem Thema wurde hinzugefügt, daß keine persönliche Auskunft Dritter über Glaubensüberzeugungen und politische Mitgliedschaft noch über die Gesundheit und das Sexualleben betreffende Daten benutzt werden darf außer im Notfall medizinischer Betreuung" (Artikel 23, Ziffer 21). Damit vermeidet man das Aufkommen von Vorurteilen, welche die Personen ihrer sexuellen Ausrichtung oder ihres Gesundheitszustandes wegen diskriminieren können. Eine andere mit dieser neuen Norm verbundene Reform erkennt das "Recht auf freie und verantwortungsbewußte Entscheidung über ihr Sexualleben" (Artikel 23, Ziffer 25) an.

- In die neuen Reformen führte man das "Recht auf Identität nach dem Gesetz (Artikel 23, Ziffer 24) ein und erfüllte damit die Verfügung von Artikel 18 des Amerikanischen Abkommens (Recht auf einen Namen). Diese Bestimmung erkennt demnach das Recht der Minderjährigen auf einen Vor- und Zumanen an und gewährt es durch die Verfassung. - Wegen der Langsamkeit der ecuadorianischen Rechtspflege wurden in die neue Verfassung zwei Zusatzrechte eingegliedert, die vorher nicht bestätigt worden waren: das Recht auf Rechtssicherheit sowie das Recht auf einen angemessenen Prozeß und auf eine Rechtssprechung ohne Aufschübe (Artikel 23, Ziffern 26 und 27). Diese ausdrückliche Anerkennung verleiht diesen Vorrechten eine gewichtigere Rangstufe und rechtliche Bedeutung, denn die Gewähr eines Verhandlungstermins ohne Verzögerungen war lediglich in zweitrangigen Gesetzen verankert.

- Was die Garantien für einen angemessenen Prozeßhergang anbetrifft, so bezieht die neue Verfassung die Anwendung von Alternativstrafen zu den Freiheitsstrafen gemäß der Beschaffenheit des Einzelfalles, der Persönlichkeitsstruktur des Übertreters und der sozialen Eingliederung des Verurteilten" (Artikel 24, Ziffer 3) mit ein. Dank dieser bahnbrechenden Verfügung kann eine wirkliche Rehabilitierung des Angeklagten und eine verminderte Vermassung der Gefängnisse in unserem Land erreicht werden. Es leuchtet ein, daß dazu eine eigenständige Reform der Sondernormen (Gesetzbuch des Strafvollzugs) notwendig ist. Aber währenddessen und in Übereinstimmung mit den oben zitierten Verfassungsprinzipien sind die Richter zur Anwendung dieser Reformen verpflichtet, zumal da die Verfassungsnormen zu ihrer Ausführung nicht an fehlende Gesetze, Vorschriften oder Bedingungen gebunden sein können.

- Eine weitere Reform von wesentlicher Bedeutung im Hinblick auf die Garantien des angemessenen Prozeßhergangs verfügt, daß "jede Person im Augenblick ihrer Festnahme das Recht haben soll auf klare Kenntnis der Gründe für ihre Festnahme sowie auf den Identitätsnachweis der Amtsperson, die sie anordnete, auf den der sie durchführenden Polizisten und auf den der mit dem Verhör Betrauten (Artikel 24, Ziffer 4, erster Absatz). Hinzugefügt wurde auch die Verpflichtung zu ihrer Informierung über ihr Recht auf Aussageverweigerung, auf Ersuchen um die Anwesenheit eines Rechtsanwalts und auf Kontaktaufnahme mit einem Familienangehörigen oder mit einer beliebigen Person ihrer Wahl, und man bestimmt die Strafe für den, der eine Person mit oder ohne schriftliche Anordnung des Richters festgenommen hat und ihre unmittelbare Übergabe an die zuständige Amtsperson nicht rechtfertigt (Artikel 24, Ziffer 4, zweiter Absatz). Diese Reformen schaffen in erster Linie die Möglichkeit, daß im Fall von Machtmißbrauch und von Verletzungen der Rechte der Festgenommenen die Betroffenen die entsprechenden Rechtsschritte gegen die in den Fall verwickelten Beamten einleiten können. Denn in einem Großteil der Fälle hat das Fehlen des Identifikationsnachweises der Angehörigen der Polizei zur Straffreiheit der Rechtsverletzungen geführt. In zweiter Linie wird zum ersten Mal das Recht auf Aussageverweigerung anerkannt, das nicht in der internen Anordnung einbegriffen war,und es wird das Recht auf Kontaktaufnahme mit einem Rechtsanwalt, einem Familienangehörigen oder einem Bekannten gefördert. Denn dieses Vorrecht war in den Sonderrechten bestätigt. An dritter Stelle, obwohl die Verpflichtung zur unmittelbaren Übergabe des Festgenommenen an den zuständigen Beamten in den entsprechenden Gesetzen anerkannt ist, bewirkte die Gewohnheit, die Person zu Zwecken der Ermittlung in Einzelhaft zu halten, daß diese Pflicht verfassungsmäßig mit aufgenommen wird. Diese letztgenannte Pflicht wird sozusagen verstärkt durch jene Reform, die besagt, "daß niemand in Einzelhaft gehalten werden darf" (Artikel 24, Ziffer 6), wodurch die vorher bestehende Möglichkeit, die Person für vierundzwanzig Stunden in Einzelhaft zu halten, abgeschafft wird.

- In Anbetracht der schwerwiegenden Verletzungen der Menschenrechte, die aufgrund der allgemein üblichen Praxis der Untersuchungshaft von unbestimmter Dauer im Verlauf des Strafprozesses begangen wurden, hat die geltende Verfassung eine beispielhafte Reform aufgenommen, die bestimmt, daß "die Untersuchungshaft nicht länger als sechs Monate dauern darf bei Verfahren für mit Gefängnis geahndete Vergehen und nicht länger als ein Jahr bei Straftaten, die mit Zuchthaus geahndet werden. Bei Überschreiten dieser Zeiträume wird der Befehl zur Untersuchungshaft unwirksam in Verantwortlichkeit des Richters, der den Fall kennt" (Artikel 24, Ziffer 8). Diese Reform steht im Einklang mit der achtundzwanzigsten Übergangsbestimmung der geltenden Verfassung, gemäß derer die eines Delikts mit Gefängnisstrafe Beschuldigten, die zur Zeit länger als ein Jahr ohne Urteil in Haft sind, unverzüglich freigelassen werden müssen, und das ohne Nachteil für den Fortgang der Strafverfahren bis zu ihrem Abschluß. Außerdem verfügt die Norm, daß der Rat der Nationalen Gerichtsbarkeit jene Richter bestrafen soll, die bei den entsprechenden Prozessen fahrlässig gehandelt haben. Dank dieser verfassungsmäßigen Bestimmung bewirkte man die Freiheit einer großen Anzahl von Angeklagten und eine abnehmende Zusammenballung in den Gefängnissen. Dennoch fehlt es immer noch an einem gebührenden Bewußtsein unter den Richtern, um die in Artikel 24, Ziffer 8 vorgesehene Norm zu erfüllen hinsichtlich der Untersuchungshaft für mit Gefängnis geahndete Straftaten (unter ihnen das Delikt des Rauschgifthandels), damit die Untersuchungshaft nicht länger als ein Jahr dauert und damit, falls das geschieht, sie unwirksam bleibt. Deshalb ist die völlige Unabhängigkeit der Richter vom Polizeisystem dringlich, das bei vielen Gelegenheiten und hauptsächlich in Fällen von Drogenhandel jene Justizbeamten in Frage stellt, die in Erfüllung der Verfassungsnormen die Verfahren gemäß den gesetzlichen Zeiträumen zum Abschluß bringen.

- Beibehalten wird die bedeutende Garantie, die die fehlende Beweiswirksamkeit der richterlichen oder verwaltungsmäßigen Handlungen bestimmt, bei denen der Festgenommene in Abwesenheit eines privaten oder vom Staat ernannten Richter verhört wurde (Artikel 24, Ziffer 6). Wie selbst der Interamerikanische Ausschuß für Menschenrechte sehr wohl anerkannt hat, führt diese Norm zur Verringerung der Folter und von grausamen, unmenschlichen oder erniedrigenden Praktiken von seiten der Polizeibeamten während der Verhöre.

- Aufgenommen ins Verteidigungsrecht wurde die Verpflichtung des Staates, öffentliche Verteidiger zu ernennen zum Schutz der Indianergemeinden, der Arbeiter, der Frauen und der verlassenen oder interfamiliärer beziehungsweise sexueller Gewalt unterworfenen Minderjährigen sowie jeder Person, die über keinerlei finanzielle Mittel verfügt. Damit wird, wenn auch nur theoretisch, eine der Empfehlungen des Interamerikanischen Ausschusses für Menschenrechte in seinem Bericht über Ecuador von 1996 erfüllt, der die Aktion der öffentlichen Verteidiger zum Schutz der verletzlichsten Gruppen und die Pflicht des Staates zur Erhöhung der Anzahl dieses Beamter auf nationaler Ebene vorschlug. Auf diesem Gebiet sah sich der Staat Schwierigkeiten wirtschaftlicher Art ausgesetzt, um den vorgeschlagenen Zuwachs zu verwirklichen.

- Eine weitere nicht in der vorigen Verfassung festgesetzte Norm nimmt Bezug auf das Recht jeder Person, rechtzeitig und gebührend in ihrer Muttersprache informiert zu werden über die gegen sie vorgebrachten Aktionen (Artikel 24, Ziffer 12). Damit gewährt man den Minderheiten und ethnischen Gruppen, die eine andere Sprache als die offizielle sprechen, größeren Schutz ihrer Rechte, indem man zuläßt, daß ihre Verteidigung in ihrer eigenen Sprache vorgenommen wird. Das führt zu einer Verringerung der Diskriminierung, die aufgrund dieses Zustandes in der Rechtspflege häufig vorkommt.

- Zum ersten Mal wird in die Verfassung das Prinzip der Beweggründe oder Begründung der Entscheidungen von Behörden (Artikel 24, Ziffer 13) eingeführt, welches in zweitrangigen Gesetzen festgeschrieben ist. Gleichermaßen wird die Ungültigkeit von Beweisen, die unter Verletzung der Verfassung oder des Gesetzes angeführt oder verhandelt wurden (Artikel 24, Ziffer 14), aufgenommen sowie der Zugang der Parteien zu den mit dem richterlichen Verfahren verbundenen Dokumenten, hauptsächlich zu den Verhören von Zeugen und Sachverständigen, die pflichtgemäß vor dem Richter erscheinen und die ihnen gestellten Fragen zu beantworten haben (Artikel 24, Ziffer 15). Diese Reformen führen zu einer besseren und wirksameren Verteidigung der Angeklagten, indem sie die Möglichkeit zur Kenntnisnahme des Inhalts aller Dokumente des Prozesses schaffen.

II.3. Die politischen Rechte in der neuen Verfassung

In bezug auf die politischen Rechte wurden einige interessante Normen aufgenommen:

- In die Reihe der zugunsten der Bürger anerkannten politischen Rechte wurde ein neues Recht aufgenommen: das der Widerrufung des Mandats, das sie den Würdenträgern bei der Volkswahl zuerkannt hatten (Artikel 26). Dieses Recht ergibt sich aus den politischen Ereignissen, die die Nation im Februar 1997 durchlebte. Seine Anerkennung verleiht den Bürgern eine äußerst wichtige politische Kontrolle über ihre Regierungsvertreter, wie sie vorher nicht existierte und die nur durch die Forderungen der Verfassung selbst und des Gesetzes eingeschränkt ist.

