III .ALLGEMEINE EINTEILUNG DER INTERNATIONALEN ORGANISATIONEN HUMANIT€RER HILFE

Das Problem der Einteilung internationaler humanitŠrer Organisationen ist Šu§erst vielschichtig, genau wie das der internationalen Organisationen allgemein, da viele von ihnen zu mehreren Einteilungsgruppen gehšren kšnnen und in vielen FŠllen gewisse Organisationen von anderen abhŠngen, was das Rechtliche angeht, und auf dem Verwaltungssektor unabhŠngig sind.

Au§erdem entstand ein gro§er Teil der humanitŠren Organismen in den letzten Jahren, besonders nach dem Zweiten Weltkrieg, so rasch, da§ jeder Einteilungsversuch einige von ihnen Ÿbersehen kšnnte. In diesem Kapitel wollen wir nur einige wenige Einteilungskriterien fŸr diese internationalen Organisationen aufstellen. Wegen ihrer Tragweite auf dem Gebiet der humanitŠren Hilfe wollen wir ihr ausfŸhrliches Studium in einem gesonderten Kapitel vornehmen. Zu den wichtigsten Einteilungskriterien zŠhlen wir folgende:

1. Nach der Art ihrer TŠtigkeit

1.1. Organisationen direkter humanitŠrer Aktion

Es sind Organisationen, deren TŠtigkeit darauf abzielt, plštzlich eintretenden Ausnahmesituationen zu begegnen, angesichts deren sie unverzŸglich handeln mŸssen, wie im Fall internationaler und nicht internationaler oder interner bewaffneter Konflikte und von Naturkatastrophen oder anderer Gefahren. Diese Organisationen Ÿben ihre TŠtigkeit im allgemeinen mit eigenen, ihnen zur VerfŸgung stehenden Mitteln aus, und das ohne Vermittlung eines anderen Verwaltungsorganismus, was ihre Aktion nur verzšgern wŸrde. Zudem schŸtzen sie direkt jene unverŠu§erlichen und grundlegenden, der menschlichen Natur eigenen Rechte wie: kšrperliche Unversehrtheit, Gesundheit, Wohnung und Nahrung. Diese Organisationen handeln aber nicht nur in Ausnahmesituationen, sondern fŸhren zu gewissen Gelegenheiten auch Programme zur Vorbeugung und Entwicklung durch, die auf die GewŠhrleistung solcher Rechte und auf VerhŸtung von besonderen Ereignissen abzielen, und das fast stŠndig, wie es bei den von der Hilfsorganisation der Vereinten Nationen in KatastrophenfŠllen (UNDRO) in verschiedenen LŠndern angeregten Vorbeugungsprogrammen zur Verminderung schŠdlicher Auswirkungen von Naturgefahren der Fall ist.

Zum Beispiel sind direkt handelnde humanitŠre Organisationen folgende:

Das Internationale Rote Kreuz; der Hohe Menschenrechtskommissar der Vereinten Nationen; der Organismus šffentlicher Bauarbeiten und Hilfe der Vereinten Nationen fŸr PalŠstinaflŸchtlinge im Nahen Osten (OOPS); Fonds der Vereeinten Nationen fŸr Kinder (UNICEF); BŸro des Hohen FlŸchtlingskommissars der Vereinten Nationen (ACNUR); Stellvertretendes Generalsekretariat fŸr Hilfe in KatastrophenfŠllen (UNDRO); WelternŠhrungsprogramm (PMA); Sonderfonds der Vereinten Nationen; Zentrum der Vereinten Nationen fŸr menschliche Siedlungen (HABITAT); Zwischenstaatliches Komitee fŸr Migrationen (CIM); Weltgesundheitsorganisation (OMS); Zentrum fŸr soziale Entwicklung und HumanitŠre Angelegenheiten der Vereinten Nationen; Einsatztruppen der Vereinten Nationen im Mittleren Osten; Truppen der Vereinten Nationen auf Zypern (UN-FICYP); Provisorische StreitkrŠfte der Vereinten Nationen im Libanon (FP-NUL); die Zentralagentur fŸr Gefangene (Organ des Roten Kreuzes); Internationale Hilfsunion; Jugend-Rotkreuz; Weltbund der Kriegsveteranen; Weltbund der Gehšrlosen; Weltbund fŸr geistige Gesundheit; Amnesty International; die Panamerikanische Gesundheitsorganisation; Interamerikanisches Institut fŸr das Kind; Komitee der Vereinten Nationen gegen die Folter; Sekretariat fŸr zwangsweises oder unfreiwilliges Verschwinden (abhŠngig vom Generalsekretariat der UNO); freiwilliger Beitragsfonds der Vereinten Nationen fŸr Opfer von Folter; Internationaler Freiwilligendienst; Internationale Caritas; Carnegie-Stiftung fŸr den Frieden; Internationales Rettungskomitee (ICR); Internationale Aktion gegen den Hunger; Internationale Notstandsaktion und andere Nichtregierungsorganisationen, die sich direkt der humanitŠren Hilfe widmen.

1.2. Organisationen indirekter humanitŠrer Aktion

Sie fŸhren Programme durch, die zahlreiche Arten indirekter, nicht unmittelbarer Aktion umfassen, mit dem Ziel, zahllose, die Menschenrechte betreffende Probleme zu lšsen. Der Schutz der Grundrechte ist erst dann bestŠndig und wirksam, wenn seine mittel- und langfristig erzielten Ergebnisse auf den Plan treten. Ihre Aktion zielt auf Bewu§tseinsbildung und Fšrderung der Unverletzbarkeit solcher Rechte im Denken der Regierungen, der Ÿbrigen Regierungs- und Nichtregierungsorganisationen und der BŸrger im allgemeinen ab. Neben dem Schutz unverŠu§erlicher Rechte (ziviler und politischer) Ÿbernehmen sie den Schutz sozialer, wirtschaftlicher und kultureller Rechte. Zu dieser Art von Organisationen gehšren:

Die Organisation fŸr Landwirtschaft und ErnŠhrung (FAO); das Entwicklungsprogramm der Vereinten Nationen (PNUD); der WelternŠhrungsrat; Fonds der Vereinten Nationen fŸr AktivitŠten in Sachen Bevšlkerung (FNUAMP); das Umweltprogramm der Vereinten Nationen (PNUMA); die Internationale Arbeitsorganisation (OIT); die Organisation der Vereinten Nationen fŸr Erziehung, Wissenschaft und Kultur (UNESCO);

Hilfsorgane der Vollversammlung: die Politische Sonderkommission; die Kommission fŸr soziale, humanitŠre und kulturelle Angelegenheiten; das Entkolonialisierungskomitee; der Rat der Vereinten Nationen fŸr Namibia; das Sonderkomitee gegen die Apartheid; Hilfsorgane des Wirtschafts- und Sozialrats der UNO: die Menschenrechtskommission der Vereinten Nationen; der Unterausschu§ zur VerhŸtung von Diskriminierungen und zum Schutz von Minderheiten; die Kommission der rechtlichen und sozialen Stellung der Frau; das Komitee zur Abschaffung der Rassendiskriminierung; das Menschenrechtskomitee; das Komitee fŸr wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte; das Komitee zur Abschaffung der Diskriminierung der Frau;

Hilfsorgane des Sekretariats der Vereinten Nationen: das Zentrum fŸr Menschenrechte; Fonds der Vereinten Nationen zur Fšrderung der Frau; Hilfsfonds zur Betreuung von KoloniallŠndern; Fonds der Vereinten Nationen fŸr indianische Všlker; Internationaler Gerichtshof; Internationaler Frauenbund; Internationale Allianz zur Zusammenarbeit (Nichtregierungsorganisation); die Organisation Amerikanischer Staaten (OEA), der Interamerikanische Gerichtshof fŸr Menschenrechte; das Interamerikanische Institut fŸr Menschenrechte (IIDH); der Interamerikanische Wirtschafts- und Sozialrat der OEA; das Interamerikanische Rechtskomitee der OEA; die Interamerikanische Kommission fŸr Menschenrechte; der Interamerikanische Rat fŸr Erziehung, Wissenschaft und Kultur der OEA; die Interamerikanische Frauenkommission; Interamerikanisches Indigenisteninstitut; Interamerikanische Friedenskommission; der Lateinamerikanische Menschenrechtsverband (ALDHU); Internationale Antiapartheidsbewegung; Internationale Friedensakademie; EuropŠische Aktion fŸr Behinderte; Gemeinschaftshilfe im Ausland; Internationale Rehabiliitierung unter den unzŠhligen Nichtregierungsorganisationen, die sich der indirekten humanitŠren Aktion widmen.

Wir dŸrfen im Rahmen dieser Einteilung nicht vergessen, die weltumfasssende Katholische Kirche und ihre unzŠhligen religišsen Kongregationen als Gegenstand des internationalen Rechts zu erwŠhnen, da sie auf der ganzen Welt sowohl direkte als auch indirekte humanitŠre Hilfe leistet. Sie gilt als eine ganz besondere Art von internationaler Organisation, denn sie stellt eine Rechtsperson mit Eigenschaften šffentlichen und privaten Rechts dar. Im Hinblick auf das šffentliche Recht genie§t der Vatikan oder Heilige Stuhl internationales Ansehen, als ob er ein unabhŠngiger Staat wŠre, und besitzt volle Befugnis, VertrŠge und Abkommen zu schlie§en sowie diplomatische Vertreter zu empfangen und zu ernennen. BezŸglich des Privatrechts ist er in der Lage, unabhŠngig PrivatvertrŠge abzuschlie§en sowie GŸter zu erwerben, zu verŠu§ern oder abzutreten und eigenes Vermšgen zu besitzen.

2. Nach ihrem TŠtigkeitsbereich

2.1. Allgemeine Organisationen

Das sind jene internationalen Organismen, die bestrebt sind, in ihrem Scho§ alle Staaten der internationalen Gemeinschaft zu vereinigen. Von daher besitzt ihre humanitŠre Aktion ebenfalls universellen Charakter. Zum Beispiel sind allgemeine humanitŠre Organisationen folgende: das Internationale Rote Kreuz und der Rote Halbmond, die OMS, die UNICEF, die ACNUR, die Hohe Menschenrechtskommission der Vereinten Nationen, die UNDRO, die PMA, das Komitee fŸr Menschenrechte der UNO, internationale Notaktion, der Internationale Hilfsverband usw.

2.2. Regionale Organisationen

Jene Organisationen, die einen bedeutenden Raum der Welt, im allgemeinen den Bereich eines Kontinents, umfassen. Ihre humanitŠre Aktion ist zugleich regionaler Art: die Panamerikanische Gesundheitsorganisation (OPS), das Interamerikanische Institut des Kindes, der Interamerikanische Gerichtshof fŸr Menschenrechte, die ALDHU usw.

3. Nach ihrem Inhalt, ihrer Natur und ihrem Auftrag

Dieses Kriterium steht in Verbindung mit den Zielen, die die humanitŠren Organisationen verfolgen, den Rechten, die sie schŸtzen, den Menschengruppen, auf die ihre Aktionen gerichtet sind, und der Rechtsnatur dieser Organisationen, die mit ihrer organischen, šffentlichen oder privaten Struktur, mit den Eigenschaften ihrer Mitglieder und den internationalen Abkommen zu tun hat, denen sie sich unterstellen. Denn all diese Organismen sind Gegenstand des internationalen Rechts.

3.1. Schutzorganisationen fŸr zivile und politische Rechte

Bei dieser Einteilung mŸssen die humanitŠren Organisationen je nach den verschiedenen zivilen und politischen Rechten, die sie schŸtzen, unterteilt werden.

3.1.1. VerhŸtung von Diskriminierung

An Organismen, die die VerhŸtung von Diskriminierung Ÿbernehmen, haben wir: das Sonderkomitee der Vereinten Nationen gegen die Apartheid; das Komitee der Vereinten Nationen zur Abschaffung der Rassendiskriminierung; das Komitee zur Abschaffung der Frauendiskriminierung; die Internationale Antiapartheidsbewegung usw.

3.1.2. Schutz der persšnlichen Unverletzbarkeit: Verwundete, Verhaftete, Gefangene, Kranke und GeschŠdigte

Diesen Schutz haben sich zur Aufgabe gemacht: das Internationale Rote Kreuz und der Rote Halbmond; die Zentrale Agentur fŸr Gefangene; Amnesty International; das Komitee gegen die Folter; das BŸro der Vereinten Nationen zur Hilfe in KatastrophenfŠllen (UNDRO) und Internationale Notaktion, unter anderen.

3.1.3. Schutz der NationalitŠt: Staatenlose, Asylanten und FlŸchtlinge

Mit diesem Schutz befassen sich hauptsŠchlich das BŸro der Vereinten Nationen fŸr FlŸchtlinge (ACNUR) und das Zwischenstaatliche Komitee fŸr Migrationen.

3.2. Schutzorganisationen fŸr wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte

Diese Rechte stehen in einem direkten Bezug zu Gesundheit, Bildung, Arbeit, ErnŠhrung, Wohnung sowie sozialer und kultureller Entwicklung. Mit dem Schutz dieser Rechte befa§t sind: die FAO, die OMS, die OIT, die UNESCO, das WelternŠhrungsprogramm, das Zentrum fŸr Soziales Recht und HumanitŠre Angelegenheiten der UNO, der PNUD, das Umweltprogramm der Vereinten Nationen, der Fonds der Vereinten Nationen fŸr AktivitŠten in Sachen Bevšlkerung (FNUAMP), der Weltbund fŸr geistige Gesundheit, Aktion zur Entwicklung usw.