- Bezüglich des Wahlrechts ist zum ersten Mal die Möglichkeit eingeführt worden, daß die Ecuadorianer mit Wohnsitz im Ausland den Präsidenten und den Vizepräsidenten der Republik wählen können, und zwar am Ort ihrer Eintragung oder steuermäßigen Erfassung. Es beinhaltet außerdem die Aufhebung der politischen Rechte im Fall von richterlichem Verbot oder von Verurteilung zu Freiheitsentzug, solange sie bestehen (Artikel 27 und 28).

- Zum ersten Mal wird ausdrücklich als verfassungsmäßiges Recht das Recht der Ausländer auf Asylgesuch (Artikel 29) aufgenommen, ein Vorrecht, unterstützt von den Gesetzen und Sonderregelungen sowie von den internationalen Abkommen in dieser Sache, bei denen Ecuador Mitgliedsstaat ist. 

II.4. Die wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Rechte in der neuen Verfassung

- Bezüglich des Eigentumsrechts wird hinzugefügt, daß die Anerkennung des geistigen Eigentums (die schon in der vorigen Verfassung, Artikel 22, Ziffer 18, festgeschrieben worden war) ebenfalls in Übereinstimmung mit den gültigen internationalen Abmachungen und Verträgen veranlaßt wird, und zwar über das im Gesetz Verfügte (Artikel 30, dritter Absatz) hinausgehend. Diese Reform stimmt überein mit den Artikeln 18 und 274 der geltenden Verfassung, die den Verfassungsnormen und internationalen Verträgen hinsichtlich ihrer Anwendbarkeit auf die interne Ordnung eine gleiche Rangordnung zugestehen, auf die wir schon an voriger Stelle Bezug genommen hatten.

- Zum ersten Mal wird als Verfassungsnorm aufgenommen die "Gleichheit von Rechten und Chancen für Frauen und Männer beim Zugang zu Hilfsquellen bezüglich der Produktion und bei der wirtschaftlichen Entscheidungsnahme zur Verwaltung der ehelichen Gemeinschaft und des Besitztums" (Artikel 34), zumal da der gleiche Zugang bezüglich der Verwaltung der ehelichen Gemeinschaft schon in den Reformen des Bürgerlichen Gesetzbuches von 1989 festgeschrieben worden war, aber nicht in der Ausführlichkeit, wie sie in dieser Reform festgehalten ist, die auch den gleichen Zugang zu Produktion und Besitz aufnimmt.  

- Zur Norm, die das Streikrecht der Arbeiter gewährt, wird ein Absatz hinzugefügt, welcher verbietet "die Lahmlegung der öffentlichen Dienste, besonders des Gesundheitswesens, des Erziehungswesens, der Justiz und der Sozialversicherung, und das unter keinen Umständen; außerdem der Elektroenergie, der Trinkwasserversorgung und der städtischen Kanalisation; des Datenwesens, des Transportwesens und der Kraftstoffversorgung; der öffentlichen Transportmittel und des Fernmeldewesens. Das Gesetz setzt die rechtserheblichen Strafen fest" (Artikel 35, Ziffer 10, dritter Absatz). Diese Reform war zwar schon in der vorherigen Verfassung (R.O. 199, 21.11.97) enthalten, aber man fügte ihm die Bereiche der Justiz und der Sozialversicherung hinzu sowie die Bezeichnung "öffentlicher" Dienst, die in der bezüglichen Reform nicht ausdrücklich genannt war. Das konnte man dahingehend auslegen, als ob man den Arbeitern des privaten Sektors, die mit diesen Diensten betraut waren, auch die genannte Lahmlegung verboten hätte. Diese Einschränkung des Streikrechts im öffentlichen Bereich steht im Einklang mit Artikel 92 der gegenwärtigen Verfassung, die die Auferlegung von Strafen für die Angestellten verfügt sowie Ersatzleistung zugunsten der Bürger und Verbraucher für die Unterbrechung öffentlicher Dienste, sofern sie nicht durch Zufall oder höhere Gewalt erfolgt war. Damit löst sich ein Problem, das in der ecuadorianischen Gesellschaft heftige Debatten verursacht hatte, nämlich in dem Sinn, daß zur Sicherstellung des Streikrechts der Angestellten im öffentlichen Dienst man das Recht auf Gesundheit opfern könnte und in Extremfällen das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit besonders der einzeln betrachteten Personen und solcher mit geringeren finanziellen Mitteln, denen nichts anderes übrigbleibt, als die vom Staat angebotenen öffentlichen Dienste in Anspruch zu nehmen.  

 - Eine weitere interessante Verfügung in Sachen Arbeitsrecht ist jene, die die frühere Norm erheblich verändert, gemäß derer allein der Staat sich verpflichtete, "die Arbeitsbedingungen der Frauen zu verbessern", und die die klare und deutliche Verpflichtung aufnimmt, nämlich "die Eingliederung der Frauen in die bezahlte Arbeit mit gleichen Rechten und Chancen sowie mit gleicher Vergütung für gleichwertige Arbeit" (Artikel 36, erster Absatz). Obwohl die Doktrin bezüglich gleicher Rechte und Chancen für die Frau mit gleicher Vergütung einstimmig gebilligt worden war, war dieser Gesichtspunkt in der Verfassung und in den zweitrangigen Gesetzen noch nicht anerkannt worden. Deshalb stellt diese Reform einen Schritt vorwärts dar in der Erfüllung der internationalen Verträge für Menschenrechte.

 - Desgleichen nimmt Artikel 36 der neuen Verfassung (zweiter Absatz) nicht nur die Respektierung der Arbeitsrechte auf, sondern auch die Rechte der Frauen auf Fortpflanzung zwecks Verbesserung ihrer Arbeitsbedingungen und ihres Zugangs zu den Systemen der Sozialversicherung und dehnt ihn als größten Schutzbereich in dieser Hinsicht auf die Mutter aus, und das nicht nur im Stadium der Schwangerschaft, sondern auch während der Stillzeit, sowie auf die Frau des handwerklichen Sektors außer den anderen Gruppen, die schon in der vorigen Verfassung (Frau des informalen Sektors, Haushaltsvorstand und Witwe) anerkannt waren. Die Anerkennung der Rechte auf Fortpflanzung vesteht sich als der Respekt, den jede Frau verdient, um frei und verantwortlich über ihr Geschlechtsleben zu entscheiden, ohne von ihrem Partner unter Druck gesetzt zu werden. Dieser Aspekt nimmt Bezug auf Artikel 23, Ziffer 25 der gegenwärtigen Verfassung, die genau das oben zitierte Recht festlegt. 

 - Zum ersten Mal wird in der internen Rechtsordnung die nicht bezahlte Hausarbeit als produktive Tätigkeit (Artikel 36, dritter Absatz) anerkannt. Denn die vorige Verfassung besagte schon, daß "die Tätigkeit der Ehefrau oder Lebensgefährtin im Haushalt Beachtung finden soll, um sie in besonderen Situationen, in denen sie wirtschaftlich benachteiligt ist, gerechterweise zu kompensieren." Das vorher Gesagte beinhaltet, daß die Arbeit nicht nur der Frau im Haushalt, sondern auch die des Mannes anerkannt werden soll, besonders wenn der sie ausübende Ehepartner dadurch dem anderen gegenüber wirtschaftlich benachteiligt ist. Die Erfüllung dieser wichtigen Verfassungsnorm bedeutet eine Änderung nicht nur von internen Gesetzesnormen, sondern auch von soziokulturellen Vorstellungen, die in der Mentalität der Einzelpersonen, seien es Männer oder Frauen, stark verwurzelt sind.  

- In Bezug auf die Rechte der Familie verordnet die neue Verfassung endlich eine völlige Gleichheit der formellen Ehe und der freien Partnerschaft, indem sie hinzufügt, daß die Familie "aus rechtlicher oder de facto Verbindung bestehen und auf gleichen Rechten und Chancen ihrer Partner basieren soll" (Artikel 37, erster Absatz). Durch die erstmalige Einbeziehung der Chancengleichheit wird diejenige Doktrin bekräftigt, die in diesem Sinne im internen Bereich, hauptsächlich von den Frauen- und Kinderbewegungen, schon seit langem verfochten wurde. Gleichzeitig erkennt sie verfassungsmäßig an, daß die de facto Verbindung auch eine Familie darstellt und daher die gleichen Rechte und Pflichten hat wie die formelle Ehe. So bestimmt es Artikel 38 der neuen Verfassung und fügt hinzu, daß in dieser Gleichheit auch das die rechtliche Annahme der Vaterschaft und die eheliche Gemeinschaft Betreffende mit aufgenommen wird. Damit schafft sie die Einschränkungen für die de facto Verbindung durch die vorige Verfassungsnorm ab, die nur die Rechte auf Gütergemeinschaft "und soweit anwendbar" anerkannte. Aber die Gleichheit in allen Rechten im Verhältnis zur formellen Ehe wurde nicht erwähnt. Der zweite Absatz des betreffenden Artikels schließt auch den Schutz, den die Frauen als Haushaltsvorstand verdienen, mit ein. Diese wichtige Norm wird eine beträchtliche Auswirkung haben auf den Schutz vor allem der Minderjährigen, die in de facto Verbindungen geboren werden, und der Frauen, die von ihren Lebensgefährten verlassen wurden in der Vorstellung, daß die de facto Verbindung im Fall einer Trennung und besonders im Hinblick auf die Annahme der Vaterschaft keinerlei rechtliche Folgen nach sich ziehe.

 - Zum ersten Mal aufgenommen wurde als Pflicht des Staates die Information, Erziehung und Bereitstellung von Mitteln, die zur Ausübung verantwortlicher Mutter- und Vaterschaft beitragen sollen, das heißt, den Eltern bei der Entscheidung über die Anzahl der aufzuziehenden Kinder behilflich zu sein. Man beachte, daß das Wort "verantwortliche Mutterschaft" eingefügt wurde. Das beinhaltet nicht nur die Anerkennung der Gleichheit von Verantwortlichkeiten für die Mutter und den Vater, sondern auch für den weiblichen Haushaltsvorstand, der in Ecuador hohe Ziffern erreicht.

 - Schließlich wurden aus dem Verfassungsvokabular die Worte "väterliche Autorität" gestrichen. Denn diese führten zu der Annahme, daß die Väter in Befolgung dieses Satzes das Recht besäßen, ihre Kinder zu mißhandeln, indem man hinzufügte, daß der Staat die Mütter, die Väter und wer auch immer der Haushaltsvorstand sei in Ausübung ihrer Pflichten schütze. Anstelle dessen spricht man von "väterlicher und mütterlicher Mitverantwortlichkeit und von gegenseitigen Pflichten und Rechten der Eltern und Kinder" (Artikel 40). In derselben Norm wird darauf hingewiesen, daß keine Präzedenzfälle von Adoption berücksichtigt werden, damit die Kinder gleiche Rechte genießen. Die vorige Norm bezog sich ausschließlich auf das Verwandtschaftsverhältnis. Der zweite Absatz des vorliegenden Artikels behält eine Verfügung bei, die zu einer Verringerung der von alleinstehenden Müttern vollzogenen Abtreibungen geführt hat. Denn er verfügt, daß bei der Eintragung der Geburt keine Erklärung über die Art des Verwandtschaftsverhältnisses verlangt wird und daß im Personalausweis keinerlei Bezug darauf genommen wird." Diese Norm steht im Einklang mit den Reformen des Jugendgesetzbuchs von 1992, gemäß denen jedes Kind das Recht hat, unmittelbar von seiner Mutter mit einem Namen beim Standesamt eingetragen zu werden, und zwar mit ihrem Familiennamen oder dem des mutmaßlichen Vaters, unabhängig davon, ob danach ein Verfahren zur Anerkennung der Vaterschaft eingeleitet wird.

 - In den gleichen Familienrechten wird verfügt, daß der Staat über den auf die Chancengleichheit von Männern und Frauen spezialisierten Organismus (Nationaler Frauenrat, gegründet 1997) die Ausrichtung auf das Geschlecht in Plänen und Programmen einfügt und technischen Beistand zu ihrer verbindlichen Anwendung im öffentlichen Sektor leistet.  

 - In der früheren Verfassung war das Recht auf Gesundheit in verstreuten Normen (Artikel 22, Ziffer 15, Artikel 36 und Artikel 42, Ziffer 2), die sich auf die bürgerlichen Rechte, die Familienrechte und auf die soziale Sicherheit bezogen, anerkannt. Heute widmet die gegenwärtige Verfassung einen ganzen Abschnitt diesem Grundrecht, indem sie ihm auf diese Weise eine größere Bedeutung beimißt und es mit Bereichen wie dem Umweltschutz verknüpft, damit seine Nutznießung tatsächlich zur Wirksamkeit kommt. So verfügt das Grundgesetz, daß "der Staat das Recht auf Gesundheit, ihre Förderung und ihren Schutz zu garantieren hat, und zwar durch die Förderung der Nahrungssicherung, der Trinkwasserversorgung und der Grundsanierung, die Förderung einer gesunden Umgebung im familiären, beruflichen und gemeinschaftlichen Bereich und die Möglichkeit ständigen und ununterbrochenen Zugangs zu den Gesundheitsdiensten gemäß den Prinzipien von Gerechtigkeit, Unbeschränktheit, Solidarität, Qualität und Effizienz." Die neue Verfassung hat dieses letzteren Grundsätzen, die schon in der vorigen anerkannt waren, das Prinzip der Qualität hinzugefügt.

 - Über das Recht auf Gesundheit als solches hinaus nimmt die gegenwärtige Verfassung das Prinzip auf, daß die Gesundheitsprogramme und -aktionen unentgeltlich für alle seien und daß die öffentlichen Dienste der medizinischen Versorgung es für die Personen seien, die ihrer bedürfen. Die Notversorgung in den öffentlichen oder privaten Einrichtungen darf auf keinen Fall verweigert werden." (Artikel 43). Man beachte die erstmalige Erklärung, daß die öffentlichen Dienste der medizinischen Versorgung für die Personen gedacht sind, die sie benötigen. Diese Erklärung könnte Raum zu subjektiven Auslegungen geben, was den tatsächlichen Genuß dieses Rechts angeht.Der letzte Satz der zitierten Norm steht in Beziehung zu den Verfassungsnormen, die die Lahmlegung der öffentlichen Dienste verbieten, unter denen sich das Gesundheitswesen befindet und die schon in vorhergehenden Abschnitten analysiert worden sind.

 - Aufgenommen wurde auch eine wichtige Reform, die den Staat verpflichtet zur "Förderung der Kultur zugunsten von Gesundheit und Leben mit Betonung auf der Erziehung in Nahrungs- und Ernährungsfragen von Müttern und Kindern und auf der Gesundheit im sexuellen und Fortpflanzungsbereich unter Beteilung der Gesellschaft und Mitwirkung der öffentlichen Massenmedien." "Er hat Programme aufzustellen, die auf die Unterbindung des Alkoholismus und anderer Rauschgiftsüchte abzielen." (Artikel 43, zweiter Absatz). Es ist das erste Mal, daß man in der Verfassung die Beteilung der bürgerlichen Gesellschaft und die Mitwirkung der Massenmedien an diesen Themenbereichen verfügt. Man hatte allgemein angenommen, daß allein der Staat in Aktion zu treten habe ohne die Mitwirkung der Gemeinschaft, obwohl dieser letztgenannte Aspekt immer mehr aus der sozialen Praxis verbannt worden war, weil sich die bürgerliche Gesellschaft selbst allmählich bewußt wurde, daß die Veränderungen zugunsten der Allgemeinheit gemeinsam in die Tat umgesetzt werden müssen. Es ist beachtenswert, daß die neuen Normen der Erziehung im Bereich der Sexualität und Fortpflanzung eine große Bedeutung beimessen. Dieser Gesichtspunkt stimmt mit dem in der neuen Verfassung garantierten Recht überein, "freie und verantwortungsbewußte Entscheidung über sein Sexualleben zu treffen", besonderns wenn das Fehlen einer angemessenen Sexualerziehung Probleme erzeugt wie unerwünschte Schwangerschaften vor allem unter halbwüchsigen Frauen. Deshalb ist die Ausbildung in dieser Thematik vorrangig, und zwar mit dem Vorsatz, daß der tatsächliche Genuß des Rechts, Entscheidungen über sein Sexualleben zu treffen, so verwirklicht wird, wie es die Verfassung verfügt, nämlich verantwortungsbewußt und ohne negative Folgen wie das Rückgreifen auf die Abtreibung als einzigem Ausweg aus einer sich ergebenden Situation. Obwohl die Rauschgiftsüchte noch nicht mit Hilfe konkreter Programme beseitigt worden sind, wurde eine Reform des Gesetzes über Betäubungsmittel und bewußtseinsverändernde Drogen (Artikel 105, zweiter Absatz, R.O. 173 vom 15. Oktober 1997) erlassen, derzufolge die im Besitz von Betäubungsmitteln für den eigenen Konsum festgenommenen Rauschgiftsüchtigen oder Verbraucher als Kranke anzusehen sind und nicht in einer Haftanstalt eingesperrt werden dürfen, sondern in einem Gesundheitszentrum einer Rehabilitationsbehandlung unterzogen werden sollen. Wegen ihres besonderen Charakters wird diese Norm einen rückwirkenden Effekt haben. Besagte Reform verhindert, daß diese Personen festgenommen oder gerichtlich verfolgt werden, da sie lediglich Rauschgiftsüchtige sind. 

 - Eine weitere interessante Reform verfügt die "Anerkennung, Respektierung und Förderung der Entwicklung traditioneller und alternativer Medizin von seiten des Staates, deren Ausführung durch das Gesetz geregelt werden und den Anstoß geben soll zu wissenschaftlich-technologischem Fortschritt im Gesundheitswesen in Unterordnung unter bioethische Grundsätze" (Artikel 44). Die so dargelegte allgemeine Norm könnte den Gedanken nahelegen, daß die Anwendung alternativer Medizin und die wissenschaftlichen Fortschritte auf diesem Sektor auf ethische Grundsätze beschränkt seien, deren allgemeiner Charakter ein weites Feld für die rechtliche und moralische Auslegung schaffen dürfte. Aber die Tatsache, daß die Anwendung alternativer Medizin verfassungsmäßig anerkannt wird, bedeutet dennoch einen großen Fortschritt.

 - Die frühere Verfassung verfügte das Vorhandensein eines nationalen Gesundheitssystems unter Beteiligung von Privatwirtschaft und öffentlicher Hand. Dieser Norm wurde die Verpflichtung des Staates hinzugefügt, es in dezentralisierter, entflochtener und anteilmäßiger Weise (Artikel 45) zu handhaben. Dieser Zusatz erhöht die Bedeutung, die die neue Verfassung der aktiven Beteiligung der Gesamtgesellschaft an sie direkt betreffenden Gebieten wie Gesundheit und Erziehung beimißt. 

 - Da der defizitäre Staatshaushalt einer der Gründe war, der zu einem Mangel an angemessenen und effizienten öffentlichen Gesundheitsdiensten vor allem zugunsten der minderbemittelten Schichten führte, verfügt die neue Verfassung, daß "die Finanzierung der öffentlichen Einrichtungen des nationalen Gesundheitswesens durch pflichtgemäße, ausreichende und zweckdienliche Beiträge des Obersten Staatshaushalts sowie durch Personen zu erfolgen hat, die ihre Dienste in Anspruch nehmen und zu einem wirtschaftlichen Beitrag in der Lage sind, außerdem durch andere Quellen, die das Gesetz vorgibt" (Artikel 46). Der zweite Absatz der genannten Norm verfügt seinerseits, daß "der staatliche Beitrag zum öffentlichen Gesundheitswesen jährlich zum gleichen Prozentsatz zu steigen hat wie die laufenden Gesamteinkünfte des Budgets der Zentralregierung. Haushaltsverringerungen in dieser Angelegenheit hat es nicht zu geben." Zum ersten Absatz gibt es noch keine ausreichende Regelung, die die "wirtschaftliche Beitragsfähigkeit" der Bürger mit möglichem Zugang zu den öffentlichen Gesundheitsdiensten bestimmt. In der Praxis wird diese Norm nicht vollständig anwendbar sein, da diejenigen Volksschichten, die sehr wohl über wirtschaftliche Möglichkeiten verfügen, in irgendeiner Form private oder subventionierte Gesundheitsdienste über ärztliche Versicherungen in Anspruch nehmen. Daraus folgt, daß diejenigen, die sich an die öffentlichen Dienste wenden, immer Personen mit geringen finanziellen Mitteln sein werden, die gerade deshalb diese einzige Alternative wählen, weil dieselben kostenlos sind. Bezüglich des zweiten Absatzes der besagten Norm bleibt zu hoffen, daß die jeweiligen Regierungen sie genau erfüllen, obwohl sie sich der Finanzkrise des Landes bewußt sind. Denn es obliegt ihnen, die Ausgaben vorrangig zu behandeln, indem sie Luxusausgaben und solche zweiter Ordnung einschränken und eine angemessene Haushaltspolitik führen durch die Erhebung von Steuern und anderen Beiträgen von seiten jener, die sehr wohl dazu in der Lage sind, und nicht, indem sie die Ausgaben für ein unveräußerliches und unaufschiebbares Recht, wie es die Gesundheit der am meisten Benachteiligten ist, verringern. Jedenfalls ist die verfassungsmäßige Pflicht, den Ausgabenposten für die Gesundheit nicht zu verringern, ausdrücklich festgeschrieben, und es darf keine Ausrede oder Rechtfertigung für ihre Nichtbeachtung geben.

 - Es ist das erste Mal, daß man in einer Politischen Verfassung des Landes die weniger begünstigten Volksschichten ausdrücklich als "verletzliche Gruppen" (fünfter Abschnitt, Kapitel 4 von Titel I) bezeichnet kraft Verfügung, daß "im öffentlichen und privaten Bereich Kinder und Jugendliche, Schwangere, Behinderte, an folgenschweren und höchst komplexen Krankheiten Leidende und Senioren vorrangige, bevorzugte und spezialisierte Betreuung erhalten. Gleichermaßen sollen Personen in Risikosituationen sowie Opfer häuslicher Gewalt, von Kindesmißhandlung und von Naturkatastrophen beziehungsweise von Menschen herbeigeführten Katastrophen Betreuung erfahren. (Artikel 47). Die vorhergehende Verfassung erkannte Vorzugsrechte lediglich für "Minderjährige" gemäß der früheren Bezeichnung an, da die gegenwärtige Verfassung sie als "Kinder und Jugendliche" bezeichnet in Einklang mit den Normen der internationalen Verträge zum Schutz der Kinder. Erwähnt wurden auch die Senioren. Beide Gruppen waren in dem Absatz über "Familie" aufgeführt. Gegenwärtig fügte man noch weitere Schutzgruppen hinzu, die die Verfassung als verletzlich ansieht. Von daher stellt diese Verfügung einen bedeutsamen Fortschritt dar in der Doktrin, nach der die Menschenrechte allumfassend, unverletzlich und ergänzend sind, mehr noch, wenn man auch den privaten Bereich in den Schutz derselbigen mit einbezieht.