3.3. Nach der von ihnen geschŸtzten Menschengruppe

In Bezug auf dieses Einteilungskriterium lassen sich die internationalen humanitŠren Organisationen aufteilen in:

3.3.1.Menschengruppen, die einem hšherem Risiko ausgesetzt sind

3.3.1.1. Frauen.- Mit dem Schutz der Rechte der Frau sind beauftragt: die Kommission der rechtlichen und sozialen Lage der Frau, der Fonds der Vereinten Nationen zur Fšrderung der Frau, der Weltfrauenbund, das Komitee zur Abschaffung der Frauendiskriminierung, die Interamerikanische Frauenkommission usw.

3.3.1.2. Kinder.- Die UNICEF, das Interamerikanische Institut des Kindes, Internationaler Verein gegen Mi§brauch und VernachlŠssigung MinderjŠhriger, Internationale Freiwilligenaktion zur Arbeit MinderjŠhriger, Internationale Dienste zur Kindererziehung und Internationaler Kinderschutz.

3.3.1.3. Verwundete, Gefangene, Kranke, FlŸchtlinge, Asylanten, politisch Verfolgte und GeschŠdigte.- Das Internationale Rote Kreuz, Internationale Notaktion, die ACNUR, die ALDHU, Amnesty International, die UNDRO und das Menschenrechtskomitee der UNO.

3.3.1.4. Behinderte und Geisteskranke.- Der Weltbund fŸr Gehšrlose, der Weltbund fŸr geistige

Gesundheit, die OMS, die OPS, EuropŠische Behindertenaktion, Rat der Weltorganisationen zur Umschulung von Behinderten, Internationale Rehabilitierung und der Internationale Rat fŸr das Problem von Alkoholismus und Drogensucht.

3.3.2. Menschengruppen, die einem geringerem Risiko ausgesetzt sind

3.3.2.1. Kulturelle Minderheiten.- Der Unterausschu§ zu VerhŸtng von Diskriminierungen und Schutz von Minderheiten, das Komitee zur Abschaffung von Rassendiskriminierung und die Internationale Antiapartheidsbewegung.

3.3.2.2. Arbeiter.- Die OIT und der Internationale Gerichtshof.

3.4. HumanitŠre Regierungs- und Nichtregierungsorganisationen

Dieses Einteilungskriterium berŸcksichtigt die Eigenschaften ihrer Mitglieder und ihre Rechtsstruktur, gleichgŸltig, ob sie šffentlicher oder privater Natur ist. Die humanitŠren Regierungsorganisationen sind solche, die von Staaten gebildet werden, zu denen sie aufgrund der Unterzeichnung eines internationalen Dokuments gehšren. Die Mitgliedsstaaten bei dieser Art von Organisationen sind verschiedenen Abkommen unterworfen, die im Scho§ eines jeden Regierungsorganismus unterzeichnet wurden, und nehmen aktiv an ihren Konferenzen und Versammlungen teil. Diese Regierungsorganisationen werden im allgemeinen aus den PflichtbeitrŠgen finanziert, die jeder der Mitgliedsstaaten leistet.

Dagegen setzen sich Nichtregierungsorganisationen aus privaten Gruppen von Einzelpersonen verschiedener LŠnder zusammen, die internationale Kšrperschaften mit besonderen Zielsetzungen darstellen. Einige dieser Nichtregierungsorganisationen (NGOs) sind vom Wirtschafts- und Sozialrat der Vereinten Nationen anerkannt. Sie kšnnen im Scho§ dieses Rates ihre Meinungen, eigene Erfahrungen und ihre technischen Kenntnisse darlegen, welche fŸr die Vereinten Nationen von gro§em Nutzen sind. Der Rat teilt sie in zwei Kategorien ein: A und B, die als beratende Kšrperschaften anerkannt sind. Die der Kategorie A sind jene, die ein grundlegendes Interesse an den meisten AktivitŠten des Rates bekunden und eng mit dem wirtschaftlichen und sozialen Leben der Regionen, die sie vertreten, verbunden sind. Die der Kategorie B sind Organisationen mit einer besonderen ZustŠndigkeit. Denn sie sind auf eine spezifische Weise nur an einer begrenzten Anzahl von TŠtigkeitsbereichen beteiligt, die der Rat umfa§t. All diese Organisationen kšnnen Beobachter zu den šffentlichen Versammlungen des Rates und seiner Kommissionen entsenden. Sie sind befugt, schriftliche ErklŠrungen abzugeben, die als Dokumente dieser Organisationen verteilt werden kšnnen, und sie kšnnen ihre Ansichten auch mŸndlich vortragen. Ihre Finanzierung ist fŸr gewšhnlich privater Art, obwohl sie von den Regierungen und von Privatpersonen GeldunterstŸtzungen erhalten kšnnen. Trotz ihres beratenden Charakters akzeptieren sie die von den Staaten unterzeichneten internationalen Abkommen im Rahmen der Regierungsorganisationen und wenden sie auf jede spezifische AktivitŠt an.

3.4.1. Regierungsorganisationen

Als internationale humanitŠre Regierungsorganisationen kšnnen wir die Vereinten Nationen und ihre verschiedenen, ihnen unterstellten Organe anfŸhren: den Hohen Menschenrechtskommissar, die ACNUR, die UNDRO, die Menschenrechtskommission, die OMS, die FAO, die OIT, die UNESCO, die UNICEF, den Internationalen Gerichtshof, das WelternŠhrungsprogramm, die Organisation Amerikanischer Staaten und ihre vielfŠltigen, ihnen unterstellten Organisationen: die OPS, den Interamerikanischen Gerichtshof fŸr Menschenrechte, das Interamerikanische Institut des Kindes und die Interamerikanische Kommission fŸr Menschenrechte.

3.4.2. Nichtregierungsorganisationen

Die wichtigste Nichtregierungsorganisation humanitŠrer Hilfe ist das Internationale Rote Kreuz. Es verdankt seine Existenz nicht internationalen VertrŠgen, sondern dem Recht eines jeden Landes. Aber es ist im Besitz eines internationalen Rechtsstatus, gebildet aus den verschiedenen Abkommen, die es gefšrdert hat und die von den verschiedenen Staaten, die ihren Internationalen Konferenzen beigewohnt hatten, unterzeichnet worden sind (Abkommen von Den Haag und von Genf). Weitere Nichtregierungsorganisationen humanitŠrer Hilfe sind: die Internationale Hilfsunion, der Internationale Freiwilligendienst, der Weltbund der Kriegsveteranen, die ALDHU, Amnesty International, Zentrale Agentur fŸr Gefangene (abhŠngig vom CICR), der Weltbund der Gehšrlosen, der Internationale Frauenbund, die Internationale Antiapartheidsbewegung, Internationales Rettungskomitee, Aktion gegen das Elend, Internationale Rehabilitierung, Internationale Notaktion, Rat der an der Umschulung von Behinderten beteiligten Weltorganisationen, Internationale Aktion gegen den Hunger und Internationales Rettungskomitee usw.



IV. DAS INTERNATIONALE ROTE KREUZ ALS PIONIERORGANISATION HUMANIT€RER HILFE

  Wie wir schon gesehen haben, entstand das Internationale HumanitŠre Recht als positives Recht gleichzeitig mit der Entstehung des Internationalen Roten Kreuzes, eines stŠndigen VerbŸndeten bei humanitŠrer Hilfe und UnterstŸtzung par excellence.

Uns ist bekannt, da§ das Rote Kreuz eine internationale Nichtregierungsorganisation (NGO) freiwilligen Charakters ist, das gewisse, vom Internationalen Recht und von den Staaten selbst anerkannte Sondervorrechte genie§t. Denn es besitzt einen internationalen Rechtsstatus Šhnlich dem der "SchutzmŠchte", der im von uns schon analysierten Recht von Den Haag und im Recht von Genf aufgefŸhrt ist. Der Schriftsteller Verdross sagt diesbezŸglich folgendes:

"Besondere Relevanz hat die Tatsache, da§ auf den internationalen Konferenzen des Roten Kreuzes nicht nur die nationalen Gesellschaften, das Internationale Komitee und die Liga, sondern auch die den Genfer Abkommen angeschlossenen Staaten vertreten sind, die somit anerkennen, da§ das Internationale Rote Kreuz eine Aufgabe in der Gemeinschaft der Staaten erfŸllt und von daher Gegenstand des Internationalen Rechts eigener Art ist, das im Rahmen seiner AktivitŠt direkt in Beziehungen zu den Staaten treten kann" 1.

Der weitgehend bekannte Auftrag des Roten Kreuzes besteht darin, menschliches Leiden zu erleichtern, Leben und Gesundheit zu schŸtzen, die WŸrde des Menschen in jeder Lage zu verteidigen und von daher den Frieden zu bewahren. Seine AktivitŠt fand weltweite Anerkennung, wie die vier Friedensnobelpreise bezeugen, die es seit 1901 erhalten hat. Da es die wichtigste Organisation humanitŠrer Hilfe ist, deren AktivitŠt den Staaten den Anschlu§ an die in seinem Scho§ bestŠtigten Menschenrechtsabkommen ermšglichte, und zugleich die Šlteste ist, wollen wir diese Organisation in einem gesonderten Kapitel behandeln, vor allem auch wegen des Respekts, den die von ihr seit ihrer GrŸndung bei bewaffneten Konflikten und in Notlagen dargebotene eingewurzelte Entfaltung humanitŠrer Hilfe der internationalen Gemeinschaft eingeflš§t hat.

1. Usprung und Entwicklung

Seine UrsprŸnge gehen auf die Schlacht von Solferino vom Juni 1859 zurŸck, als der Genfer Henri Dunant im Verlauf dieser Schlacht zwischen Franzosen, …sterreichern und Piemontesern, ergriffen vom verwahrlosten Zustand der Verwundeten, ihnen zu helfen versuchte, indem er um die Mitarbeit der Zivilbevšlkerung bat. Wie wir bei der Behandlung der UrsprŸnge des HumanitŠren Rechts gesehen haben, bewog ihn diese Erfahrung, sein Buch "Erinnerung an Solferino" zu schreiben. In ihm schlug er vor, da§ erstens jeder Staat schon im Frieden eine Hilfsgesellschaft zu grŸnden habe, die die Aktionen der Šrztlichen Felddienste im Krieg unterstŸtzen sollten, ohne da§ es auf die NationalitŠt der Opfer ankomme; und zweitens, da§ die Staaten ein multilaterales Abkommen unterzeichnen sollten, in dem sie den Status dieser Gesellschaft gegenzeichnen mŸ§ten. Im Jahre 1863 grŸndeten vier Genfer BŸrger, nŠmlich Dufoir, Moynier, Appia und Maunoir, das Internationale und StŠndige Komitee zur Hilfe fŸr verwundete Soldaten und griffen so das Ideal von Dunant auf. Dieses Komitee berief eine internationale Konferenz ein, die unter Beteiligung von 16 Staaten im Oktober des gleichen Jahres stattfand. Sie bahnte der Diplomatischen Konfernz von 1864 den Weg, die das erste Genfer Abkommen "Zur Erleichterung des Loses verwundeter Soldaten der Heere im Felde" bestŠtigte, deren Bestimmungen wir schon behandelt haben.

Das Rote Kreuz vermittelte bei der Hilfe fŸr die Opfer der Kriege, die zwischen 1864 und dem Ersten Weltkrieg stattfanden: der šsterreichisch-preu§ische von 1866; der franzšsisch-deutsche von 1870; der russisch-tŸrkische von 1877; der amerikanisch-spanische von 1899 und der russisch-japanische im Jahre 1904. WŠhrend des Ersten Weltkrieges entfaltete es seine grš§te AktivitŠt wegen der Grš§enordnung und Bedeutung des Konflikts.

Im Jahre 1880 nahm das Internationale Komitee zur Hilfe fŸr verwundete Soldaten den Namen an, den es heute fŸhrt: Internationales Komitee des Roten Kreuzes (CICR). Im Licht der Genfer Abkommen von 1864 sowie der Den Haager Abkommen von 1899 und 1907 wurde in Genf die Zentralagentur fŸr Kriegsgefangene gegrŸndet, die den TŠtigkeiten des CICR eine grš§ere Wirksamkeit verlieh.

Der Zweite Weltkrieg stellte das Rote Kreuz erneut und drastischer als vorher auf die Probe, und das zu dem Zweck, Gefangenen bessere Behandlung angedeihen zu lassen, Vergeltungsma§nahmen zu vermeiden, Kranke zu betreuen und darŸber zu wachen, da§ sich die Feldager in gesunden Zonen befŠnden. Nach Beendigung des Krieges bereitete das Komitee den Plan des neuen Abkommens zum Schutz von Zivilpersonen im Krieg vor, das, wie wir schon gesehen haben, im April 1949 in Genf bestŠtigt wurde. Das CICR unterstŸtze auch die BestŠtigung der beiden Zusatzprotokolle zu den Genfer Abkommen von 1949, die 1977 unterzeichnet wurden. Nach unserer EinschŠtzung erfolgte die Entwicklung der Gesetzesnorm des Internationlen HumanitŠren Rechts parallel zu der des Internationalen Roten Kreuzes.

2. Aufbau des Internationalen Roten Kreuzes

Die internationale Bewegung des Roten Kreuzes setzt sich aus folgenden Organismen zusammen, von denen jeder seine spezifischen AktivitŠten ausŸbt:

2.1. Die Liga der Rot-Kreuz-Gesellschaften

Sie besteht aus dem Internationalen Verband der Nationalen Gesellschaften, die je eine in jedem Land das Rote Kreuz ausmachen und von diesem Organismus auf der ganzen Welt gebildet werden. Die nationalen Gesellschaften weisen sich mit den weltweit bekannten Symbolen des Roten Kreuzes aus: ein rotes Kreuz auf wei§em Grund, das in den meisten LŠndern tŠtig ist; der rote Halbmond auf wei§em Grund, der in den arabischen LŠndern operiert, so in: Afghanistan, Pakistan, Tunesien, in der TŸrkei und in Malaysia; sowie der rote Lšwe und die rote Sonne, die in den asiatischen LŠndern tŠtig sind. In der ehemaligen Sowjetunion wirkt das Symbol des Roten Kreuzes und des Roten Halbmondes auf wei§em Grund.