 - Die Artikel 48 und 49 der neuen Verfassung nehmen Bezug auf den Schutz der Kinder und Jugendlichen. Die frühere Verfassung wies darauf hin, daß "Minderjährige ein Recht auf den Schutz durch ihre Eltern haben"; die neue Verfassung ersetzt diesen letztgenannten Begriff durch den der "Familie" und verfügt, genau wie die vorige, daß diese letztgenannte, der Staat und die Gesellschaft sich zum Schutz ihrer Rechte verpflichten, aber fügt hinzu "die höchstrangige Förderung der allseitigen Entwicklung der Kinder und Jugendlichen und die Sicherung der vollen Ausübung ihrer Rechte. Auf jeden Fall soll das Prinzip der höheren Interessen der Kinder zur Geltung kommen und ihre Rechte vor allen anderen den Vorrang haben" (Artikel 48). Dieses letztere Prinzip war zwar schon Bestandteil der früheren Verfassung, aber das Neuartige dieser Norm besteht in der Anwendung der "höheren Interessen" zugunsten dieser sozialen Gruppen in allen Fällen, das heißt, ohne die Möglichkeiten irgendeiner Ausnahme zuzulassen.

 - Die frühere Verfügung wird ergänzt durch jene, welche besagt, daß "Kinder und Jugendliche die allen Menschen gemeinsamen Rechte genießen sollen und darüber hinaus besonders die für ihr Alter geltenden. Der Staat hat ihnen das Recht auf Leben von der Empfängnis an zu sichern und zu garantieren; des weiteren das auf körperliche und seelische Unversehrtheit, das auf ihre Identität, ihren Namen und ihre Staatsbürgerschaft, auf ihre völlige Gesundheit und ihre Ernährung, auf Erziehung und Kultur, Sport und Erholung; das Recht, eine Familie zu haben und das familiäre und gemeinschaftliche Zusammenleben zu genießen, das Recht auf Teilnahme an der Gesellschaft, auf den Respekt vor ihrer Freiheit und Würde und auf Befragtwerden in sie betreffenden Angelegenheiten." Hinsichtlich des Rechts auf Leben verbot die frühere Verfassung stillschweigend die Abtreibung, indem sie darauf verwies, daß "das Kind von der Empfängnis an geschützt werden soll". Die neue Norm macht das Verbot etwas deutlicher, indem sie den Staat dazu verpflichtet, das Recht auf Leben von der Empfängnis an zu garantieren. Diese Norm stellt keine Einschränkung dar für die fortpflanzungsmäßigen und sexuellen Rechte der Frau. Denn dieselbe geltende Verfassung verfügt, daß sie das Recht auf freie und verantwortungsvolle Entscheidungen hinsichtlich ihres Sexuallebens habe, sodaß zwischen beiden Verfügungen kein Widerspruch besteht. Um zu erreichen, daß die Frau verantwortungsvolle Entscheidungen hinsichtlich ihres Fortpflanzungslebens trifft, leuchtet es ein, daß dazu eine angemessene sexuelle Ausbildung und Schulung erforderlich ist. Diese haben Staat und Gesellschaft zu fördern, und sie müssen vermeiden, daß zum "letzten Ausweg" der Abtreibung gegriffen wird. Das Verbot der Abtreibung steht auch nicht im Widerspruch zu den internationalen Verträgen, da das Abkommen über die Rechte des Kindes in seinem Artikel 6, Ziffer 1 besagt, daß die "Mitgliedsstaaten das unveräußerliche Recht eines jeden Kindes auf Leben anerkennt."

 - Die Verfassung von 1996 hatte schon den größten Teil der im gegenwärtigen Artikel 49 zitierten Rechte festgelegt. Hinzugefügt wurden jedoch einige Neuerungen wie die, eine Familie zu haben, gemäß des Abkommens über die Rechte des Kindes von 1990 und die, befragt zu werden, und das nicht von Gesetzes wegen, wie es die alte Verfassung verfügte, sondern in den sie betreffenden Angelegenheiten. Aber das Revolutionärste ist ohne Zweifel das Zugeständnis des Rechtes auf Staatsbürgerschaft für Kinder und Jugendliche. Diese Reform wurde notwendig, da die neue Verfassung in Bezug auf das Thema Staatsbürgerschaft die Einteilung in Staatsbürger und nicht Staatsbürger abschaffte. Heute sind sie alle Ecuadorianer von Geburt an (Artikel 6), und von daher genießen sie die von dieser Verfassung aufgestellten Rechte, zu denen die bürgerlichen und politischen Rechte zählen; so können Kinder und Jugendliche sich mit Beschwerden und Bittgesuchen an Behörden wenden, da sie Staatsbürger sind und die Verfassung ihnen dieses Bürgerrecht garantiert; und sie können es tun aufgrund ihres eigenen Rechts oder durch eine Mittelsperson entsprechend der Normen, die sich auf diese Rechtsmittel (Habeas-Corpus, Habeas-Data und Klage auf Verteidigung) beziehen. Desgleichen und hinsichtlich politischer Rechte genießen Kinder gemäß dieser neuen Reformen das Recht zu wählen und gewählt zu werden, Gesetzesentwürfe einzureichen, befragt zu werden wie schon in Artikel 49 erwähnt, die Handlungen der Organe der öffentlichen Gewalt in Frage zu stellen, das den Würdenträgern der Volkswahl durch sie übertragene Mandat zu widerrufen und öffentliche Ämter und Funktionen auszuüben. Jedoch erklärt selbige Norm, daß diese Rechte in den Fällen und unter den von Verfassung und Gesetz aufgestellten Bedingungen ausgeübt werden sollen. Deshalb können Kinder in der Praxis aus den Rechten, zu wählen und gewählt zu werden und öffentliche Funktionen auszuüben, keinen Nutzen ziehen. Denn die Verfassung selbst und Sondergesetze legen dafür Beschränkungen fest. Aber sie haben sehr wohl das Recht, in den sie betreffenden Angelegenheiten befragt zu werden, sowie das Recht auf freie Meinungsäußerung und Vereinsbildung. Denn so verfügt es Artikel 49 der Verfassung, und die Sondergesetze verbieten es nicht. 

 - Artikel 50 der geltenden Verfassung erkennt noch weitere spezifizierte Rechte zugunsten von Kindern und Jugendlichen an, von denen einige in der früheren Verfassung zwar berücksichtigt, aber nicht so detailliert behandelt wurden, wie es die gegenwärtige und einige völlig neue Bestimmungen tun. So zählen zur erstgenannten Gruppe von Rechten zum Beispiel der Schutz vor Mißhandlung, körperlicher und seelischer Gewalt und vor Arbeitsausbeutung. In der zweiten Gruppe haben wir: die vorrangige Betreuung von Kindern unter sechs Jahren in Bezug auf Ernährung, Gesundheit, Erziehung und tägliche Beaufsichtigung; die soziale Eingliederung solcher mit einer Behinderung; den Schutz vor Handel mit Minderjährigen, Pornographie, Prostitution, sexueller Ausbeutung, Genuß von Rauschmitteln und ewußtseinsverändernden Drogen und vor dem Konsum alkoholischer Getränke; die Vorbeugung von Diskriminierung und Vernachlässigung; die vorrangige Betreuung in Fällen von Katastrophen und bewaffneten Konflikten; den Schutz vor dem Einfluß schädlicher Programme oder Nachrichten, die von einem beliebigen Massenmedium ausgestrahlt werden und Gewalt, Rassen- und Geschlechtsdiskriminierung oder die Übernahme falscher Werte begünstigen. Einige dieser Normen wurden übernommen als Folge der Unterzeichnung internationaler Verträge von seiten des Staates in dieser Angelegenheit. Die letztgenannte Garantie steht im Einklang mit den neuen Verfügungen zugunsten des Verbrrauchers, auf die wir schon früher hingewiesen haben und die wir an anderer Stelle noch erweitern werden.

 - Zum ersten Mal wird in der Verfassung erwähnt, daß Jugendliche unter achtzehn Jahren der Gesetzgebung für Minderjährige und einer besonderen Rechtssprechung im Rechtswesen unterliegen (Artikel 51). Damit verschwinden die Verwaltungsrichter, die mit der praktischen Ausführung der Gesetzgebung für Minderjährige betraut waren und sich in die Rechtssprechung als einzigem Rechtssystem eingliederten. Das frühere verwaltungsrechtliche System war abhängig von der Zentralregierung (Wohlfahrtsministerium) und konnte nicht transparent und selbständig vorgehen, vor allem, weil es in zentralisierter Weise einer der Staatsgewalten (Exekutive) unterstand. Es bleibt zu hoffen, daß in der Rechtssprechung und mit den um ihrer Unabhängigkeit und Selbständigkeit willen in der Verfassung von 1996 und der gegenwärtigen Verfassung sowie in anderen Sonderrechten (Regelung der Nationalen Gerichtsbarkeit) formulierten Garantien erreicht wird, daß die Rechtssprechung für Minderjährige effektiver, schneller und transparent sein wird und sie von daher den tatsächlichen Genuß ihrer Rechte garantiert.

- Artikel 52 zwingt den Staat zur Organisierung eines dezentralisierten Systems zum vollständigen Schutz von Kindheit und Jugendalter auf nationaler Ebene, dessen Leitorgan nationalen Charakters gleichmäßig auf Staat und bürgerliche Gesellschaft verteilt und zur Definition politischer Entscheidungen befähigt ist. Diese Norm war nötig angesichts verschiedener staatlicher und bürgerlicher Organismen, die gegenwärtig zugunsten der Kindheit tätig sind, aber nicht zusammenarbeiten (Wohlfahrtsministerium, Stadträte, Provinzräte, INNFA und andere NGOs).

- Artikel 53 garantiert verfassungsmäßig die Rechte der Behinderten, die schon im Behindertenrecht (Gesetz Nr. 180, R.O. 996 vom 10. August 1992) anerkannt worden waren. In ihm ist die Gewährung bestimmter Vorteile zugunsten der Behinderten festgelegt, als da sind zum Beispiel die Errichtung von Bürgersteigen und Fußwegen, auf denen sie sich fortbewegen können, die Möglichkeit angemessenen Zugangs zu öffentlichen Plätzen, die Verpflichtung des Privatsektors, einen vom Gesetz vorgegebenen Prozentsatz von Arbeitsplätzen den

Bedürftigkeit vorrangig zu behandeln seien, damit sie in die Gesellschaft eingegliedert werden und gleiche Chancen erhalten. Ebenso verfügt die Verfassung das Recht auf Kommunikation mittels alternativer Formen. Der Staat hat Maßnahmen zu ergreifen, damit diese Art von Kommunikation auch in die Unterrichtsprogramme von Grundschulen und Höheren Lehranstalten zugunsten dieser Personen einbezogen wird, um ihre Eingliederung in die Gesellschaft effektiver zu gestalten.

- Wie schon früher erwähnt, hatte die vorhergehende Verfassung den Schutz der Senioren anerkannt, das aber in sehr schüchterner und oberflächlicher Weise. Die gegenwärtige Verfassung verfügt, daß der Staat den Senioren und Rentnern das Recht auf Sonderbetreuung garantiert, welches ihnen einen würdigen Lebensstandard, kostenlose und umfassende Gesundheitsbetreuung sowie Vorzugsbehandlung in Steuerfragen und Dienstleistungen sichert (Artikel 54). Daneben macht sie es außer dem Staat auch der Familie und der Gesellschaft zur Pflicht, diesen Personen und anderen verletzlichen Gruppen eine angemessene wirtschaftliche und psychologische Betreuung zu gewährleisten, welche ihre körperliche und geistige Stabilität garantiert. Diese Normen stehen im Einklang mit jenen, die im Gesetz bezüglich betagter Personen (Gesetz Nr. 27, R.O. 806 vom 6. November 1991) verankert sind. Selbiges bestätigt das Verbot der Diskriminierung aus Altersgründen und verfügt die Verbindlichkeit, den Senioren gewisse Vorteile zu gewähren, wie das Recht, lediglich 50% für einige öffentliche Dienste wie Land- und Lufttransport sowie für gewisse Gebühren und Abgaben an den Staat zu zahlen. In einigen Bereichen von Staat und Gesellschaft wurden diese Normen erfüllt, obwohl noch nicht in allen, so besonders im privaten Bereich. Selbst die eigene Familie kehrt ihren Eltern den Rücken, wenn es um die wirtschaftliche und psychologische Beihilfe geht, zu der sie die Verfassung verpflichtet.

- Im Hinblick auf das Recht auf soziale Sicherheit behält die gegenwärtige Verfassung das Prinzip der Unabdingbarkeit dieses Rechtes aufrecht, das aber nicht nur zugunsten der Arbeiter, wie die frühere Verfassung besagte, sondern für alle Einwohner, und man rechnet mit der Beteiligung des öffentlichen und privaten Bereichs in Übereinstimmung mit dem Gesetz (Artikel 55). Wenn man von Einwohnern spricht, meint man auch die Ausländer, zumal die vorhergehende Verfassung sich nur auf die Ecuadorianer bezog. Diese neuartige Reform bestätigt den allgemeinen Geist der neuen Verfassung, auch die bürgerliche Gesellschaft an der Förderung der Menschenrechte teilhaben zu lassen, und bezieht mit ein, daß das Gesetz zur Sozialen Sicherheit bedeutenden Wandlungen unterworfen werden muß. Denn bisher war seine einzige Bestimmung der Schutz der Arbeiter im öffentlichen und privaten Bereich. Schon in vergangenen Jahren war die freiwillige Sozialversicherung zugunsten solcher Personen eingeführt worden, die nach Ableistung bestimmter Dienste diese aufgegeben hatten und nun arbeitslos waren oder nicht in einem Abhängigkeitsverhältnis arbeiten. Mit der gegenwärtigen Reform wird angestrebt, das obligatorische System auf die Gesamtbevölkerung auszudehnen, wie es die frühere Verfassung festsetzte und die gegenwärtige beibehält (Artikel 57, zweiter Absatz).

- Zum ersten Mal erkennt die Verfassung ausdrücklich ein nationales Sozialversicherungssystem an, das sich von Grundsätzen wie Solidarität, Verbindlichkeit, Allgemeingültigkeit, Gerechtigkeit, Leistungsfähigkeit, Hilfeleistung und Brauchbarkeit zur Berücksichtigung individueller und kollektiver Bedürfnisse in der Sachwaltung des Allgemeinwohls leiten lassen soll (Artikel 56). Das Prinzip der Verbindlichkeit steht im Einklang mit der vorher genannten Reform. Unter den dargelegten Prinzipien nehmen das der Leistungsfähigkeit und das der Hilfeleistung eine führende Stellung ein. Das erstgenannte in der Absicht, den "Status quo" zu verändern, der einen geeigneten und leistungsfähigen Dienst verhindert. Das zweite, damit jene Personen, die wirtschaftlich dazu in der Lage sind, in Form eines Zuschusses private Dienste in Anspruch nehmen, ohne ihren Beitrag zum allgemeinen Dienst zu vernachlässigen. Das Pflichtprinzip war dasjenige, das im politischen und juristischen Bereich die heftigsten Debatten ausgelöst hat, da die unzureichende Dienstleistung im Bereich der Sozialversicherung einige Kreise dazu bewog, es als freiwilliges und nicht verpflichtendes System einzuführen. Damit aber hätten sich ihre Staatseinkünfte beträchtlich verringert, und das zum Schaden der wirtschaftlich am meisten benachteiligten Bervölkerungsgruppen, die es als einziges Hilfsmittel in Sachen Gesundheit und sozialen Schutz in Anspruch nehmen (Witwenstand, Invalidität, Alter usw.). Vielleicht erreicht die vom Staat im Rahmen der Sozialversicherung vorangetriebene Verwaltungsreform die Durchsetzung des Leistungsprinzips, und das ohne Nachteil für die Grundsätze von Solidarität und Verbindlichkeit.

- Aufgenommen wurde eine Verordnung zugunsten der Rentner und Senioren in Form der Pflicht, ihre Ruhegelder jährlich anzupassen je nach den Geldbeständen des entsprechenden Fonds, der zu kapitalisieren ist, um ein den Grundbedürfnissen von Unterhalt und Lebenshaltungskosten entsprechendes Ruhegeld zu gewährleisten (Artikel 59, letzter Absatz).

- Erweitert wurden die Garantien zugunsten der ländlichen Sozialversicherung, die von der vorhergehenden Verfassung nicht ausführlich dargelegt wurden, da sie im entsprechenden Gesetz festgeschrieben waren. In dieser Norm zeigt sich deutlich das Vorherrschen des Solidaritätsprinzips dank der Verfügung, daß die öffentlichen und privaten Versicherungen, die Versicherten und Arbeitgeber zu ihrer Finanzierung einen Pflichtbeitrag zu leisten haben (Artikel 60).

- Das Prinzip der Hilfeleistung stützt sich auf Artikel 61 mit der Verordnung, daß die Zusatzversicherungen sich am Schutz von nicht durch die allgemeine Pflichtversicherung abgedeckten Anteilen der Sozialversicherung und an der Verbesserung ihrer Dienstleistungen zu orientieren haben und daß sie von wahlweisem Charakter sein sollen. Ihre Finanzierung soll erfolgen durch den Beitrag der von öffentlichen, privaten oder gemischten, nicht vom Gesetz geregelten Einrichtungen, Versicherten und Verwalteten.

- Bezüglich des Rechts auf Kultur werden die Beziehungen zwischen den Kulturen gefördert, die den Staat dazu verpflichten, seine Politik und Institutionen nach den Grundsätzen von Gerechtigkeit und Gleichheit der Kulturen (Artikel 62) zu integrieren. Damit erkennt man ausdrücklich die Kulturenvielfalt und Vielvölkerschaft des ecuadorianischen Staates und somit die Rechte vornehmlich der Indianer und Afroecuadorianer an. Zum ersten Mal in einer Verfassung wird das Recht auf Teilhabe an Gütern, Dienstleistungen und Kulturäußerungen zu gleichen Bedingungen und auf der Basis von Chancengleichheit eingefügt (Artikel 63).

- Das Recht auf Bildung ist in der neuen Verfassung umfassend gewährleistet, wobei einige Neuerungen hinzugefügt wurden: es wird anerkannt als unabdingbares Recht aller Personen, als unumgängliche Pflicht des Staates, der Gesellschaft und der Familie, als vorrangiges Feld der öffentlichen Investition; die Bildung soll den Respekt vor den Menschenrechten und die Gleichheit der Geschlechter fördern und ein Antrieb zu Kulturenvielfalt, Solidarität und Frieden sein; der Staat hat die Ausbildung Behinderter zu gewährleisten (Artikel 66). Damit muß die Regierung die Studienprogramme reformieren, damit Menschenrechte und Frieden quer durch alle Fachbereiche eingeführt werden können. Der Nationale Plan für Menschenrechte sieht unter seinen konkreten Aktivitäten diese Maßnahmen vor, die schon vom Erziehungsministerium angewandt wurden, allerdings nur im Hinblick auf das Geschlecht.

- In Artikel 67 wird die Kostenfreiheit der öffentlichen Bildung bis auf mittlerer Ebene gewährleistet. Aber auf höherer Ebene wurde sie abgeschafft, was in der vorhergehenden Verfassung sehr wohl festgeschrieben war, und das aus politischen Gründen, die den weniger begünstigten Volksschichten zum Nachteil gereichen. Zur Behebung dieser Rücknahme wird bestimmt, daß Schüler im Zustand äußerster Armut Sonderzuschüsse erhalten sollen und daß niemand aus wirtschaftlichen Gründen von der Bildung ausgeschlossen werden darf. Zu diesem Zweck sollen die höheren Bildungseinrichtungen Kredit- und Stipendienprogramme aufstellen (Artikel 77). Diese letztgenannte Verordnung muß angemessen geregelt werden, um die Rechte der am meisten verarmten Bevölkerungskreise zu garantieren. Der Bildungszwang wird bis auf Grundschulebene beibehalten. In diese Norm wird die vorrangige Bildungsförderung für ländliche Gegenden und Grenzgebiete eingegliedert.

- Ausdrücklich anerkannt wird, da in der Tat schon diesbezügliche Initiativen entwickelt wurden, ein zweisprachiges interkulturelles Bildungssystem. So wie es die vorhergehende Verfassung verfügte, wird weiterhin als Hauptsprache die der entsprechenden Kultur und Spanisch als Sprache interkultureller Beziehungen gepflegt (Artikel 69).

- Gleichermaßen wie beim Recht auf Gesundheit wird der Staat dazu verpflichtet, in seinem Staatshaushalt einen nicht unter dreißig Prozent der laufenden Gesamteinnahmen der Zentralregierung liegenden Prozentsatz zugunsten der Bildung aufzuwenden und das Analphabetentum auszumerzen (Artikel 71). Erwartet wird eine treue Erfüllung dieser Verfassungsnorm von seiten der Regierungen. Deshalb verfügt die neue Verfassung auch die Beteiligung der Gesellschaft an ihrer Finanzierung durch freiwillige, steuerabzugsfähige Geldbeiträge, wie es das Gesetz vorsieht (Artikel 72).

- In die wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Rechte werden erstmalig die der Wissenschaft und Technologie sowie die der Kommunikation (Artikel 80 und 81) eingeführt. Das erstere wird auf allen Bildungsebenen gefördert, um die Produktivität zu erhöhen, den schonenden Umgang mit Naturvorräten zu unterstützen und die Grundbedürfnisse der Bevölkerung zu befriedigen. Anerkennung erfährt das kollektive Wissen der Vorfahren. Das zweite Recht gestattet den Zugang zu Informationsquellen und ermöglicht das Suchen, Erhalten, Erkennen und Verbreiten objektiver, wahrheitsgetreuer, vielfältiger, zweckdienlicher und nicht vorher zensierter Information. Gewährleistet wird auch das Recht auf Berufsgeheimnis der Journalisten, wie es das Sondergesetz verfügt. Verboten ist die Rückhaltung von in öffentlichen Archiven aufbewahrten Informationen, außer aus Gründen nationaler Sicherheit oder aus anderen im Gesetz festgeschriebenen Motiven. Diese letztgenannte Norm begünstigt das Verheimlichen offizieller Information aus Vorbehaltsgründen und zum Schaden der Rechte von Einzelpersonen und Gemeinschaft. Die neuartigste Verordnung, die mit den Garantien der bürgerlichen Rechte einhergeht, ist das Verbot von "Werbung, die mit allen möglichen Mitteln Gewalt, Rassismus, Sexismus, religiöse oder politische Intoleranz und alles die Menschenwürde Angreifende fördert." Es bleibt zu hoffen, daß diese Norm vollständig erfüllt wird von den Massenmedien, die unter dem Vorwand fehlender Zensur unterschiedslos Informationen verbreiten, welche gegen diese Rechte verstoßen und vor allem die Geschlechtsdiskriminierung begünstigen.