Auch bekannt als Weltbund Nationaler Gesellschaften des Roten Kreuzes und des Roten Halbmondes, wurde er am 5. Mai 1919 in Paris auf Initiative von Henry P. Davison, einem der FŸhrer der Rot-Kreuz-Bewegung, gegrŸndet. Es ist ein Organismus stŠndiger Vereinigung, Koordinierung und Studien, deren Zweck darin besteht, die humanitŠre Aktion ihrer Mitglieder, das hei§t, der nationalen Gesellschaften, jederzeit und auf jede mšgliche Weise anzuregen, anzuspornen, zu erleichtern, zu fšrdern und zu entwickeln, um menschliches Leid zu verhŸten und zu erleichtern und somit zur Erhaltung und Fšrderung des Friedens auf der Welt beizutragen 2.

2.1.1. HilfsaktivitŠten

Eine ihrer wesentlichen AktivitŠten besteht darin, den von Naturkatastrophen oder einem Krieg in Mitleidenschaft gezogenen Opfern dadurch zu helfen, da§ sie die Entsendung von Hilfsmitteln an diejenigen nationalen Gesellschaften organisiert und koordiniert, deren LŠnder von diesen Ereignissen heimgesucht worden sind. Da es eine fšderative Kšrperschaft ist, ermutigt und erleichtert die Liga auch die GrŸndung neuer sowie den Ausbau und die BefŠhigung der auf dem Gebiet humanitŠrer Hilfe schon existierenden Gesellschaften, konkret bei ihrer Aktion bezŸglich Gesundheit und Wohlfahrt. Sie unterstŸtzt diese Gesellschaften in ihrem Bestreben, unter der Zivilbevšlkerung, besonders bei der Jugend, die Ideale des Roten Kreuzes zu verbreiten und seine Arbeit zur Sicherung des Friedens zu fšrdern.

Daneben unterstŸtzt sie die Nationalen Gesellschaften bei der Vorbeugung von Naturkatastrophen dadurch, da§ sie ihnen die Dienste von Fachleuten anbietet, die bei Aus- und Fortbildung des nationalen Personals mithelfen. Um die KapazitŠt der nationalen Gesellschaften zu erhšhen, vervollkommnet die Liga des Roten Kreuzes stŠndig ihre Techniken der Hilfeleistung, und zwar durch den Ausbau von Informationsmitteln und die Einrichtung internationaler Unfallstationen in bestimmten Regionen der Welt.

Die Koordinierung der Hilfe fŸr von Naturkatastrophen oder von einem Krieg heimgesuchte LŠnder bewerkstelligt sie durch Einholen von Information Ÿber das Ereignis sowie durch Situationsanalyse und lЧt auf Ersuchen der Nationalen Gesellschaft einen Aufruf an die anderen Gesellschaften ergehen, wobei sie alle notwendigen Angaben zu dem UnglŸck liefert. Danach koordiniert sie die Hilfsoperation, nutzt fŸr Anschaffungen die ihr zur VerfŸgung gestellten Fonds und trifft Regelungen, um die angeforderte Hilfe so schnell wie mšglich zu entsenden.

Das Ausma§ des Hilfsprogramms des Roten Kreuzes hŠngt von den Verantwortlichkeiten ab, die der Nationalen Gesellschaft von der šrtlichen Regierung oder dem nationalen Hilfsplan Ÿbertragen werden. Normalerweise beschrŠnkt sich das Programm des Roten Kreuzes auf Erste-Hilfe-Ausstattung, Šrztliche Betreuung, Nahrungsmittel, Kleider, Dienste zur VerhŸtung von Epidemien (einschlie§lich Ausbildung zum SanitŠter), SozialfŸrsorge und andere Arten dringender Hilfe. Wenn es aber die UmstŠnde erfordern, kann das Rote Kreuz nach Sicherstellung der nštigen Geld- und anderer Hilsmittel langfristige Hilfsprogramme in Angriff nehmen. Deshalb hŠngt die Hilfe der Liga stets von den angezeigten BedŸrfnissen ab, die mit dem Hilfsprogramm einer jeden Nationalen Gesellschaft Ÿbereinstimmen mŸssen. Man hat Ÿberschlagen, da§ die Liga den Opfern von schweren UnglŸcken und bewaffneten Konflikten im Durchschnitt innerhalb von drei Wochen Hilfe zukommen lЧt.

Wie wir gesehen haben, zielt das Entwicklungsprogramm der Liga des Roten Kreuzes darauf ab, die GrŸndung von nationalen Gesellschaften in jedem Land zu fšrdern und diese Gesellschaften in †bereinstimmung mit den Idealen und Prinzipien des Roten Kreuzes bei der Abwicklung von Diensten zum Wohle von Gemeinschaften zu unterstŸtzen, indem es ihnen bei der Ausweitung schon bestehender Dienste behilflich ist und sie bei der Erkundung und Einrichtung neuer Dienste als Antwort auf in jedem ihrer LŠnder mšglicherweise vorhandene BedŸrfnisse anleitet. Ein Beratungskomitee des Entwicklungsprogramms gibt zur Art der UnterstŸtzung Empfehlungen ab. Diese Art von UnterstŸtzung wird gewŠhrt mit Hilfe von technischen Beauftragten, Entsendungen, Seminaren, Fortbildungsinstituten, Studienzentren, VortrŠgen sowie regionalen und internationalen Visiten.

2.1.2. Struktur

Sie setzt sich aus folgenden Verwaltungsorganen zusammen:

- Die Generalversammlung, bestehend aus den Delegationen der Nationalen Gesellschaften.

- Der Exekutivrat, gebildet aus 26, fŸr vier Jahre gewŠhlten Mitgliedern. Sie werden von beisitzenden Kommissionen und Komitees beraten.

- Das StŠndige Sekretariat mit Sitz in Genf. Es wird von Sachbereichen und BŸros gebildet, die zu denjenigen AktivitŠtsbereichen in Beziehung stehen, mit denen die Nationalen Gesellschaften stŠndig zu tun haben.

2.1.3. Mitglieder

Das sind die Nationalen Gesellschaften des Roten Kreuzes, die sich auf 107 belaufen, und die Nationalen Gesellschaften des Roten Halbmondes, deren Zahl 19 betrŠgt. Alle sind unabhŠngig und offiziell anerkannt gemЧ den Prinzipien der Genfer Abkommen und jener, die auf den Internationalen Konferenzen des Roten Kreuzes und der Generalversammlung der Liga formuliert wurden. Es gibt ungefŠhr 230.000 Freiwillige, teils Erwachsene, teils Jugendliche, die Mitglieder der Liga Nationaler Gesellschaften des Roten Kreuzes sind 3.

2.1.4. Angewandte Sprachen

Englisch, franzšsisch, spanisch und arabisch.

2.1.5. EinkŸnfte

Sie verfŸgt Ÿber einen Haushalt, der sich aus den von den nationalen Gesellschaften gezahlten JahresbeitrŠgen speist. FŸr ihre Sonderaktionen erhŠlt sie auch freiwillige BeitrŠge.

 2.2. Die nationalen Gesellschaften

Wie wir schon sagten, sind die Nationalen Gesellschaften des Roten Kreuzes diejenigen Kšrperschaften, von denen je eine in den meisten LŠndern der Welt tŠtig ist. Sie unterstŸtzen die Behšrden und besitzen eigene Merkmale. Sie sind unabhŠngig und von den Regierungen der Partnerstaaten, die die Genfer Abkommen unterzeichnet haben, offiziell anerkannt. Die Gesellschaften stellen die Hauptquelle freiwilliger Arbeit und menschlicher SolidaritŠt dar. Ihre VielfŠltigkeit Šu§ert sich sowohl in ihrer Struktur, Organisation, ihrem menschlichen Potential, ihren Materialien und ihrem Arbeitsvermšgen als auch in ihren AktivitŠten und Programmen. WŠhrend einige Nationale Gesellschaften sich gro§enteils der Vorbereitung von Aufgaben zum Schutz und Beistand im Fall bewaffneter Konflikte oder Naturkatastrophen widmet, sind andere vor allem an dem beteiligt, was Gesundheit, soziale AktivitŠten und Jugendarbeit angeht. Der Schriftsteller Emilio Izquierda erklŠrt bezŸglich dieser Gesellschaften folgendes:

"Nach dem Urteil eines frŸheren PrŠsidenten des Roten Kreuzes sollte die Hauptaufgabe der Nationalen Gesellschaften und der gesamten Rot-Kreuz-Bewegung darin bestehen, dringende Hilfe im Fall von Katastrophen und von bewaffneten Konflikten auf streng unparteiischer Grundlage zu leisten, wann immer sich ein Bedarf an Schutz und Beistand ergibt" 4.

Die Nationalen Gesellschaften unterhalten Beziehungen zu den Staaten und zu ihren Behšrden und werden einerseits von der doppelten Notwendigkeit der Mitarbeit und Integration und andererseits vom Verlangen nach UnabhŠngigkeit bestimmt. Ihre Aufgabe besteht darin, die Behšrden zu unterstŸtzen, und deshalb werden sie von den betreffenden Regierungen anerkannt. Hans Haug, der einst PrŠsident des Roten Kreuzes war, sagt:

"Eine Rot-Kreuz-Gesellschaft sollte ein gewisses Ma§ an Entscheidungs- und Aktionsfreiheit genie§en, die ihr gestattet, die Prinzipien von Menschlichkeit, Unparteilichkeit, NeutralitŠt und UniversalitŠt zu verteidigen. Sie sollte in der Praxis das Recht und die Mšglichkeit haben, FŸrsprecher der Menschlichkeit bei ihrer Regierung zu sein (zum Beispiel fŸr Kriegsgefangene und politische Gefangene), und sich zu weigern, eine Aktion oder Operation durchzufŸhren , die die Regierung ihr anvertrauen mšchte und die ihr als mit dem Gebot der Unparteilichkeit unvereinbar erscheint. Sie sollte au§erdem die Freiheit besitzen, auf internationalen Konferenzen Initiativen oder Entscheidungen abzulehnen, die womšglich politischer Natur sind, auch wenn sie der Politik ihres Landes und den Bestrebungen ihrer Regierung Rechnung tragen mu§" 5.

 2.3. Das Internationale Komitee des Roten Kreuzes (CICR)

Es wurde 1863 als Internationales Hilfskomitee fŸr verwundete Soldaten gegrŸndet. Wie wir schon gesehen haben, nahm es den heutigen Namen im Jahre 1880 an. Es war der HauptvorkŠmpfer der Genfer Abkommen von 1864, der Den Haager Abkommen von 1907, der Genfer Abkommen von 1929 und 1949 sowie der Zusatzprotokolle von 1977. Es ist in †bereinstimmung mit den Schweizer Gesetzen registriert. Denn es ist ein vom BŸrgerlichen Gesetzbuch der Schweiz geregelter Verein, wo es als private (von daher sein Charakter als Nichtregierungsorganismus), im einzelnen unabhŠngige und neutrale Einrichtung mit eigener Amtsgewalt definiert wird, die sich au§erdem mit der Entwicklung und Verbreitung des Internationalen HumanitŠren Rechts beschŠftigt. Das CICR ist gleicherma§en von den Genfer Abkommen als unabhŠngige und autonome Einrichtung der Vertragschlie§enden Staaten anerkannt, denn es besitzt einen eigenen Rechtsstatus. Deshalb kann man es als eine Person oder einen Gegenstand des internationalen Rechts betrachten 6.

2.3.1. Zielsetzungen und Vorhaben

Seit seiner GrŸndung hat es eine intensive Arbeit geleistet, die darauf ausgerichtet war, im Rahmen des Internationalen Rechts die Gesetzgebung, Kontrolle und Verteidigung jener GrundsŠtze zu fšrdern, die im humanitŠren Sinne die bewaffneten Auseinandersetzungen regeln. Es ist diejenige Organisation, die sich darum gekŸmmert hat, die Abkommen zu dieser Frage zu fšrdern und ihre Texte stŠndig zu aktualisieren oder sie durch neue, wirksamere zu ersetzen 7. Die stete Zielsetzung des Komitees war also die Ausarbeitung und Vervollkommnung der Regeln des Všlkerrechts auf humanitŠrem Gebiet. Diese Arbeit wird ihm erleichtert durch die gro§e Erfahrung, die es nach den beiden Weltkriegen gesammelt hat, abgesehen davon, da§ es fŸr seine Arbeit gut organisiert ist und Ÿber wichtige Archive und Dokumente besonders zu juristischen Angelegenheiten des Internationalen Rechts verfŸgt.

Es zeichnet sich allgemein dadurch aus, da§ es sich bei internationalen bewaffneten Konflikten, BŸrgerkriegen und inneren Unruhen oder Spannungen als neutrale Einrichtung betŠtigt, um Schutz und Hilfe fŸr Kriegsgefangene und Kriegsverletzte, fŸr die Zivilbevšlkerung insgesamt, fŸr Bewohner von Besatzungszonen, politische Gefangene und ihre Familien sowie fŸr FlŸchtlinge und Staatenlose sicherzustellen.

Im streng humanitŠren Bereich dient es als Vermittler zwischen den Parteien. Es sichert die Anwendung der Genfer Abkommen und fŸhrt die ihm durch diese Abkommen anvertrauten Aufgaben aus (Besuch von Kriegsgefangenen und Internierungslagern, Transport und Verteilung von Nahrungsmitteln und VersorgungsgŸtern, Informierung der Familien, Ermittlung des Verbleibs von Verschwundenen usw). Au§erdem ist es fŸr die Anerkennung der nationalen Gesellschaften zustŠndig und trŠgt zur Ausbildung von Personal sowie zum Ausbau der medizinischen Ausstattung bei 8 .