II.5. Die Kollektivrechte in der neuen Verfassung

Was die Kollektivrechte anbetrifft, so werden folgende anerkannt:

- Die Rechte der Indianer und Neger oder Afroecuadorianer. Entgegen der eingewurzelten Vorstellung, alle seien gleichartig, verkündet die neue Verfassung zum ersten Mal die ausdrückliche Anerkennung der Rechte für Indianer- und Negergemeinschaften des Landes. Schon die frühere Verfassung wies darauf hin, daß der ecuadorianische Staat aus verschiedenen Kulturen und Völkern besteht, und so wird es in den neuen Normen beibehalten. Die Gründer der neuen Verfassung konnten sich über den plurinationalen Charakter des ecuadorianischen Staates nicht einigen. Das kann man aus Artikel 83 der Verfassung ablesen, der darauf hinweist, daß "die Gemeinschaften der Indianer und Neger oder Afroecuadorianer ein Bestandteil des einzigen und unteilbaren ecuadorianischen Staates sind." Aber die Ausarbeitung eines Sonderabschnittes zugunsten der Rechte dieser Gemeinschaften (Artikel 84 und 85) enthält einen bedeutenden Fortschritt für die Erwägung, daß die Kulturenvielfalt nicht im Gegensatz zur nationalen Einheit steht. Einschließlich die neue Verfassung verfügt, daß sich das entsprechende Gesetz mit der Organisation der Regierung und Verwaltung der von indianischen und afroecuadorianischen Völkerschaften besetzten Territorien (Artikel 241) befassen muß, indem es sie als "territoriale Bezirke der Indianer und Afroecuadorianer bezeichnet", und zwar im Rahmen von Titel XI zu "Territorialorganisation und Dezentralisierung", "Über die Sonderregelungen". Dort wird darauf hingewiesen, daß "aus demographischen und umweltbedingten Erwägungen Sonderregelungen der Territorialverwaltung bestehen. Zum Schutz der einer Sonderregelung unterworfenen Gebiete können innerhalb derselben die Rechte auf interne Migration, auf Arbeit oder auf beliebige andere die Umwelt betreffende Aktionen eingeschränkt werden. Das Gesetz hat jede Sonderregelung einer Norm zu unterstellen (Artikel 238, erster Absatz). Um die Einschränkungen gewisser im vorhergenden Absatz festgelegter verfassungsmäßiger Garantien abzuschwächen, sieht die Verfassung vor, daß die von dieser Beschränkung betroffenen Einwohner durch bevorzugte Möglichkeit zur Nutzung verfügbarer Naturreserven und zur Gründung von Verbänden, die den familiären Besitz und Wohlstand sichern, entschädigt werden sollen. Die Festschreibung dieser neuartigen Normen bedeutet, daß die Verwaltungen der Indianer und Afroecuadorianer die gleiche Autonomie besitzen wie die Stadtverwaltungen und daß sie für die Organisation und das Funktionieren der öffentlichen Dienste sowie für die Beteiligung an der Ausarbeitung, Genehmigung und Durchführung von Tätigkeiten zu Infrastruktur und Entwicklung und für die daraus stammenden Einkünfte die Verantwortung zu tragen haben. Der bedeutendste juristische Präzedenzfall, der zur Billigung dieser Verfügungen beitrug, ist die Tatsache, daß der ecuadorianische Staat im April 1998 das Abkommen 169 der OIT über die Kollektivrechte der indianischen Völker ratifiziert hatte.

- Zu den wichtigsten Rechten zugunsten der indianischen und afroecuadorianischen Gemeinschaften zählen folgende: Beibehaltung ihrer Identität und ihrer Traditionen im spirituellen, kulturellen, sprachlichen, sozialen, politischen und wirtschaftlichen Bereich; Bewahrung und Unterhaltung des Besitzes der Ahnen und des unverjährbaren Eigentums an Gemeindeländereien, die unveräußerlich, beschlagnahmefrei und unteilbar zu sein haben, vorbehaltlich der Befugnis des Staates zur Erklärung ihrer Gemeinnützigkeit, aber sie sind befreit von der Zahlung der Grundstückssteuer; Teilhabe an Gebrauch, Nutznießung, Verwaltung und Erhaltung der erneuerbaren natürlichen Ressourcen, die sich auf ihren Ländereien befinden; Befragtwerden über Projekte zur Ausbeutung dieser Ressourcen, die sie auf dem Gebiet von Umwelt und Kultur beeinträchtigen können, Teilhabe an ihren Vorteilen und Erhalt von Abfindungen für die von ihnen verurachten Umwelt- und Sozialschäden; Gewährleistung des kollektiven geistigen Eigentums ihrer uralten Kenntnisse; Beibehaltung, Entwicklung und Verwaltung ihres kulturellen und geschichtlichen Erbes; Bewahrung ihrer Kenntnisse und Praktiken der traditionellen Medizin; Bewahrung und Entwicklung ihrer traditionellen Formen des Zusammenlebens und der Sozialorganisation (einschließlich Funktionen der Rechtspflege und Anwendung eigener Normen und Vorgehensweisen bei der Lösung von Konflikten entsprechend ihrer Bräuche und ihres Gewohnheitsrechts, sofern sie nicht gegen die Verfassung, die Gesetze, die öffentliche Ordnung und die Menschenrechte verstoßen, Artikel 191 und Artikel 84, erster Absatz). Diese Erklärung ist durchaus rechtserheblich, denn sie verfolgt den Zweck, aufzuzeigen, daß die Anerkennung kultureller Werte nicht die Verletzung der in der Verfassung und in den internationalen Verträgen garantierten Grundrechte beinhaltet. Die so festgelegten Kollektivrechte stellen eine klare Anwendung der Verordnungen des Abkommens 169 der OIT dar.

- Das Recht der Bevölkerung auf Leben in einer gesunden und ökologisch ausgewogenen Umgebung, die eine schonende Entwicklung gewährleistet (Artikel 86, erster Absatz), ist ein weiteres in der neuen Verfassung garantiertes Kollektivrecht, dessen allgemeine Darlegung schon in der vorhergehenden Verfassung festgelegt worden war. Hinzugefügt wurde die Pflicht des Staates, den Naturschutz zu garantieren, was dieser in Sondergesetzen berücksichtigten Verbindlichkeit größere Rechtskraft verleiht. Das Verdienstvolle der neuen Verfassung besteht darin, daß das Thema Umwelt auch in anderen Verfassungsnormen vorkommt, wie diejenigen, die die Rechte der Indianer- und Negergemeinschaften, Wissenschaft und Technologie sowie die Zivilgarantien der Staatsbürger betreffen (Artikel 23, Ziffer 6), und daß es erstmalig als ein Recht gewürdigt wird, das über den Einzelnen hinausgeht und die Gesamtgemeinschaft angeht. Der neue Text behält Normen des früheren bei, hauptsächlich solche über Aspekte des Umweltschutzes, die als gemeinnützig angesehen werden. Diesen hinzugefügt wird die Wiederherstellung zerstörter Naturräume, die von früheren Verfassungen nicht erwähnt wurden.

- Beibehalten werden die Normen, die die Typisierung von verwaltungsmäßigen, zivilen und strafrechtlichen Verstößen durch Handlungen und Unterlassungen gegenüber dem Umweltschutz (Artikel 87) verfügen; das Verbot von Herstellung, Einfuhr, Besitz und Anwendung von chemischen, biologischen und nuklearen Waffen unter Einschluß, daß der Staat diese Aktivitäten einer Norm zu unterziehen hat (Artikel 90) und daß er sich zur Abfindung der Privatpersonen für durch sie verursachte Umweltschäden verantwortlich und verpflichtet zeigt (Artikel 91).

- Die in Artikel 89 der neuen Verfassung festgeschriebenen Maßnahmen sind in der Tat etwas Neues auf diesem Gebiet, gemäß denen der Staat sich verpflichtet, im öffentlichen und privaten Bereich die Verwendung umweltmäßig sauberer Techniken und alternativer, nicht verschmutzender Energien zu fördern; Steueranreize zu schaffen für diejenigen, die umweltfreundliche Aktionen durchführen; die Verbreitung, empirische Forschung, Nutzung, Vermarktung und Einfuhr genetisch veränderter Organismen zu regulieren. Diese Norm steht im Einklang mit der Verordnung, auf die wir schon im Zusammenhang mit wissenschaftlichem und technologischem Fortschritt im Gesundheitswesen nach bioethischen Prinzipien (Artikel 45) hingewiesen haben, und sie verfügt die genetische Integrität der Menschen gemäß Artikel 23, Ziffer 2, der, wie wir schon gesehen haben, die ungebührliche Verwendung und Nutzung genetischen Materials des Menschen verbietet.

- Die Rechte der Verbraucher stellen ein weiteres Verdienst der neuen Verfassung dar, welche sie erstmalig und nach langem Kampf der gesamten Gesellschaft zugunsten ihrer Anerkennung und Förderung bestätigt. Das Interessante an dieser Grundsatzverfügung (Artikel 92) besteht in der Einführung der zivilen und strafrechtlichen Verantwortung nicht nur für diejenigen, die öffentliche Dienstleistungen erbringen, sondern auch für solche, die Konsumgüter vermarkten (Privatsektor), die lange Zeit als unantastbar galten und die Gesundheit und körperliche Unversehrtheit der Bürger beeinträchtigten. In dieser Norm wird auch die Gründung von Verbraucher- und Benutzerverbänden gefördert und die zivile Verantwortung des Staates für die den Einwohnern durch Inanspruchnahme öffentlicher Dienste entstandenen Schäden verfügt. Damit geht dieses derart bestätigte Recht ebenfalls über den Einselfall hinaus und nimmt kollektiven Charakter an.



III. INSTITUTIONELLE GARANTIEN FÜR RECHTE UND FREIHEITEN VON INDIVIDUUM UND

GEMEINSCHAFT

III.1. Rechtsmittel der Habeas Data

Beibehalten werden die allgemeingültigen Regeln der früheren Verfassung unter Hinzufügen, daß, wenn mangelnde Betreuung Schäden verursacht, der Betroffene dafür auf Schadensersatz klagen kann (Artikel 94, dritter Absatz). Das gestattet die tatsächliche Anwendbarkeit dieses Gesetzes, zumal einige Beamte immer noch versuchen, es zu ignorieren oder seine Nutznießung hinauszuzögern. Die gegenwärtige Verfassung schließt eine sehr interessante Norm ein, die den Zugang zu den in den Archiven der nationalen Verteidigung registrierten persönlichen Daten ermöglicht. Damit soll vermieden werden, daß die Rechte von Einzelpersonen verletzt werden unter dem Vorwand der in der vorhergehenden Verfassung vorgesehenen Ausnahme bezüglich der "aus Gründen nationaler Sicherheit aufbewahrten Dokumente".

III.2. Rechtsmittel des Verfassungsschutzes (Artikel 95)

Auch Gruppen erhalten die Möglichkeit des Zugangs zu diesem Rechtsmittel durch Vermittlung eines Repräsentanten, und hinzugefügt wird, daß sein Dienstweg vorrangig und summarisch abgewickelt wird; daß ihm nicht nur Handlungen, sondern auch Unterlassungen einer Behörde unterstehen, sei es durch Personen, die öffentliche Dienstleistungen erbringen, beziehungsweise im Auftrag oder mit Genehmigung jener Behörde handeln; daß man auch dann gegen sie Berufung einlegt, wenn in den internationalen Verträgen bestätigte Rechte verletzt werden, außer den verfassungsmäßigen Rechten und solchen gegen Einzelpersonen gerichtete, wenn ihr Verhalten ein gemeinsames Interesse und ein kollektives oder nicht klar definiertes Recht ernsthaft und direkt in Frage stellt. Diese Norm erweitert entschieden die Möglichkeiten, diese früher Rechtsmittel genannte Berufung einzulegen. Davon ausgenommen sind die in einem Prozeß angenommenen richterlichen Entscheidungen, da diese letztgenannten spezifischen, in den Sondergesetzen gebührend festgeschriebenen Rechtsmitteln unterliegen. Die Möglichkeit, Berufung gegen die Handlung von Einzelpersonen einzulegen, steht im Einklang mit den dem Ombudsmann zugestandenen Befugnissen, auch bei von Einzelpersonen begangenen Handlungen oder Unterlassungen tätig zu werden, sofern sie die Rechte von Individuen und Gemeinschaften verletzen. 

Aufgenommen wurde auch, daß das Gesetz die Strafen für solche Behöden oder Personen bestimmt, die die vom Richter in Erfüllung dieser Handlung gefaßten Beschlüsse nicht befolgen, sowie für Richter und Justizbeamte, die den Rechtsgang nicht einhalten. Dies wird formal beibehalten, so wie es in der vorigen Verfassung stand; desgleichen erhält der Richter die Befugnis, zu ihrer Anwendung die Maßnahmen zu ergreifen, die er für zulässig hält, einschließlich derer, die Hilfe der öffentlichen Sicherheitsorgane in Anspruch zu nehmen (Artikel 95, Absatz 7). Die neue Verfassung nimmt auch die Nichtanwendbarkeit jener Prozeßnormen auf, die sich dem Recht auf Berufung widersetzen, sowie die Anordnungen, die zur Verzögerung ihrer raschen Erledigung neigen. Damit wird vermieden, daß die Richter sich auf besondere und zweitrangige Gesetze berufen, die ihre unmittelbare und wirksame Ausführung verhindern.