2.3.2. Struktur

Es besteht aus einer Generalversammlung, gebildet aus 25 Mitgliedern Schweizer NationalitŠt, die durch Abstimmung gewŠhlt werden.

2.3.3. Sprachen

Franzšsisch.

2.3.4. EinkŸnfte

Es wird aus freiwilligen BeitrŠgen unterhalten, die von den Unterzeichnerstaaten der Genfer Abkommen, den Nationalen Gesellschaften des Roten Kreuzes und von Privatpersonen stammen.  

2.4. Die Internationale Konferenz des Roten Kreuzes

Sie wird alle vier Jahre vom CICR auf Initiative desselben oder auf Ersuchen eines dem Roten Kreuz angehšrenden Organismus beziehungsweise eines der Unterzeichnerstaaten einberufen. Sie setzt sich aus den PrŠsidenten der Nationalen Gesellschaften des Roten Kreuzes und des Roten Halbmondes, dem Exekutivrat der Liga der Gesellschaften, dem CICR und aus Delegierten der Unterzeichnerstaaten der Genfer Abkommen zusammen. Sie gilt als die hšchste beratende AutoritŠt der Bewegung des Roten Kreuzes und des Roten Halbmondes, denn sie bestŠtigt die BeschlŸssse und Berichte, die von jedem der ihr angehšrenden und von uns schon erwŠhnten Organismus unterbreitet werden, sowie die vom Komitee vorgeschlagenen AbŠnderungen der Abkommen. Im Rahmen dieser Internationalen Konferenzen wurden die Genfer Abkommen sowie die Ÿbrigen internationalen Resolutionen und Dokumente bestŠtigt, die den grš§ten Teil des humanitŠren Rechts regeln.

3. GrundsŠtze des Internationalen Roten Kreuzes

Hervorragende Gelehrte haben die philosophischen und rechtlichen SŠulen dieser humanitŠren Einrichtung erschšpfend behandelt.. Wir wollen uns darauf beschrŠnken, die Grundaspekte einer jeden hervorzuheben, denen sie ihre Existenz und Entwicklung verdankt. Dazu mu§ man zwischen grundsŠtzlichen und organischen Prinzipien unterscheiden.

3.1. Grundprinzipien

Nach Auffassung des Schriftstellers Emilio Izquierda sind es jene Prinzipien, die dem Roten Kreuz seinen eigenen Charakter verleihen, denn sie bringen seine Daseinsberechtigung zum Ausdruck. Unter keinen UmstŠnden dŸrfen sie aufgegeben werden; man hat ihnen treu zu sein, oder es hšrt auf zu existieren.  

3.1.1. Menschlichkeitsprinzip

Es ist von grš§ter Bedeutung, wesentliche Grundlage und bewegendes Element der Institution. Die Ÿbrigen Prinzipien leiten sich daraus ab, jene, die das Rote Kreuz zu beachten hat, damit sich das Grundprinzip wirksam und ohne Verzerrung in die RealitŠt der Tatsachen einbetten kann. Es ist das Prinzip, das die Aktion des Roten Kreuzes herausfordert; alle weiteren bedingen diese Aktion und zeichnen sie aus. Das erste kennzeichnet den Zweck und die anderen die Mittel, um ihn zu erreichen. Wenn das Rote Kreuz nur eine einzige Forderung vorzubringen hŠtte, mŸ§te es dieses Prinzip der Menschlichkeit sein, das in der Kraftanstrengung dieses internationalen Organismus gegen das Leiden und den Tod besteht. Es verlangt von ihm, da§ der Mensch in jeder Situation menschlich behandelt werden mu§. Es zielt darauf ab, Leben und Gesundheit zu schŸtzen sowie der MenschenwŸrde Respekt zu verschaffen. Es ist ein Faktor des Friedens, der die Freundschaft und Zusammenarbeit zwischen allen Všlkern fšrdert 10. Das GefŸhl fŸr Menschlichkeit entspringt der Liebe, die der Mensch zu seinen Mitmenschen empfindet und so der wesentlichen Grundlage der christlichen Lehre Ausdruck verleiht.

3.1.2. Gleichheitsprinzip

Neben dem der VerhŠltnismЧigkeit bezeichnet es die Anwendungsweise und eine der wahren AusfŸhrungsregeln des Roten Kreuzes. Es besteht darin, da§ die Institution bereit sein mu§, der ganzen Welt ohne irgendeine Diskriminierung Beistand zu leisten.

3.1.3. VerhŠltnismЧigkeitsprinzip

Es besteht darin, da§ die verfŸgbare Hilfe entsprechend der relativen Bedeutung individueller BedŸrfnisse und nach ihrer Dringlichkeitskategorie aufgeteilt wird. Der Mensch mu§ entsprechend dem Ausma§ seiner Leiden UnterstŸtzung erfahren. Aber die fŸr die Hilfe vorgesehenen Reserven erweisen sich als unzureichend, um alle Nšte der Welt lindern zu kšnnen. Von daher die Notwendigkeit, eine Verteilungsregel aufzustellen.

3.1.4. Unparteilichkeitsprinzip

Das Rote Kreuz mu§ ohne Bevorzugung und Voreingenommenheit gegenŸber anderen handeln. Das ist eine Garantie, die die Institution anbietet, um handeln zu kšnnen und um das Vertrauen aller zu gewinnen. Es darf keinen Unterschied aus GrŸnden von Rasse, NationalitŠt, sozialer Stellung oder politischer †berzeugung machen.

3.1.5. NeutralitŠtsprinzip

Das Rote Kreuz mu§ strikte NeutralitŠt auf militŠrischem, politischem, konfessionellem und philosophischem Gebiet wahren. Es mu§ sich der Beteiligung an Feindseligkeiten und Auseinandersetzungen zwischen den Všlkern enthalten und so das in es gesetzte Vertrauen unversehrt erhalten. Die Organe des Roten Kreuzes und seine Vertreter mŸssen bei der AusfŸhrung ihrer Funktionen auf jede Stellungnahme verzichten, die den Erfolg ihrer Aktion oder den Schutz seiner ihm anvertrauten Opfer in Frage stellen kšnnte.

 3.1.6. UnabhŠngigkeitsprinzip

Das Rote Kreuz mu§ von jeder politischen, konfessionellen und/oder wirtschaftlichen Macht unabhŠngig und frei von jeglicher Einflu§nahme sein. Es mu§ in seinen humanitŠren Aktionen autonom handeln, denn als wirksamer Beistand von Behšrden mu§ es gewisse Kontakte zu ihnen abbrechen, seien es internationale Organisationen oder Regierungen.

3.1.7. Allgemeinheitsprinzip

Es ist eine ideale und praktische Bedingung, die aus den Geboten der Menschlichkeit und Gleichheit hervorgeht. Das Werk des Roten Kreuzes mu§ sich auf alle Menschen in allen LŠndern erstrecken. In seinem Schritt nach vorn darf es weder auf Hindernisse noch auf Grenzen sto§en, um mit seiner karitativen Aktion dorthin zu gelangen. Kein Ort darf fŸr es unerreichbar sein. Es mu§ in jeder Hinsicht diese weite Landschaft erforschen und durchlaufen, wie sie das Leiden darstellt, in dem alle Menschen solidarisch sind 11.

 3.2. Organische Prinzipien 12

Sie beziehen sich auf die Struktur der Arbeit des Roten Kreuzes und auf das Funktionieren ihrer RŠderwerke. Sie erscheinen auch als Anwendungsregeln der Grundprinzipien auf heute vorherrschende UmstŠnde in der Welt, wobei sie die materiellen und moralischen RealitŠten des gesellschaftlichen Lebens berŸcksichtigt, in welche die Institution eingebettet ist. Sind diese Aufgaben erst einmal definiert, so benštigt es Normen zur Reglementierung seines Aufbaus, die ihm als Leifaden fŸr die Auswahl der unerlЧlichen Mittel zur Erreichung seiner Ziele dienen. Diese Normen sind:

3.2.1. UneigennŸtzigkeit

Das Rote Kreuz zieht aus seinen AktivitŠten keinerlei Nutzen; es sieht nur auf den menschlichen Vorteil fŸr die Personen, denen geholfen werden mu§.

3.2.2. Unentgeltlichkeit

Es bietet seine Dienste kostenlos an.

3.2.3. Freiwilligkeit

Als Ausdruck privater MildtŠtigkeit und dienstbereiter Gesinnung ist es eine Einrichtung freiwilliger und uneigennŸtziger Hilfeleistungen. Es nimmt nur ein einziges Interesse wahr: Dienst am Menschen zu leisten.

3.2.4. Hilfsbereitschaft

Es bietet seine Mitarbeit den Behšrden an.

3.2.5. SelbstŠndigkeit

In Bezug auf seine ZustŠndigkeiten und AktivitŠten mu§ es Ÿber ausreichende Autonomie verfŸgen.

 

3.2.6. Volksverbundenheit

Jede nationale Rot-Kreuz-Gesellschaft mu§ allen BŸrgern ihres Landes offenstehen. Es ist auf demokratischer Grundlage aufgebaut.

3.2.7. Gleichheit der Nationalen Gesellschaften

Sie haben die gleichen Rechte auf internationaler Ebene (gleiches Stimmrecht auf den Internationalen Konferenzen).

3.2.8. Einheitlichkeit

In jedem Staat kann es nur eine Nationale Gesellschaft des Roten Kreuzes mit einem einzigen Zentralverband an ihrer Spitze geben. Diese Gesellschaft hat ihre Aktion auf das ganze Land auszudehnen.

3.2.9. SolidaritŠt

Die Rot-Kreuzgesellschaften haben sich bei ihren AktivitŠten der Hilfe am Menschen gegenseitig zu unterstŸtzen.

3.2.10. Vorsorge

Das Rote Kreuz mu§ jederzeit, ob im Frieden oder im Krieg, zur Stelle sein, um die ihm mšglicherweise Ÿbertragenen Aufgaben in Angriff zu nehmen.

ANMERKUNGEN

 

1 ALFED VERDROSS, "Všlkerrecht", direkte †bersetzung der dritten deutschen Ausgabe von Antonio Truyol y Serra, Verlag Aguilar, Madrid, 1957, S. 111.

2 UNION INTERNATIONALER VERB€NDE, "Jahrbuch Internationaler Organisationen", UIA, BrŸssel, 1981, S. 1560.

3 Ebd., S. 1561.

4 EMILIO IZQUIERDO, "Bemerkungen zum Internationalen HumanitŠren Recht", Verlag Casa de la Cultura Ecuatoriana, Quito, 1983, S. 23.

5 Ebd., S. 24.

6 "Jahrbuch Internationaler Organisationen", op. cit., S. 1604.

7 EMILIO IZQUIERDO, op. cit., S. 25.

8 "Jahrbuch Internationaler Organisationen", op. cit., S. 1605.

9 Ebd., S. 1606.

10 HANS HAUG, "Das Internationale Rote Kreuz", Internationale Zeitschrift des Roten Kreuzes, Abteilung Presse und Information, Nr. 12, Genf, 1976, S. 613.

11 JEAN PICTET, "GrundsŠtze des Roten Kreuzes", CICR, Genf, 1956, S. 73-75.

12 JEAN PICTET, op. cit., S. 98-103.



V. SPEZIALISIERTE ORGANISATIONEN UND VERTRETUNGEN HUMANIT€RER HILFE DER VEREINTEN NATIONEN IM RAHMEN DES INTERAMERIKANISCHEN SYSTEMS SOWIE SOLCHE PRIVATEN CHARAKTERS

1. Das Interesse der Vereinten Nationen an den Menschenrechten

Das Interesse der UNO an Fšrderung und Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten ist direkte Folge der Tatsache, da§ die internationale Gemeinschaft nach zwei Weltkriegen in nur einem halben Jahrhundert begriffen hat, da§ Freiheit, Gerechtigkeit und Frieden auf der Welt die Anerkennung der MenschenwŸrde sowie der gleichen und unverŠu§erlichen Rechte aller Menschen voraussetzt. Deshalb enthŠlt der Respekt vor der WŸrde der Person das Prinzip der Menschlichkeit, das das humanitŠre Recht bestimmt. In Kapitel I behandelten wir ausfŸhrlich die philosophischen und rechtlichen Aspekte, die die MitgliedslŠnder der Vereinten Nationen zur BestŠrkung des Respekts vor dern Menschenrechten und von daher zur Sicherung der humanitŠren Gebote bewegt haben. In diesem Abschnitt wollen wir uns allein auf das Studium der verschiedenen untergeordneten Sonderrganisationen und- vertretungen beschrŠnken, die Bestandteil des Systems der Vereinten Nationen sind und ihre BemŸhungen auf die Leistung humanitŠrer Hilfe bei bewaffneten Konflikten, Naturkatastrophen und anderen NotfŠllen ausrichten und die sich in den letzten vierzig Jahren erstaunlich vermehrt haben. Sie sind inzwischen auf dem Wege, dem Internationalen Roten Kreuz bei der humanitŠren AktivitŠt Konkurrenz zu machen und LŸcken in bestimmten UnterstŸtzungsbereichen zu schlie§en, in denen sich dieser Organismus nicht engagiert hat und der gewisserma§en als Folge der Entwicklung der menschlichen Gesellschaft entstanden ist.