III.3. Volksverteidigung (Artikel 96)

Beibehalten werden dieselben Befugnisse, die ihr die vorhergehende Verfassung zugestanden hatte, und hinzugefügt wird jene, die im Einklang steht mit den neuen Normen zur Verteidigung des Verbrauchers, welche das Recht zur Prüfung der Qualität öffentlicher Dienstleistungen festlegt; beibehalten werden die Prinzipien von Autonomie und Unantastbarkeit. Aber hinzugefügt wird, daß zu ihrer Auswahl die Menschenrechtsorganisationen angehört werden müssen. Und ihre Tätigkeiten sollen fünf und nicht vier Jahre dauern, wie in der vorigen Verfassung erwähnt, zu dem Zweck, ihr größere Unabhängigkeit von den übrigen Staatsgewalten zu verleihen, welche alle vier Jahre gewählt werden.

III.4. Klage der Habeas-Corpus-Akte (Artikel 93)

Das Verfahren und die allgemeinen Befugnisse werden beibehalten. Einschlägig aufgenommen wurde, daß der Festgenommene der städtischen Behörde vorgeführt wird, und das in einem Zeitraum von vierundzwanzig Stunden nach Einreichen des Gesuchs, und daß besagte Behörde ihren Beschluß innerhalb der folgenden vierundzwanzig Stunden zu fassen hat. Diese Reform verhindert, daß sich die Anklage ungerechtfertigterweise verzögert. Aufgenommen wurde auch zum ersten Mal die zivile und strafrechtliche Verantwortung des Leiters der Strafanstalt, der die Klage möglicherweise nicht in die Wege leitet. Derartige wichtige Eingliederungen sollen vermeiden, daß diese Klagen von einigen städtischen Behörden ignoriert werden, wie in gewissen Fällen geschehen.

III.5. In Bezug auf das Verfassungsgericht

Zur Regelung seiner Tätigkeit wurde das Gesetz zur Verfassungskontrolle (R.O. 99, 2. Juli 1997) verabschiedet. Die neue Verfassung führte einige Änderungen zu den Befugnissen des Gerichts ein:- Gemäß der Verfassung die Begutachtung von internationalen Verträgen und Abkommen nach ihrer vorherigen Billigung durch den Nationalen Kongreß. Obwohl diese Verordnung die Bearbeitung zur Ratifizierung der Verträge verzögert, wurde sie bestimmt zu dem Zweck, daß der Inhalt dieser letzteren nicht im Widerspruch stehe zur Verfassungsnorm, die in der Praxis nicht vorgelegt werden kann, da die Mehrzahl der gegenwärtigen verfassungsmäßigen Verfügungen die Grundsätze und Normen der internationalen Menschenrechtsverträge, an denen der Staat beteiligt ist, übernommen hat.

- Hinzugefügt wird, daß die Beschlüsse der Rechtsfunktion keiner Kontrolle von seiten des Verfassungsgerichts unterworfen werden sollen. Der Sinn dieser Norm ist gerichtet auf die Sicherung der Unabhängigkeit rechtlicher Entscheidungen, und das gerade heute, da die Recht sprechenden Organismen verfassungsmäßige und rechtliche Garantien genießen, die ihnen gestatten, mit größerer Sorgfalt und Leistungsfähigkeit vorzugehen, und die von daher nicht mehr damit argumentieren können, daß besagte Normen sie an der rascheren und gerechteren Ausübung ihrer Funktionen hindern. Wie wir alle wissen, können die Rechtsbeschlüssse von besonderen, im Sondergesetz beschlossenen, Rechtsmitteln kontrolliert und überprüft werden. Diese Reform stimmt mit jener Verordnung überein, die vorher erwähnt wurde in dem Sinn, daß die Rechtsbeschlüsse nicht dem Rechtsmittel zur Verteidigung unterliegen. Ein Teil der Rechtsdoktrin hat damit argumentiert, daß diese Normen eine ernsthafte Beschränkung der bürgerlichen Rechte darstelle, da ein großer Prozentsatz der Verletzungen der Grundgarantien von Einzelpersonen in der Rechtsprechung vorkomme und das Rechtsmittel zur Verteidigung sich in einen ausgezeichneten Mechanismus zur Einstellung oder Behebung der Folgen einer Handlung oder Unterlassung einer Rechtsbehörde verwandeln könne. Die Rechtsnatur des Rechtsmittels verhindert augenscheinlich, daß das eintritt, da sie ausdrücklich dazu geschaffen wurde, um vor dem Justizorgan vorgebracht zu werden.

- In Bezug auf die Befugnis zur Kenntnis der Beschlüsse, die den Habeas-Corpus, den Habeas-Data und das Rechtsmittel zur Verteidigung abschlägig bescheiden, fügte man hinzu, daß sie ebenfalls vom Verfassungsgericht ausgeübt werde, und das auf Antrag der Beteiligten außer dem des Ombudsmanns, was schon in der vorigen Norm enthalten war. Diese Verfügung erlaubt das direkte Erscheinen der Einzelpersonen vor dem Verfassungsgericht, wenn besagte Rechtsmittel abgelehnt werden.- In die Erklärung der Verfassungswidrigkeit wurde in der neuen Verfassung auch aufgenommen, daß wenn nach Ablauf von dreißig Tagen seit Veröffentlichung des Beschlusses des Gerichts im Offiziellen Register der oder die verantwortlichen Beamten ihn nicht erfüllen, das Gericht sie von Amts wegen oder auf Gesuch des Partners im Einvernehmen mit dem Gesetz bestraft.

III.6. Trennung von Staatsministerium und Generalverwaltung des Staates

Durch Reformen zum Staatsgrundgesetz (R.O. 26 vom 19. März 1997). Dadurch daß dem Staatsministerium größere Autonomie zugestanden wird, sind der Schutz und die Verteidigung der Gesellschaft besser gewährleistet. Damit wird erreicht, daß seine Aufgaben hinsichtlich gerichtlicher Ermittlung und Untersuchung von der Staatsgewalt unabhängiger werden. Mit diesen Reformen geht die Gerichtspolizei auf die Befehlsgewalt des Staatsministeriums über. Diese Zielsetzung wurde ebenfalls bestärkt durch die Gründung der Schule für Staatsanwälte mit Sitz in Quito und Nebenstellen in den übrigen Distrikten des Landes laut Ministerialbeschluß Nr. 060 vom 17. Dezember 1997. Gleichermaßen hat selbige Verfassungsnorm diese Unabhängigkeit bestätigt durch die ausdrückliche Verfügung, daß "das Staatsministerium ein und dasselbe, unteilbar und unabhängig in seinen Beziehungen zu den einzelnen Abteilungen der Staatsgewalt ist; es soll verwaltungsmäßige und wirtschaftliche Autonomie erhalten." "Es soll erste Maßnahmen ergreifen bei der Kenntnis von Rechtssachen, die vorgerichtliche und strafrechtliche Untersuchung leiten und fördern". "Zur Erfüllung seiner Aufgaben soll der Generalstaatsanwalt ein spezialisiertes Polizeicorps und eine Abteilung der Gerichtsmedizin organisieren und leiten." "Er soll Verlauf und Anwendung des Strafvollzugs und die soziale Rehabilitierung des Straftäters überwachen sowie für den Schutz der Opfer, Zeugen und anderer am Strafprozeß Beteiligter sorgen" (Artikel 217 und 219). Diese neuartigen Reformen sollen dazu beitragen, daß die Verfahren sorgfältiger durchgeführt werden und daß die Vertreter der Staatsgewalt sich nicht mehr mit der vorgerichtlichen Untersuchung befassen, sondern daß sich ihre Arbeit allein auf die Erfüllung der gerichtlichen Anordnungen und die des Staatsministeriums in der Untersuchung und Ahndung der Straftaten richtet. Wenn das Staatsministerium über spezialisiertes und geeignetes Personal verfügt, werden sich menschenrechtsverletzende Praktiken wie Folter und gewaltsames Verschwinden von Personen drastisch verringern.



IV. REFORMEN ZUR RECHTSPFLEGE IN DER NEUEN VERFASSUNG

IV.1. Entpolitisierung der Justiz dank der jüngsten Ernennung von Justizbeamten des Obersten Gerichtshofes durch eine Sonderkommission bestehend aus verschiedenen Bereichen der bürgerlichen Gesellschaft und des Staates und nicht mehr durch den Nationalen Kongreß. Diese Kommission bestimmte die von allen Sektoren des Landes vorgeschlagenen Kandidaten, und als Ergebnis wurden 31 hochqualifizierte und von politischen Parteien unabhängige Richter ernannt. Diese Justizbeamten haben auf unbestimmte Zeit in ihren Ämtern zu verbleiben, es sei denn, sie verletzen die erfassungsmäßigen oder rechtlichen Normen. Eine Reform, die die Unabhängigkeit der Justiz stärkt, und die zum allgemeinen, schon in der vorhergehenden Verfassung bestimmten Autonomieprinzip hinzugefügt worden war, ist jene, die besagt, daß die Justizbeamten und Richter in der Ausübung ihrer richterlichen Gewalt unabhängig zu sein haben auch gegenüber den übrigen Organen der Rechtsfunktion; sie sollen allein der Verfassung und dem Gesetz unterstellt sein (Artikel 199, zweiter Absatz).Diesbezüglich verbietet man weiterhin den Justizbeamten und Richtern den Anwaltsberuf oder die Ausübung eines anderen öffentlichen oder privaten Berufs außer der des Lehramts an Universitäten, ferner die Ausübung von Tätigkeiten in den politischen Parteien oder das Eingreifen in Wahlkämpfe (Artikel 205).

IV.2. Ein weiteres Ergebnis der Volksbefragung vom Mai 1997 war die Schaffung des Nationalrats der Gerichtsbarkeit. Dieser soll das Organ sein, dessen Aufgabe die verwaltungs- und regierungsmäßigen Bereiche der richterlichen Tätigkeit ist, wie die Ernennung von Richtern der Höheren und Niederen Gerichte, sowie die Auferlegung von Disziplinarstrafen für alle Richter, die sich nicht an die Verfassung und die Gesetze halten. Die Regelung von Struktur und Funktionen dieses Rats erfolgt durch ihr Staatsgrundgesetz, das am 8. Januar 1998 vom Nationalkongreß gebilligt und am 23. des gleichen Monats und Jahres von der Exekutivgewalt angenommen worden war.

IV.3. Schrittweise Eingliederung der mündlichen Verhandlungen in das Prozeßsystem Ecuadors im Zeitraum von vier Jahren, wofür der Nationalkongreß die nötigen Gesetze zu reformieren und die Richterfunktion die Arbeitsräume und Einrichtungen zweckmäßig zu gestalten hat, um sie an das neue System anzupassen. (Siebenundzwanzigste Übergangsverordnung der 1998 geltenden Verfassung). Das Fehlen der Mündlichkeit in den Prozeßhergängen hat die Korruption der Justiz begünstigt. Mit dieser Maßnahme, die in vier Jahren zur Anwendung kommen soll, bis man über die notwendige Infrastruktur verfügt, die ein mündliches Vonstattengehen der Prozesse ermöglicht, wird man eine beträchtliche Verringerung der Justizkorruption und eine Beschleunigung der Verfahren erreichen. Diese interessante Reform wird ergänzt durch die in Artikel 194 der neuen Verfassung stehende, nach der die Erbringung und Strittigkeit der Beweise in den Prozessen mit Hilfe des mündlichen Systems erfolgen soll, gemäß den Regelungsprinzipien von Konzentration und Unmittelbarkeit.

 IV.4. Als Alternativsystem, und das ohne Nachteil für die in der neuen Verfassung beibehaltene Einheit in der Rechtssprechung (Artikel 191, erster Absatz), ist vorgesehen die gesetzmäßige Ernennung von Friedensrichtern, die mit der gerechten Lösung individueller, gemeinschaftlicher oder nachbarlicher Konflikte betraut werden sollen (Artikel 191, zweiter Absatz). Dieses alternative Gerichtssystem wird ergänzt durch das schon in der vorhergehenden Verfassung bestätigte Schiedsverfahren und durch das der Schlichtung, das die Verhandlung ersetzt. Die Einsetzung von Friedensrichtern wird die Arbeit der Gerichtsbehörden im Land enorm erleichtern und stellt daher einen bedeutenden Beitrag der neuen Verfassung dar.

 IV.5. Rechtsbehörden für Indianer (Artikel 191, vierter Absatz), bei denen, wie wir schon gesehen haben, eigene Normen und Verfahren zur Lösung interner Konflikte entsprechend ihren Sitten und Gebräuchen angewendet werden, sofern sie nicht im Widerspruch zur Verfassung und zu den Gesetzen stehen. Es ist das erste Mal, daß man in der internen Rechtsordnung dieses besondere Rechtssystem anwendet, das meiner Meinung nach und sofern es nicht gegen die Grundrechte der Personen verstößt, der Einheit in der Rechtspflege nicht schadet, sondern im Gegenteil eine beschleunigte Prozeßabwicklung begünstigt und für eine Verringerung der rechtlichen Diskriminierung sorgt, der die indianischen Personen normalerweise in der allgemeinen Rechtssprechung ausgesetzt sind.

 IV.6. Aufgenommen in die neue Verfassung wurde die Verbindlichkeit des Prozeßsystems, die Garantien des vorschriftsmäßigen Prozesses effektiver zu gestalten und für die Erfüllung der Prinzipien von Unmittelbarkeit, Schnelligkeit und Effizienz in der Rechtspflege zu sorgen (Artikel 192). Diese Prinzipien sind zwar in den Sonderrechten aufgeführt, aber sie genossen keine ausdrückliche Anerkennung durch die Verfassung und vervollständigen jene, die schon in der früheren Verfassung geregelt waren, wie: Vereinfachung, Einheitlichkeit und Wirksamkeit, wobei das der raschen Abwicklung von behördlichen Schritten (Artikel 193) hinzugefügt wurde. Beibehalten wird die Verfügung, derzufolge der dem Richter oder Justizbeamten zuzuschiebende Aufschub in der Rechtssprechung vom Gesetz geahndet wird.

 IV.7. Was das Prinzip bezüglich der Öffentlichkeit von Urteilen anbetrifft, so wurde eine Einschränkung aufgenommen, derzufolge weder die Übertragung der Gerichtsakte durch die Massenmedien noch ihre Aufzeichnung durch nicht zu den Parteien und ihren Verteidigern gehörende Personen zulässig ist (Artikel 195). Diese Einschränkung, die es vorher nicht gab, soll so verstanden werden, daß sie zur Sicherstellung der Garantien der Parteien dient. Aber sie stellt eine Beschränkung der Informations- und Meinungsfreiheit dar, besonders dann, wenn es sich um Urteile handelt, die die Interessen der Öffentlichkeit betreffen, wie zum Beispiel in Fällen von Korruption.

 IV.8. Beibehalten wurde das Prinzip, daß die von irgendeiner Amtsperson der übrigen Behörden und Institutionen des Staates getätigten Verwaltungsakte vor den entsprechenden Organen der Rechtsbehörde angefochten werden können (Artikel 196).

 IV.9. Eine der Reformen von größter Tragweite auf dem Gebiet der Rechtspflege ist jene, die verfügt, daß "alle der Exekutivbehörde unterstehenden Justizbeamten und Richter auf die Rechtsbehörde übergehen müssen und, soweit die Gesetze nichts anderes verordnen, sich ihren eigenen Staatsgrundgesetzen unterzuordnen haben. Diese Verfügung schließt die Kriegs-, Polizei- und Jugendrichter ein. Falls andere Staatsbeamte unter ihren Befugnissen die der Rechtssprechung in einer bestimmten Angelegenheit wahrnehmen, verlieren sie diese, und sie werden auf die entsprechenden Organe der Rechtsbehörde übertragen. Der Nationalrat der Gerichtsbarkeit hat dem Nationalkongreß die Pläne vorzulegen, die die einschlägigen Gesetze abändern, damit diese Anordnungen erfüllt werden können. Das Verwaltungspersonal, das gegenwärtig in den Gerichtshöfen, Gerichten und Militärgerichten, den Polizei- und Jugendgerichten, alle mit garantierter Sicherheit, arbeitet, geht fortan auf den Rechtsbereich über" (Sechsunzwanzigste Übergangsregelung der geltenden Verfassung). Eine der Empfehlungen der Interamerikanischen Kommission für Menschenrechte in ihrem Bericht über die Situation der Menschenrechte in Ecuador von 1996 war genau die, daß "jede in die Verübung von Verletzungen der Menschenrechte verwickelte Person, ob Zivilperson oder Mitglied der öffentlichen Sicherheitsorgane, dem angemessenen Prozeß in einem ordentlichen Gericht unterzogen werden muß" (Seite 17). Die oben zitierte Übergangsbestimmung hat natürlich Auswirkungen auf die Befolgung dieser wichtigen Empfehlung. Denn wenn der Nationalrat der Gerichtsbarkeit dem Nationalkongreß erst einmal die die betreffenden Gesetze abwandelnden Reformpläne zuschickt, wird die Polizei- und Kriegsjustiz zum Bestandteil der ordentlichen Gerichtsbarkeit werden. Das gleiche wird mit den Jugendrichtern geschehen, die früher dem Exekutivorgan (Wohlfahrtsministerium) unterstanden.



V. REFORMEN ZUM ECUADORIANISCHEN STRAFEWCHTSSYSTEM IN DER NEUEN

VERFASSUNG

 V.1. Zum ersten Mal wurde in die Verfassung ein Sonderabschnitt über das Strafanstaltswesen im Land (Kapitel 4, Titel VIII) eingeführt. Die in Artikel 208 schriftlich niedergelegten Prinzipien beziehen sich auf jene in den Sondergesetzen zu diesem Thema aufgestellten. Das Neuartige an der Verordnung ist, daß man zum ersten Mal von Erziehung und Ausbildung des Verurteilten für eine Arbeit spricht, um seine Wiedereingliederung in die Gesellschaft zu erreichen; bestimmt wird auch, daß die Haftanstalten über die materiellen Hilfsmittel und angemessenen Einrichtungen zur körperlichen und seelischen Betreuung der Inhaftierten verfügen sollen, und man schließt die Möglichkeit mit ein, daß gemeinnützige und vom Staat überwachte private Einrichtungen die Verwaltung der Haftanstalten übernehmen können. Aufgenommen wird in Artikel 208 auch eine Reform, der, obwohl in den Sondergesetzen bestätigt, notwendigerweise eine verfassungsmäßige Rangstufe zugebilligt werden muß, und zwar gerade wegen der Vermassung der Gefängnisse, die die Erfüllung des Prinzips, daß die Angeklagten in Untersuchungshaft und die Verurteilten in Rehabilitationszentren bleiben sollen, verhindert.

 V.2. Aufgehoben wurde vom Verfassungsgericht (R.O. 222, 24. Dezember 1997) der Ausschluß von Gefangenen wegen Straftaten, die im Gesetz zu Rauschmitteln und bewußtseinsverändernden Drogen vorgesehen sind, damit sie in den Genuß der Reformen zum Strafgesetzbuch, die die Übervölkerung in den Gefängnissen verringern sollen (Gesetz 04, R.O. 22 vom 9. September 1992), kommen. Man hofft, daß nach dieser verfassungsmäßigen Strafaussetzung die wegen Rauschgifthandel Festgenommenen, die über die gesetzliche Zeit hinaus im Gefängnis waren, entlassen werden können, genau wie die wegen gewöhnlicher Straftaten Verklagten, wie tatsächlich geschehen.

 V.3. Eine der positivsten Reformen und zugleich das, was eine heftige Debatte auf nationaler Ebene ausgelöst hatte, war die berühmte Achtundzwanzigste Übergangsverordnung der neuen Verfassung, welche die Richter dazu zwingt, Angeklagte mit Gefängnisstrafen, die länger als ein Jahr ohne Urteilsverkündung inhaftiert sind, freizulassen, ohne daß deswegen der Fortgang der Strafprozesse bis zu ihrem Abschluß beeinträchtigt wird. Hinzugefügt wurde, daß der Nationalrat der Gerichtsbarkeit diejenigen Richter zu bestrafen hat, die in den entsprechenden Prozessen fahrlässig gehandelt haben. Wie wir schon vorher erwähnt haben, hat diese Verordnung dazu beigetragen, daß viele Gefangene freigelassen wurden und die Vermassung in den Gefängnissen nachgelassen hat. Diese Reform war notwendig wegen der Praktik der Richter, die Angeklagten auf unbestimmte Zeit in Untersuchungshaft zu halten, was von den internationalen Organismen, bei denen Ecuador Mitgliedsstaat ist, als eine Verletzung der Pakte der Menschenrechte angesehen wurde. Nach Ablauf des angemessenen Zeitraums der Untersuchungshaft lassen die Richter die Gefangenen oft nicht in Freiheit, weil sie anderen Vorbeugungsmaßnahmen nicht trauen, die die Anwesenheit des Angeklagten vor Gericht garantieren könnte, außer der Bürgschaft, auf die sich nur Gefangene mit wirtschaftlichen Möglichkeiten berufen können. Denn Personen ohne ausreichende Geldmittel wird die Alternative, ihre Untersuchungshaft zu widerrufen, verweigert. Am schwierigsten gestaltet es sich bei den Straftaten des Rauschgifthandels, denn das dafür zuständige Gesetz schließt diese Art von Gefangenen von der in Artikel 180 des Strafegesetzbuchs vorgesehenen Bürgschaft aus. Trotzdem müssen nach den neuen Verfassungsreformen (Artikel 23, Ziffer 8) wegen Rauschgifthandel (mit Haft geahndete Straftat) Angeklagte ihre Freiheit wiedererlangen, wenn die Untersuchungshaft den Zeitraum von einem Jahr überschritten hat. Diese würde unter der Verantwortlichkeit des Richters, der den Fall kennt, wirkungslos bleiben. Nach Untersuchung dieser bedeutsamen verfassungsmäßigen Fortschritte in Sachen Menschenrechte können wir schlußfolgern, daß sich Ecuador in einer einzigartigen, nie dagewesenen, Phase gesetzlicher Umbildung befindet. Diese sollte eine günstige Gelegenheit darstellen, den wahren Genuß der verfassungsmäßig bestätigten individuellen und kollektiven Rechte durch den Staat und unter Mitwirkung der Gesamtgesellschaft zu fördern, damit das Land unter besseren Voraussetzungen ins neue Jahrtausend geht und eine wahre "menschliche Entwicklung" erreicht, wie wir sie alle anstreben.



BIBLIOGRAPHIE

1. CONSTITUCIÓN POLÍTICA DE LA REPÚBLICA DEL ECUADOR, Gaceta Constitucional,

Junio 1998.

 

2. CODIFICACIÓN DE LA CONSTITUCIÓN POLÍTICA DE LA REPÚBLICA DEL ECUADOR,

Registro Oficial No. 2, 13 de febrero de 1997, Corporación de Estudios y

Publicaciones, Quito, mayo de 1998.