 1.1. Die Vollversammlung und die ihnen unterstellten Organe humanitŠrer Hilfe

Wie wir wissen, ist die Vollversammlung das wichtigste beratende Organ der Vereinten Nationen, bestehend aus Vertretern aller Mitgliedsstaaten, von denen jeder stimmberechtigt ist. Eine ihrer Aufgaben besteht darin, die Menschenrechte und Grundfreiheiten aller zu fšrdern und zu unterstŸtzen, ohne Unterschiede zu machen aus GrŸnden von Rasse, Geschlecht, Sprache, Herkunft, Religion, politischer †berzeugung oder sozialer Stellung .

Die meisten Menschenrechtsthemen des Programms der Vollversammlung entstammen den Abschnitten zu Menschenrechten in den Berichten des Wirtschafts- und Sozialrats oder den von der Vollversammlung in frŸheren Sitzungsperioden angenommenen Entscheidungen. Normalerweise werden die Themen zu den Menschenrechten von der Vollversammlung an die Dritte Kommission weitergeleitet, welche sich mit sozialen, humanitŠren und kulturellen Angelegenheiten befa§t. Dennoch werden einige Themen direkt von der Vollversammlung ŸberprŸft. Politische Fragen zur internationalen Sicherheit und AbrŸstung werden gewšhnlich der Ersten Kommission oder der Politischen Sonderkommission Ÿberlassen 2.

Die von der Vollversammlung abhŠngigen Organe, die sich mit den Menschenrechten beschŠftigen und humanitŠre Hilfe leisten, sind:

- Der Hohe Menschenrechtskommissar der Vereinten Nationen.

- Das Sonderkomitee zur Entkolonialisierung.

- Der Rat der Vereinten Nationen fŸr Namibia.

- Das Sonderkomitee zur Untersuchung der Praktiken der Israelis, die den Menschenrechten der Bevšlkerung in den besetzten Gebieten Abbruch tun.

- Das Komitee zur Anwendung der unverŠu§erlichen Rechte des palŠstinensischen Volkes.

- Das Sonderkomitee gegen die Apartheid.

- Der Organismus …ffentlicher Bauarbeiten und Hilfe der Vereinten Nationen fŸr PalŠstinaflŸchtlinge im Nahen Osten (OOPS).

Von diesen Organismen wollen wir diejenigen hervorheben, die einen universalen Bereich umfassen.

1.1.1. Der Hohe Menschenrechtskommissar der Vereinten Nationen

Erst kŸrzlich eingerichtetes Amt von hohem Rang. Es entstand als Vorschlag der ErklŠrung und des Wiener Aktionsprogramms der in dieser Stadt im Juni 1993 stattgefundenen Weltkonferenz fŸr Menschenrechte. Die Dritte Kommission der Vollversammlung nahm diese Initiative im Verlauf ihrer achtundvierzigsten Sitzungsperiode auf und beschlo§ die Einrichtung des BŸros des Hohen Kommissars in der Resolution Nr. 48/141 vom 20. Dezember 1993, dessen Sitz die Stadt Genf ist und das ein VerbindungsbŸro in New York unterhŠlt. Die Vollversammlung wŠhlte den ersten Hohen Menschenrechtskommissar am 14. Februar 1994, und am 5. April desselben Jahres Ÿbernahm der ernannte Beamte seine Verantwortlichkeiten 3. Dieses Amt bekleidet der Ecuadorianer JosŽ Ayala Lasso, eine Ernennung, die Ecuador und Lateinamerika mit Stolz erfźllt.

In †bereinstimmung mit dem Beschlu§ zu seiner Einsetzung hat der Hohe Kommissar "den Rang eines Stellvertretenden GeneralsekretŠrs und ist Beamter der Vereinten Nationen mit der Hauptverantwortlichkeit fŸr die AktivitŠten der Organisation in Sachen Menschenrechte unter der Leitung und Amtsgewalt des GeneralsekretŠrs" 4. Er hat ein festes Mandat fŸr vier Jahre, das verlŠngert werden kann. Seine Funktionen Ÿbt er im Rahmen der Charta der Vereinten Nationen, der Allgemeinen MenschenrechtserklŠrung sowie anderer internationaler Dokumente zu Menschenrechten und zum internationalen Recht aus. Er hat die umfassende Respektierung und Beachtung aller Menschenrechte als legitimes Anliegen der internationalen Gemeinschaft zu fšrdern 5.

Nach Ansicht des Schriftstellers Alfred de Zayas "ersetzt oder verdoppelt der Hohe Kommissar die AktivitŠten anderer Organe der Vereinten Nationen in Sachen Menschenrechte nicht, aber er ist dafŸr verantwortlich, schon bestehende Mechanismen zu rationalisieren und zu koordinieredn. Au§erdem betraut ihn die Resolution mit der Anwendung von Diplomatie, um den Dialog mit den Regierungen zu fŸhren und seine guten Dienste bei der AusrŠumung von Hindernissen und der Lšsung von Problemen anzubieten" 6.

Aufgrund der Resolution 48/141 bilden das BŸro des Hohen Kommissars und das Zentrum fŸr Menschenrechte der UNO einen einzigen Organismus.

Die wichtigsten dem Hohen Menschenrechtskommissar Ÿbertragenen Funktionen sind folgende:

- Die ihm von den zustŠndigen Organen des Systems der Vereinten Nationen im Bereich der Menschenrechte Ÿbertragenen Aufgaben zu erfŸllen und Empfehlungen auszustellen.

- Die einschlŠgigen Programme der Vereinten Nationen zu Bildung und šffentlicher Information im Bereich der Menschenrechte zu koordinieren.

- Eine aktive Rolle bei der BemŸhung um die Beseitigung gegenwŠrtiger Hindernisse zu spielen, sich den Herausforderungen zur vollen Verwirklichung aller Menschenrechte zu stellen und den fortwŠhrenden Verletzungen der Menschenrechte auf der ganzen Welt vorzubeugen.

- In AusŸbung seines Mandats einen Dialog mit allen Regierungen einzuleiten, um die Respektierung aller Menschenrechte sicherzustellen.

- Die AktivitŠten zu Fšrderung und Schutz der Menschenrechte im gesamten System der Vereinten Nationen zu koordinieren 7.

Bei der AusŸbung seines Amtes hat der Hohe Kommissar bestimmte PrioritŠten gesetzt: Reaktionauf Notlagen in Form einer raschen und wirksamen Antwort auf jegliche Krise von Menschenrechtsverletzungen; Vorbeugung durch Einrichtung eines Informationssystems, das die VerhŸtung von solchen Konflikten ermšglicht, die Anla§ zu Verletzungen von Grundrechten geben kšnnten; Beratung mit Hilfe von UnterstŸtzung fŸr LŠnder, die sich im †bergangsstadium zur Demokratie befinden; Recht auf Entwicklung, eine in der Resolution 48/141 aufgestellte Verbindlichkeit; Schutz wesentlicher Rechte wie zum Beispiel das Recht der Frau auf Chancengleichheit, die Rechte des Kindes und die von Minderheiten; Erziehung aufgrund der Resolution der Vollversammlung, das Jahrzehnt der Erziehung in den Menschenrechten auszurufen. Das Zentrum fŸr Menschenrechte leistet in diesem Sinne eine lobenswerte Arbeit durch die Ausbildung von Regierungsbeamten und von Polizeipersonal; die AllgemeingŸltigkeit der internationalen VertrŠge zu Menschenrechten durchzusetzen, das hei§t, damit diese von einer grš§eren Anzahl von Staaten unterzeichnet und ratifiziert werden kšnnen 8.

Die Vereinten Nationen haben dem Thema Schutz der Menschenrechte die Bedeutung zuerkannt, die ihm zusteht, indem sie sich zur Einrichtung des Amtes des Hohen Kommissars entschlossen. Dieses ist weit davon entfernt, eine rein bŸrokratische Einrichtung zu sein, vielmehr stellt es eine hohe Verantwortung von politischem, legalem und moralischem Rang dar. Mit dem ZugestŠndnis einer aktiven Rolle bei der DialogfŸhrung mit den Regierungen wird sein Mandat zu dem eines BevollmŠchtigten der Vereinten Nationen fŸr diesen so weitlŠufigen und komplexen Bereich.

1.1.2. Das Sonderkomitee gegen die "Apartheid"

"Apartheid", was auf afrikaans "Trennung" bedeutet, ist ein von den sŸdafrikanischen Machthabern aufgestelltes System ungleicher Trennung der Rassengruppen, das ausschlie§lich auf der Hautfarbe beruht. Endziel der Apartheid ist die Aufrechterhaltung der wei§en †berlegenheit und ihres wirtschaftlichen Privilegs, indem man der Ÿberwiegend schwarzen Bevšlkerung ihre Rechte verweigert und sie unterdrŸckt. So entbehrt diese Bevšlkerung solcher politischer Rechte wie desjenigen, zu wŠhlen und gewŠhlt zu werden; sie ist Kontrollen unterworfen, die beschrŠnken, wo sie wohnen, arbeiten, zur Schule gehen, geboren und beerdigt werden darf. 13% des sŸdafrikanischen Territoriums, und zwar das unproduktivste, ist fŸr Schwarze bestimmt. Angesichts innerer und internationaler Opposition gegen das Apartheidssystem hat sich SŸdafrika aufgrund seiner steigenden UnterdrŸckung der schwarzen Bevšlkerung in einem Polizeistaat verwandelt (willkŸrliche Verhaftungen, schŠrfere Pressezensur, Folterungen, Einstellung normaler Rechtsverfahren) 9.

Die Vereinten Nationen befassen sich seit 1946 mit der Lage in SŸdafrika. Die Vollversammlung erklŠrte im Laufe der Jahre, da§ die "Apartheid" die Prinzipien der Charta der Vereinten Nationen und der Allgemeinen MenschenrechtserklŠrung verletzt und ein Verbrechen an der Menschheit darstellt. Wiederholt hat sie auf der internationalen konzertierten Aktion bestanden, um eine friedliche Lšsung des Problems durchzusetzen; sie hat die Mitgliedsstaaten dazu aufgefordert, SŸdafrika auf diplomatischem und militŠrischem Sektor zu isolieren.

Im Jahre 1962 schuf sie das Sonderkomitee gegen die Apartheid, um die Rassenpolitik SŸdafrikas stŠndig zu Ÿberwachen und um eine internationale Kampagne fŸr die Abschaffung der Apartheid einzuleiten. 1974 weigerte sich die Versammlung zuzulassen, da§ die Delegation von SŸdafrika an den TŠtigkeiten der Versammlung teilnehme, und schlug vor, das sŸdafrikanische Regime von der Teilnahme an allen unter der Schirmherrschaft der Vereinten Nationen stattfindenden internationalen Organisationen und Konferenzen auszuschlie§en, solange das Regime weiterhin die Apartheid praktiziere und sich nicht an die Resolutionen der Vereinten Nationen bezŸglich Namibia halte. Gleichzeitig lud sie die von der Organisation der Einheit Afrikas anerkannten nationalen Befreiungsbewegungen ein, als Beobachter ihren Debatten beizuwohnen. 1976 bestŠtigte sie ein Aktionsprogramm gegen die Apartheid. SpŠter erklŠrte sie 1978 zum Internationalen Jahr gegen die Apartheid und 1982 zum Internationalen Jahr der Mobilisierung fŸr Sanktionen gegen SŸdafrika 10.

Das Sonderkomitee gegen die Apartheid besteht aus 18 vom PrŠsidenten der Vollversammlung ernannten Mitgliedsstaaten. Zu den Aufgaben des Komitees gehšren:

- Alle Aspekte der Apartheidspolitik in SŸdafrika und ihre internationalen Auswirkungen stŠndig zu ŸberprŸfen und je nach ihrem Verlauf die Vollversammlung oder den Sicherheitsrat oder auch beide darŸber zu informieren.

- Die internationale Kampagne fŸr die Abschaffung der Apartheid zu fšrdern und zu Ÿberwachen, wie es in den Resolutionen der Vollversammlung gefordert wird.

- Sich mit Regierungen, Organismen der Vereinten Nationen, zwischenstaatlichen und Nichtregierungsorganisationen, Antiapartheidsbewegungen, unternehmerischen Organisationen usw. zu beraten

- Die von den Mitgliedsstaaten und anderen Beteiligten geŸbte Anwendung der Abkommen und Resolutionen der Vereinten Nationen gegen SŸdafrika zu Ÿberwachen sowie eigenstŠndige Studien und Berichte zur Lage vorzubereiten.

- Mit allen verfŸgbaren Mitteln die Auswirkungen der Apartheid zu verbreiten und internationale Kampagnen zu unterstŸtzen.

- Konferenzen, Seminare, Symposien und praktische Kurse Ÿber Fragen zur Apartheid zu organisieren.

- Den Schwarzen in SŸdafrika und ihren nationalen Befreiungsbewegungen politische und materielle Hilfe zukommen zu lassen 11.

1.1.3. Die Organisation šffentlicher Bauten und Hilfe der Vereinten Nationen fŸr PalŠstinaflŸchtlinge im Nahen Osten (OOPS)

GegrŸndet im Mai 1950. Hat BŸros in Jordanien, …sterreich und Israel. Seine HauptaktivitŠt besteht darin, den PalŠstinaflŸchtlingen im Nahen Osten Lebensmittel, Šrztliche Betreuung, Bildung und soziale Dienste zukommen zu lassen 12.

 1.2. Der Wirtschafts- und Sozialrat und seine unterstŸtzenden Organisationen humanitŠrer Natur

Der Wirtschafts- und Sozialrat der Vereinten Nationen mit Sitz in New York ist das wichtigste Koordinierungsorgan fŸr die wirtschaftliche und soziale TŠtigkeit der Vereinten Nationen und fŸr die aufgrund zwischenstaatlicher VertrŠge eingerichteten spezialisierten Organismen und Institutionen. Letztere haben ausgedehnte internationale Aufgabenbereiche bezŸglich von Angelegenheiten wirtschaftlichen und sozialen Charakters und sind mit der Organisation durch einen vom Rat geschlossenen und von der Vollversammlung bestŠtigten Vertrag verbunden. Au§er der Tatsache, da§ sich der Rat der Untersuchung internationaler wirtschaftlicher und sozialer Probleme sowie der Formulierung von Studien, Berichten und Empfehlungen zu Angelegenheiten wirtschaftlicher, sozialer, kultureller, bildungsmЧiger und sanitŠrer Art widmet, unterstŸtzt er die Respektierung der Menschenrechte und Grundfreiheiten sowie die Beachtung dieser Rechte. So beruft er auch internationale Konferenzen ein und bereitet PlŠne zu Abkommen Ÿber Fragen ihrer ZustŠndigkeit vor, um sie der BerŸcksichtigung durch die Vollversammlung anheimzustellen 13. Zu den unterstŸtzenden und spezialisierten Organisationen des Wirtschafts- und Sozialrates, die sich dem Schutz der Menschenrechte und dem humanitŠren Beistand widmen, zŠhlen:

1.2.1 Die Menschenrechtskommission

Es ist eine der sechs zu Beginn des Jahres 1946 unter dem Schutz von Artikel 1 der Charta der Vereinten Nationen eingerichteten organischen Kommissionen, die unter den Zielsetzungen der UNO diejenige vorsieht, "die internationale Zusammenarbeit bei der Entwicklung und Stimulierung des Respekts vor den Menschenrechten und Grundfreiheiten aller zu verwirklichen, ohne Unterschiede aus GrŸnden von Rasse, Geschlecht, Sprache oder Religion zu machen". Die Kommission nahm ihre Arbeiten im Januar 1947 unter der PrŠsidentschaft von Frau Eleanor D. Roosevelt auf. Sie besa§ ursprŸnglich 18 Mitglieder, deren Zahl sich aber allmŠhlich erhšhte, bis sie die heutigen, vom Rat fŸr drei Jahre gewŠhlten 43 erreichte. Diese Kommission trifft jŠhrlich im Sitz der Vereinten Nationen zusammen, kann aber auch an einem anderen Ort tagen, wenn sie es so beschlie§t. Sie hat die Pflicht, dem Rat einen Bericht Ÿber ihre in jeder Sitzungsperiode abgewickelten Tuatigkeiten vorzulegen. Der ursprŸngliche Sitz war New York, befindet sich aber heute in Genf 14.

Die AnfangstŠtigkeiten der Kommission waren auf die Ausarbeitung der Allgemeinen MenschenrechtserklŠrung und spŠter auf die Abfassung der Internationalen Abmachung Ÿber zivile und politische Rechte sowie auf die der Internationalen Abmachung Ÿber wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte gerichtet.

Au§er mit der Abfassung dieser grundlegenden Dokumente hat sich die Kommission mit allen Aspekten, die die Menschenrechte betreffen, beschŠftigt. Sie fŸhrt Studien durch, formuliert Empfehlungen und verfa§t weitere internationale Dokumente zu diesem Thema. Sie untersucht Anzeigen gegen Verletzungen der Menschenrechte und bearbeitet die erhaltenen Mitteilungen entsprechend der Befugnis, die ihr das Freiwillige Protokoll der Internationalen Abmachung zu zivilen und politischen Rechten erteilt. Mitteilungen, in denen Beschwerden Ÿber Verletzungen von Menschenrechten vorgetragen werden, werden kurz zusammengefa§t und vertraulich an die Mitglieder der Kommission weitergeleitet; desgleichen werden Kopien der Anzeigen an die in ihnen erwŠhnten Mitgliedsstaaten geschickt. Die IdentitŠt der Verfasser wird nicht bekanntgegeben, es sei denn mit ihrem EinverstŠndnis. Die Antworten der Regierungen werden der Kommission vorgelegt, die darŸber zu entscheiden hat, ob die Lage eine eingehende Untersuchung erfordert, oder ob sie ein Sonderkomitee ernennen soll, das diese Untersuchung Ÿbernimmt. All diese VorgŠnge sind vertraulich und werden in privaten ZusammenkŸnften behandelt, bis die Kommission dem Wirtschafts- und Sozialrat einen Bericht vorlegt 15. Zur Erleichterung ihrer Arbeit verfŸgt die Kommission Ÿber eine Reihe von untergeordneten Organen: in †bereinstimmung mit den Schweizer Gesetzen registriert. Denn es ist ein vom BŸrgerlichen Gesetzbuch der Schweiz geregelter Verein, wo es als private (von daher sein Charakter als Nichtregierungsorganismus), im einzelnen unabhŠngige und neutrale Einrichtung mit eigener Amtsgewalt definiert wird, die sich au§erdem mit der Entwicklung und Verbreitung des Internationalen HumanitŠren Rechts beschŠftigt. Das CICR ist gleicherma§en von den Genfer Abkommen als unabhŠngige und au

1.2.2.2. Der Unterausschu§ zur VerhŸtung von Diskriminierungen und zum Schutz von Minderheiten.- Geschaffen im Jahre 1946 mit dem Ziel, Aspekte und Arten von Diskriminierungen in der Welt auf Gebieten wie dem von Religion, Bildung, Minderheiten, Zugang zu ArbeitsplŠtzen usw. zu untersuchen. Dieser Unterausschu§ nimmt unzŠhlige Beschwerden Ÿber Verletzungen der Menschenrechte entgegen und ist derjenige, der abschŠtzt, ob die Mitteilungen ein "fortwŠhrendes Bild offenkundiger und glaubwŸrdiger Verletzungen der Menschenrechte" enthŸllen, wobei er den Fall an die Kommission zur entsprechenden Entscheidung weiterleitet. Die Kommission fŸr Menschenrechte und ihr Unterausschu§ untersuchen auch in šffentlichen Jahressitzungen die Frage zu Verletzungen der Menschenrechte und Grundfreiheiten einschlie§lich der Rassendiskriminierung und der Apartheid in verschiedenen LŠndern und Territorien. Der Unterausschu§ Ÿbernimmt es auch, die Situation religišser Intoleranz und die Massenabwanderung von Personen zu analysieren 16. Dieser Unterausschu§ hat seinerseits vier Arbeitsgruppen:

- Die Arbeitsgruppe Mitteilungen.

- Die Arbeitsgruppe Indianer.

- Die Sondergruppe von Experten, die mit der Untersuchung der Menschenrechtssituation im sŸdlichen Afrika beauftragt sind.

- Die Gruppe BekŠmpfung und Bestrafung des Apartheidsverbrechens.

Konkrete Gesichtspunkte, in denen die Kommission Ÿber diesen Unterausschu§ eine umfangreiche Arbeit zur Verteidigung der Menschenrechte geleistet hat, sind:

- Seit 1967 hat im sŸdlichen Afrika die mit der Untersuchung der Menschenrechtssituation in dieser Region beauftragte Expertengruppe regelmЧige Berichte Ÿber Anzeigen von Mi§handlungen von Apartheidsgegnern und aŸber ndere rassistische Vorgehensweisen sowie Ÿber die Behandlung von Gefangenen und aus politischen GrŸnden Verhafteten in SŸdafrika und Namibia erstattet.

- In den besetzten arabischen LŠndern einschlie§lich PalŠstina hat die Kommission seit 1968 die Frage der Verletzung der Menschenrechte durch Israel einschlie§lich die Verletzung des Genfer Abkommens von 1949 zum Schutz von Zivilpersonen im Krieg untersucht.

- Weitere Situationen: Im Jahre 1975 stellte die Kommission fŸr Menschenrechte eine aus fŸnf Mitgliedern bestehende Arbeitsgruppe zusammen, um die Menschenrechtssituation in Chile zu untersuchen. Die Gruppe besuchte Chile im Jahre 1978 und legte der Vollversammlung und der Kommission einen Bericht vor. Letztere ernannte 1979 einen Sonderberichterstatter, der die Lage weiterhin untersuchen sollte. Die Kommission bat au§erdem darum, da§ Sonderberichterstatter Studien oder Berichte zur Menschenrechtssituation in Afghanistan, El Salvador, Guatemala, Iran und Kambodscha vorbereiten sollten 17.

1.2.1.2. Die Arbeitsgruppe Sklaverei.- Sie untersucht insbesondere die Arbeitsausbeutung von Kindern und Frauen sowie die von Wanderarbeitern.

1.2.1.3. Die Arbeitsgruppe Verhaftung und Gefangenschaft.- Sie analysiert die Frage summarischer oder willkŸrlicher Hinrichtungen sowie die des Sšldnertums und tritt auch fŸr die Abschaffung der Todesstrafe ein.

1.2.1.4. Die Arbeitsgruppe eingesperrte Personen aufgrund geistiger Defekte.- Erst kŸrzlich geschaffen.

1.2.1.5. Die Arbeitsgruppe Untersuchung kŸrzlich begangener Menschenrechtsverletzungen.- Sie analysiert vor allem FŠlle von Folterung, Tštungsdelikten und anderen unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlungen. Dank dieser Arbeitsgruppe vervollstŠndigte die Kommission den im Dezember 1984 von der Vollversammlung bestŠtigten Plan zum Abkommen gegen die Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlungen und Strafen 18.

1.2.2. Die Kommission zur rechtlichen und sozialen Lage der Frau 1946 unter dem Schutz der Charta der Vereinten Nationen geschaffen, ist sie eine weitere der sechs organischen Kommissionen des Wirtschafts- und Sozialrates. Sie bereitet Empfehlungen und Berichte zur Fšrderung der Rechte der Frau auf politischer, wirtschaftlicher, ziviler, sozialer und bildungsmЧiger Ebene vor und unterbreitet sie dem Rat. Sie schickt an die Staaten Empfehlungen zu den dringlichsten und unaufschiebbaren Problemen im Bereich der Rechte der Frau, damit das Prinzip gleicher Rechte von Mann und Frau zur Anwendung kommt. Sie wirkte mit bei der Ausarbeitung verschiedener ErklŠrungen und Abkommen in Bezug auf den Schutz der Rechte der Frau, von denen wir folgende erwŠhnen mšchten:

- Abkommen zu den politischen Rechten der Frau, 1952 von der Vollversammlung bestŠtigt.

- Abkommen von 1957 zur NationalitŠt der verheirateten Frau.

- Abkommen von 1962 zum EinverstŠndnis mit der Heirat, zum Mindestalter fŸr eine Eheschlie§ung und zur Registrierung der Ehen.

- Die 1967 von der Vollversammlung angenommene ErklŠrung zur Abschaffung der Diskriminierung der Frau 19.

1.2.3. BŸro des Hohen FlŸchtlingskommissars der Vereinten Nationen (ACNUR)

Dieses am 1. Januar 1951 von der Vollversammlung der Vereinten Nationen aufgrund des zu diesem Zweck am 14. Dezember 1950 angenommenen Statuts fŸr einen anfŠnglichen Zeitraum von drei Jahren eingerichtete BŸro ist keine Sondervertretung, sondern ein Programm, das integrierender Bestandteil der Vereinten Nationen ist. Sein Mandat wurde alle fŸnf Jahre erneuert. Getragen von humanitŠren und unpolitischen BeweggrŸnden, gewŠhrt es FlŸchtlingen Rechtsschutz und auf Initiative einer Regierung oder des GeneralsekretŠrs der UNO materiellen Beistand. Von daher besteht seine Mission darin, unter der Schirmherrschaft der Vereinten Nationen den in seinen ZustŠndigkeitsbereich fallenden FlŸchtlingen internationalen Schutz zu sichern. Sein Sitz befindet sich im Palast der Vereinten Nationen in Genf. Es hat BŸros und Vertretungen in einigen LŠndern eingerichtet, als da sind: Algerien, Deutschland, Angola, Argentinien, Australien, …sterreich, Bahamas, Belgien, Botswana, Burundi, Kamerun, Kanada, China, Zypern, Costa Rica, Ecuador, €gypten, Spanien, Vereinigte Staaten, €thiopien, Frankreich, Gabun, Griechenland, Indonesien, Israel, Italien, Japan, Kenia, Laos, Lesotho, Malaysia, Mozambique, Holland, Nicaragua, Uganda, Pakistan, Peru, Philippinen, Portugal, Ruanda, Senegal, Somalia, Sudan, Tanzania, Thailand, Tunesien, TŸrkei, Gro§britannien, Vietnam, Jugoslawien, Zaire, Zambia und Zimbabwe 20.

Der Schriftsteller Miguel Vasco ist der Ansicht, "..auch wenn der Auszug von FlŸchtlingen keine neue Erscheinung auf der Welt ist, so hat dieses Problem doch noch nie solche spŸrbaren Erscheinungsformen und Ausma§e angenommen wie im Laufe dieses Jahrhunderts, und das aus verschiedenen GrŸnden, unter denen die sich aus den beiden Weltkonflikten ergebenen herausragen. Die Vielschichtigkeit des Problems verlangte von der internationalen Gemeinschaft eine konzertierte Aktion und die Errichtung geeigneter Mechanismen, um ihm die Stirn zu bieten" 21. Derselbe Schriftsteller erwŠhnt verschiedene historische Ereignisse dieses Jahrhunderts, die enorme FlŸchtlingsbewegungen in Gang

gesetzt haben 22. So die politischen Spannungen auf dem Balkan und in Kleinasien, die die FlŸchtlingsbewegungen von Griechen, TŸrken, Bulgaren, Armeniern und Serben ausgelšst haben; die russische Revolution von 1917; in den drei§iger Jahren das Kontingent jŸdischer FlŸchtlinge, die vor den totalitŠren Diktaturen Deutschlands und Italiens flohen; der Zweite Weltkrieg, der "die bedeutendsten Bevšlkerungsverschiebungen verursachte, an die man sich je in der Geschichte erinnert... ungefŠhr 40,5 Millionen Vertriebene in Europa im Jahre 1945.."; die Teilung Indiens und Pakistans (1947); die Spaltung Koreas und die spŠtere kriegerische Auseinandersetzung zwischen Nord- und SŸdkorea (1950); die Konflikte in Vietnam, Laos und Kambodscha; der langandauernde BŸrgerkrieg und die Errichtung des kommunistischen Regimes in China (1949); die Einmischung Chinas in Tibet; die enorme Abwanderung palŠstinensischer FlŸchtlinge im Mittleren Osten, die bis heute anhŠlt; die chilenische MilitŠrdiktatur von 1973; die in den letzten Jahren in Mittelamerika aufgeflammten BŸrgerkriege; die Rassenprobleme in SŸdafrika und in den letzten Monaten der blutige BŸrgerkrieg in Bosnien-Herzegowina des ehemaligen Jugoslawien, der die Vertreibung von mehr als drei Millionen Menschen aus ihren Territorien zur Folge hatte 23.

Die UrsprŸnge der ACNUR gehen auf das Jahr 1921 zurŸck, in welchem sich die internationale FlŸchtlingshilfe mit der Ernennung des Norweger BŸrgers Fritjof Nansen zum Hohen FlŸchtlingskommissar der Gesellschaft der Nationen herauszubilden begann. Die Gesellschaft gab ihm zu Ehren den Nansenpa§ als FlŸchtlingsausweis aus. Im Laufe des Zweiten Weltkrieges wurde am 9. November 1943 die Hilfs- und Rehabilitierungsverwaltung der Vereinten Nationen (ASRNU) eingerichtet. Sie war der erste internationale Organismus, der seine spezifischen BemŸhungen auf FlŸchtlinge und Vertriebene konzentrierte. Auf die ASRNU folgte die am 15. Dezember 1946 von der Vollversammlung eingerichtete Internationale FlŸchtlingsorganisation (OIR), die bis Februar 1952 tŠtig war, nachdem die Vereinten Nationen beschlossen, die Aufgabe des internationalen Schutzes fŸr FlŸchtlinge einem Hohen Kommissar, der heutigen ACNUR, zu Ÿbertragen 24.

Nach dem Abkommen zum FlŸchtlingsstatus von 1951 und dem Statut der ACNUR von 1950 sind der Gerichtsbarkeit dieses BŸros unterstellte FlŸchtlinge "Personen, die sich aus wohlbegrŸndeter Furcht vor Verfolgung aus GrŸnden von Rasse, Religion, NationalitŠt oder politischer Meinung oder irgendeinem anderen besonderen Ereignis fern von ihrer Heimat befinden und sich wegen dieser BefŸrchtung dem Schutz der Regierung ihrer eigenen NationalitŠt nicht anvertrauen kšnnen oder wollen" 25. Der schon erwŠhnte Schriftsteller Vasco bezeichnet als FlŸchtlinge "Personen, die ihr Heimatland verlassen als Folge von politischen Spannungen, Kriegen, Revolutionen oder Notlagen. Der FlŸchtling ist demnach ein unfreiwilliger Auswanderer. Folglich ist jeder FlŸchtling ein Auswanderer, aber nicht jeder Auswanderer ist ein FlŸchtling, denn die Auswanderung setzt eine freiwillige Entscheidung dessen, der sie vornimmt, voraus, im allgemeinen, um nach besseren Lebensbedingungen Ausschau zu halten" 26 . Die Vollversammlung hat erst kŸrzlich der ACNUR die Vollmacht erteilt, in FŠllen tŠtig zu werden, in denen ehemalige FlŸchtlinge, die freiwillig in ihre HeimatlŠnder zurŸckgekehrt sind, dringende humanitŠre Hilfe, Beistand und UnterstŸtzung benštigen.

Das bedeutendste im Rahmen der UNO vorbereitete Dokument zum internationalen Schutz von FlŸchtlingen ist das als Hšhepunkt einer BevollmŠchtigtenkonferenz in Genf unterzeichnete Abkommen von 1951 zum FlŸchtlingsstatus. Wie wir schon in Kapitel I gesehen haben, kodifiziert das Abkommen die Grundrechte der FlŸchtlinge und legt wesentliche Normen zu ihrer Behandlung schriftlich nieder. Es stellt eine ErgŠnzung zum am 31. Mai 1967 in Genf unterzeichneten Protokoll dar. Beide handeln ausschlie§lich von der Figur des FlŸchtlings. Weitere gesetzliche Dokumente zum Wohl der FlŸchtlinge sind, wie wir schon gesehen haben, das Abkommen von 1954 zum Abbau der FŠlle von Staatenlosen; der Vertrag von 1957 und das Protokoll von 1973 in Bezug auf Zuflucht zur See; der EuropŠische Vertrag von 1959 Ÿber die Aufhebung von Visa fŸr FlŸchtlinge; das von der Organisation der Einheit Afrikas bestŠtigte Abkommen von 1969 zu den spezifischen Aspekten der FlŸchtlingsprobleme in Afrika; die ErklŠrung von 1967 zum Landesasyl und das Amerikanische Abkommen von 1928 zum diplomatischen Asyl.

1.2.3.1. Zielsetzungen der ACNUR.- Sie hat zwei Hauptaufgaben:

A. Internationaler Schutz von FlŸchtlingen, der darin besteht, den Antrag auf Asyl zu beschleunigen, und wenn dieser gewŠhrt worden ist, die Rechte der FlŸchtlinge zu schŸtzen entsprechend den Abkommen zu dieser Angelegenheit, und zwar in wichtigen Bereichen wie: Arbeit, Bildung, Ansiedlung, normale OrtsverŠnderung innerhalb des Landes und die Garantie, da§ sie nicht in ein Land geschickt werden, wo ihr Leben und ihre Freiheit bedroht sein kšnnen 27. Zu diesem Zweck fŸhrt sie den Abschlu§ und die Ratifizierung internationaler Abkommen mit den Mitgliedsstaaten durch, wobei sie stŠndig ihre Anwendung Ÿberwacht und AbŠnderungen vorschlŠgt.

B. Suche nach dauerhaften Lšsungen fŸr die FlŸchtlingsprobleme, indem sie Regierungen und privaten Organisationen dabei behilflich ist, die vereinbarte Repatriierung dieser Personen und ihre Integrierung in neue nationale Gemeinschaften zu ermšglichen, sowie ihnen materiellen Beistand zu gewŠhren, um ihre persšnlichen BedŸrfnisse zu befriedigen (ErnŠhrung, Wohnung, Kleidung usw.).Zur Erreichung dieses Ziels fšrdert sie in Absprache mit den Regierungen die DurchfŸhrung von Ma§nahmen zur Erleichterung der Situation der FlŸchtlinge und zum Abbau der Zahl von SchutzbedŸrftigen; die unterstŸtzt die Zulassung von FlŸchtlingen in den Territorien der Staaten, ohne die schutzbedŸftigsten Kategorien auszuschlie§en; sie versucht zu erreichen, da§ man den FlŸchtlingen die Genehmigung zur Befšrderung ihrer Habe, besonders der fŸr ihre Neuansiedlung notwendigsten GŸter, erteilt; sie holt von den Regierungen Auskunft ein Ÿber Anzahl und Situation der FlŸchtlinge, die sich in ihren Territorien befinden, und Ÿber die lokalen Gesetze und Regelungen, die sie betreffen; und sie hŠlt stŠndigen Kontakt mit den beteiligten Regierungen sowie Regierungs- und Nichtregierungsorganisationen, wobei sie die Koordinierung der BemŸhungen dieser Organismen um die Wohlfahrt der FlŸchtlinge erleichtert 28.

1.2.3.2. AktivitŠten

A. Au§er den genannten Aufgaben ermšglicht sie den FlŸchtlingen den Erwerb einer NationalitŠt, wenn die freiwillige Repatriierung nicht fŸr sie in Frage kommt.

B. Mit der ErmŠchtigung der Vollversammlung und unter Mitarbeit des GeneralsekretŠrs hat sie den Text des Planes zu einem Abkommen Ÿber Landesasyl den Mitgliedsstaaten zur BerŸcksichtigung unterbreitet.

C. Sie leistet Nothilfe fŸr neue FlŸchtlinge in Situationen, in denen Nahrungsmittel und Medikamente in gro§em Umfang und kurzfristig benštigt werden. In den letzten Jahren war dies der Fall bei vielen LŠndern Afrikas, in denen der Lebensunterhalt der FlŸchtlinge von ihren ersten Ernten abhing.

D. Freiwillige Repatriierung.- Das BŸro der ACNUR hilft den FlŸchtlingen, Schwierigkeiten, die sich bei ihrer Repatriierung ergeben, zu Ÿberwinden. In FŠllen, wo keine Fonds fŸr ihre †bersiedlung in ihre

HeimatlŠnder zur VerfŸgung stehen, besorgt das BŸro die Begleichung der Kosten Ÿber seine Progamme

materieller Hilfe.

E. Neuansiedlung.- Seit ihrer GrŸndung war die ACNUR aktiv an der Fšrderung der Neuansiedlung von FlŸchtlingen Ÿber die Auswanderung beteiligt, und das in enger Zusammenarbeit mit den beteiligten Regierungen, dem Zwischenstaatlichen Komitee fŸr Migrationen (CIM) und freiwilligen Agenturen fŸr die Neuansiedlung von FlŸchtlingen. Die Aufgabe der ACNUR auf diesem Gebiet besteht darin, mit den Regierungen zu verhandeln, um Gelegenheiten fŸr Neuansiedlung sowohl fŸr FlŸchtlinge in gutem Gesundheitszustand als auch fŸr Behinderte zu schaffen, den Staaten Anreiz zur Liberalisierung ihrer Kriterien bezŸglich der Zulassung von FlŸchtlingen zu geben und besondere EinwanderungsplŠne fŸr sie aufzustellen.

F. Integrierung von FlŸchtlingen im Land ihres Wohnsitzes.- Zur Erreichung dieses Ziels gewŠhrt sie den FlŸchtlingen Kredite fŸr landwirtschaftliche BetŠtigungen und bietet ihnen Berufsausbildung sowie das Erlernen eines Handwerks an, um sie in bezahlte BeschŠftigungen einzugliedern. Es existieren PlŠne zur Aufnahme in spezialisierte Einrichtungen je nach Alter oder Krankheit und PlŠne zur Rehabilitierung behinderter FlŸchtlinge. In enger Zusammenarbeit mit der UNESCO bietet sie auch Ausbildungsbeihilfe fŸr Grundschul- und Sekundarschulausbildung an. Ebenfalls bemŸht sie sich um die Suche nach Arbeits- und Ausbildungsmšglichkeiten fŸr FlŸchtlinge.

G. Hilfe fŸr Staatenlose.- In †bereinstimmung mit dem 1954 vom Wirtschafts- und Sozialrat bestŠtigten Abkommen zum Status von Staatenlosen ist die ACNUR befugt, die FŠlle von Staatenlosigkeit durch konkrete UnterstŸtzung der Staatenlosen zu verringern, indem sie mit den Regierungen VertrŠge zum Erwerb einer NationalitŠt fŸr diese Personen abschlie§t und die GewŠhrung der ihnen von seiten der Staaten zustehenden Rechte gemЧ des genannten Abkommens stŠndig Ÿberwacht 29.

1.2.3.3. Struktur.- Das Programm der ACNUR wird unter der Leitung der Vollversammlung oder des Wirtschafts- und Sozialrates der UNO durchgefŸhrt. Der Hohe Kommissar wird von der Vollversammlung nach vorheriger Ernennung des GeneralsekretŠrs gewŠhlt und ist der Vollversammlung und dem Wirtschafts- und Sozialrat verantwortlich.

Das vom Rat eingesetzte Exekutivkomitee des Programms der ACNUR genehmigt das Jahresprogramm des BŸros bezŸglich der materiellen Hilfe und lЧt entsprechende Anweisungen zur ProgrammdurchfŸhrung an den Hohen Kommissar ergehen. Es bietet dem Hohen Kommissar auch Beratung auf dem Sektor internationaler Schutz an. Es tagt einmal im Jahr in Genf und setzt sich aus vierzig Mitglieds- und Nichtmitgliedsstaaten der Vereinten Nationen zusammen.

1.2.3.4. Finanzierung.- Die Verwaltungskosten sind im Haushalt der Vereinten Nationen inbegriffen. Die Programme der ACNUR zur materiellen Hilfe werden Ÿber freiwillige BeitrŠge der Regierungen und aus privaten Quellen finanziert. Aber die ACNUR verfŸgt auch Ÿber einen Notfonds fŸr besondere Situationen, genannt Fonds der Vereinten Nationen fŸr FlŸchtlinge (FONUR), dessen BŸro in New York arbeitet 30.

1.2.4. Zwischenstaatliches Komitee fŸr Migrationen (CIM)

Im Dezember 1951 auf Beschlu§ der von Belgien einberufenen Konferenz zu Migrationen in BrŸssel gegrŸndet, vereinigte es 16 Staaten. Sein ursprŸnglicher Name war VorlŠufiges Zwischenstaatliches Komitee fŸr Wanderbewegungen in Europa. Es wurde geschaffen zu dem Zweck, das durch die ŸbermЧigen Všlkerbewegungen vor allem europŠischer FlŸchtlinge, die sich in Ÿberseeischen LŠndern hŠtten niederlassen kšnnen, entstandene Problem zu lšsen. Am 15. November 1952 wurde sein Name in Zwischenstaatliches Komitee fŸr europŠische Migrationen umgeŠndert. Seine Verfassung trat am 30. November 1954 in Kraft, ein Datum, in dem nach dem Wortlaut von Artikel 33 mindestens zwei Drittel seiner Mitglieder ihren Beitritt erklŠrt hatten und 75% des Verwaltungspostens des Haushalts der Organisation zahlten. Seinen heutigen Namen nahm es am 20. November 1980 an, ein Datum, an dem es sein Aktionsfeld auf eine grš§ere Anzahl von Staaten ausdehnte. Es ist eine unpolitische und humanitŠre

Organisation, deren Auftrag vorwiegend operativer Art ist.

Der heutige Sitz der Organisation ist Genf. Es hat BŸros und Missionen eingerichtet in: Argentinien, Australien, …sterreich, Belgien und Luxemburg, Bolivien, Brasilien, Chile, Kolumbien, Costa Rica, auf Zypern, in der Dominikanischen Republik, in Ecuador, El Salvador, Deutschland, Griechenland, Guatemala, Honduras, Hong Kong, Italien, Malaysia, Nicaragua, Norwegen und DŠnemark, Panama, Paraguay, Peru, Portugal, Spanien, Thailand, in den Vereinigten Staaten sowie in Uruguay und Venezuela 31.

1.2.4.1. Zielsetzungen und AktivitŠten.- Die Organisation erledigt folgende Hauptaufgaben:

A. Geordnete und planvolle Vorbereitung und DurchfŸhrung von migratorischen Umsiedlungen, um die spezifischen BedŸrfnisse der Aus- und EinwandererlŠnder zu befriedigen.

B. Sie organisiert und Ÿberwacht den Migrationshergang von FlŸchtlingen in LŠnder, die ihnen eine neue Zukunft mit Gelegenheiten zu ihrer Neuansiedlung bieten, und das auf dem Wege Ÿber die Bearbeitung von FormalitŠten und die Umsiedlung nicht nur von FlŸchtlingen, sondern auch von Vertriebenen und anderen Personen, die der UnterstŸtzung durch internationale Migrationsdienste bedŸrfen.

C. Sie trŠgt zum Technologietransfer und zur Umsiedlung qualifizierter Personen auf dem Wege Ÿber die Migration bei, um den wirtschaftlichen, bildungsmЧigen und sozialen Fortschritt von EntwicklungslŠndern zu fšrdern.

D. Sie versorgt Staaten, internationale und Nichtregierungsorganisationen mit Diensten, die auf die Ermšglichung von Meinungs- und Erfahrungsaustausch abzielen, und zwar in Form eines Forums, das sich mit Fragen internationaler Migration beschŠftigt. Sie fŸhrt Studien zur Zusammenarbeit mit den Regierungen bei der Formulierung ihrer Politik, Gesetzgebung und Verwaltung in Sachen Migrationen durch

32. Ihre AktivitŠten beruhen auf dem Grundprinzip der Bewegungsfreiheit fŸr Personen.

Zur Erreichung dieser Ziele fŸhrt sie folgende Programme durch:

- Nationales Migrationsprogramm in Nordamerika und Ozeanien.

- Familientreffen fŸr Lateinamerika.

- Migration von FlŸchtlingen in Europa, Asien, Ozeanien, im Mittleren Osten, in Nordafrika und in Lateinamerika.

- Selektive Migration in EntwicklungslŠnder, die die Dienste von hochqualifizierten europŠischen Fachleuten und Technikern den LŠndern anbietet, die einen dringenden Bedarf an solchen menschlichen Reserven haben und nicht Ÿber sie verfŸgen. Sie kšnnen sowohl im šffentlichen Dienst als auch in der Privatwirtschaft tŠtig sein. Der CIM Ÿbernimmt die Sondierung und Auswahl der Kandidaten und sorgt fŸr ihre Umsiedlung in diejenigen LŠnder, die bereit sind, sie auf Dauer aufzunehmen. Dieses Programm wird seit 1964 in Lateinamerika abgewickelt.

- RŸckfŸhrung begabter Personen nach Lateinamerika, die die RŸckkehr von in IndustrielŠndern aufgenommenen und spezialisierten Fachleuten und Technikern in ihr Land oder in andere LŠnder der Region ermšglicht. Nachdem sie 1974 in Lateinamerika begonnen wurde, hat sie sich 1983 auf Afrika ausgedehnt.

- Programme technischer Zusammenarbeit bei der Migrationsplanung in Lateinamerika: Ausbilder in Kunsthandwerk, Migrationsprojekte zu Landwirtschaft, Politik und Gesetzgebung, Beratung bei regionaler Migration.

Seit 1964 hat die Organisation im Rahmen dieser Programme die Umsiedlung von ungefŠhr 34.200 qualifizierten Spezialisten und Technikern in EntwicklungslŠnder durchgefŸhrt 33.

Der CIM leistet folgende Migrationsdienste:

- FŸr FlŸchtlinge: Vermittlung bei der Ausstellung von Ausweispapieren; FormalitŠten und Šrztliche Dienste, um die Einreisebedingungen fŸr die NeusiedlungslŠnder zu erfŸllen. Zu den geleisteten Šrztlichen Diensten gehšren: Šrztliche Untersuchungen, Impfungen, Behandlung von Infektionskrankheiten und Ausstellung von Bescheinigungen, die eine angemessene Šrztliche Behandlung sicherstellen, wenn der Einwanderer im Aufnahmeland angekommen ist. Vor der Neuansiedlung und Šrztlichen Betreuung werden auch Ausbildungskurse zum SanitŠter abgehalten, und zwar anlЧlich der †bersiedlung derer, die diese Dienste benštigen.

Zur Erleichterung der Neuansiedlung hŠlt der CIM au§erdem Sprachkurse sowie Kurse zur kulturellen Orientierung ab und versieht so die FlŸchtlinge mit den nštigen Qualifizierungen bezŸglich Sprache und Sitten des Aufnahmelandes, wodurch er die Mšglichkeiten zur Aufnahme und Integrierung des Kandidaten erhšht.

- Nationalen Migranten bietet der CIM Beratung, Auswahl und Erledigung der Bewerbungen an; Empfang, Plazierung und Beratung bei der Intergrierung ins Aufnahmeland und Sprachkurse fŸr Wanderarbeiter.

Der CIM hat es sich zur Norm gemacht, die Umsiedlungen unter sicheren Bedingungen und zu sehr ermЧigten Kosten zu organisieren. Dabei sorgt er zusammen mit den Regierungen und anderen Organisationen fŸr die Finanzierung der Reisen derer, die andernfalls nicht umsiedeln kšnnten.Viele Umsiedlungen finanziert er Ÿber den Kreditfonds des CIM 34.

Seit 1952 hat der CIM mehr als 3.800.000 Personen (2.800.000 FlŸchtlingen und einer Million nationaler Migranten) UnterstŸtzung gewŠhrt. Im Fall der letztgenannten wurde ein Gro§teil solcher Umsiedlungen zu Zwecken der FamilienzusammenfŸhrung vorgenommen. Zu den verschiedenen Notoperationen, die der CIM zur UnterstŸtzung von FlŸchtlingen entfaltet hat, gehšren: Ungarn 1956, Tschechoslowakei 1968, Uganda 1972 und Indochina von 1975 bis 1980 35.

1.2.4.2. Struktur.- Er setzt sich zusammen aus: Dem Rat, der normalerweise einmal im Jahr tagt und aus den Vertretern aller Mitgliedsstaaten, die sich gegenwŠrtig auf 33 LŠnder (einschlie§lich Ecuador) belaufen, sowie aus 18 BeobachterlŠndern und Delegierten anderer internationaler zwischenstaatlicher und Nichtregierungsorganisationen besteht. Es obliegt ihm, endgŸltige Entscheidungen Ÿber Fragen zu Politik, Programmen und Finanzierung zu treffen.

Das Exekutivkomitee, das normalerweise zweimal im Jahr Sitzungen abhŠlt, besteht aus neun Mitgliedsstaaten, deren Vertreter jŠhrlich vom Rat gewŠhlt werden. Es bereitet in den Sitzungen des Rates zu behandelnde Angelegenheiten vor und spricht vorlŠufige Empfehlungen aus, die sich auf die Berichte des Unterausschusses fŸr Haushalt und Finanzen und des Unterausschusses fŸr die Koordinierung der

Migrationsumsiedlungen stŸtzen.

Die Verwaltung besteht aus dem BŸro des Direktors und des Stellvertretenden Direktors sowie aus dem notwendigen Verwaltungspersonal.

Die Programme des CIM werden von einem Personal durchgefŸhrt, das sich aus internationalen oder auch vor Ort eingestellten Beamten zusammensetzt. Es besteht aus ungefŠhr 770 Personen, von denen 150 ihren Bestimmungsort im Sitz von Genf haben und etwa 620 (einschlie§lich des Teilzeitpersonals und der fŸr die DurchfŸhrung von Sonderprogrammen bestimmten Mitarbeiter) in 38 AuslandsbŸros, die Ÿber die fŸnf Kontinente verteilt sind 36.

1.2.4.3. Sprachen.- Englisch, franzšsisch und spanisch.

1.2.4.4. Finanzierung.- Der Haushalt des CIM setzt sich aus zwei Teilen zusammen: der Teil der Verwaltung finanziert sich aus den regelmЧigen BeitrŠgen aller Mitgliedsstaaten entsprechend einer vereinbarten anteilmЧigen Skala und dem Teil der Aktionen, deren Kosten durch freiwillige BeitrŠge aus Regierungsquellen, der Migranten selbst oder ihrer Schirmherren sowie von freiwilligen, mit Migration und FlŸchtlingen verbundenen Agenturen bestritten werden.

1.2.5. Zentrum der Vereinten Nationen fŸr menschliche Siedlungen (UNCHS)

Eingerichtet am 19. Dezember 1977 von der Vollversammlung durch die Resolution 32/162 auf der Grundlage zwischenstaatlicher VertrŠge zur internationalen Zusammenarbeit auf dem Gebiet menschlicher Siedlungen. Bekannt ist es auch als "Habitat". Es ist die Vereinigung des frŸheren Zentrums der Vereinten Nationen fŸr Wohnung, Konstruktion und Planung und der Stiftung der Vereinten Nationen fŸr Lebensraum und menschliche Siedlungen. Sein Sitz befindet sich in Nairobi, Kenia.

Es arbeitet zusammen mit den 58 zwischenstaatlichen Kommissionen der Mitgliedsstaaten fŸr menschliche Siedlungen und dient als Brennpunkt fŸr Aktion, Koordinierung und Evaluierung der AktivitŠten auf dem Sektor menschliche Siedlungen innerhalb des Systems der Vereinten Nationen. Auf ZwischensekretŠrsebene sichert es die Harmonisierung der Programme fŸr menschliche Siedlungen, die vom System der Vereinten Nationen unter der vollstŠndigen Koordinierung seines Verwaltungskomitees geplant und ausgefŸhrt werden. Es stellt regionale Hilfsmittel zur Formulierung und Anwendung von Projekten zu menschlichen Siedlungen zur VerfŸgung. Au§erdem fšrdert es weltweiten Informationsaustausch, indem es sich audiovisuellen Materials bedient, und startet unter der Mitarbeit des …ffentlichen InformationsbŸros der UNO InformationsaktivitŠten zu menschlichen Siedlungen 37.

1.2.6. Die FAO und das WelternŠhrungsprogramm (P.M.A.)

Die Organisation der Vereinten Nationen fŸr Landwirtschaft und ErnŠhrung (FAO) wurde aufgrund ihrer Verfassung, die auf der in den Vereintigten Staaten stattgefundenen Konferenz der Vereinten Nationen zu Landwirtschaft und ErnŠhrung bestŠtigt wurde, im Mai 1943 gegrŸndet. Sie nahm am 16. Oktober 1945 in Quebec, Kanada, ihre Arbeit auf, als mehr als zwanzig Staaten diese Verfassung annahmen, wobei Ecuador eins ihrer GrŸndungsmitglieder war. Heute zŠhlt sie 156 Mitgliedsstaaten und hat ihren Sitz in Rom.

Das Vorwort zu ihrem Hauptstatut besagt, da§ die vorrangigen Ziele dieser Organisation sind: Anhebung von ErnŠhrungsniveau und Lebensstandard der Všlker; Verbesserung der ErtrŠge sowie bessere Verteilung aller Nahrungsmittel und landwirtschaftlichen Erzeugnisse; VerŠnderung der Lebensbedingungen fŸr die lŠndliche Bevšlkerung, um so zur Ausdehnung der Weltwirtschaft beizutragen und sicherzustellen, da§ die Menschheit von Hunger befreit werde 38.

Schon auf dem Feld strikt humanitŠrer Hilfe sehen wir, da§ zu den vielfŠltigen und wirksamen Programmen, die die FAO seit ihrer GrŸndung entworfen hat, die 1960 ausgerufene Weltweite Kampagne gegen den Hunger zŠhlt. Sie ist besonders darauf ausgerichtet, die UnterstŸtzung von Nichtregierungsorganisationen beim Kampf gegen den Hunger zu mobilisieren. Es war im Rahmen dieser weltweiten Kampagne, da§ die FAO und die Vollversammlung der UNO durch Resolution 1714 (VI) als selbstŠndige und unabhŠngige Einrichtung 1961 das WelternŠhrungsprogramm (PMA) ins Leben riefen. Es begann seine TŠtigkeiten im Januar 1963 mit einer Anfangsperiode von fŸnf Jahren, wurde aber wegen seiner Wichtigkeit auf unbestimmte Zeit verlŠngert. Sein Hauptziel besteht in ErnŠhrungshilfe fŸr die EntwicklungslŠnder.

1.2.6.1. Zielsetzungen und AktivitŠten.- Sie fšrdert die wirtschaftliche und soziale Entwicklung durch ErnŠhrungshilfe, die sie zur Linderung von Notlagen leistet. Die Leiter dieses Programms Šu§ern sich folgenderma§en dazu:"ErnŠhrungshilfe ist kein karitatives Werk. Es handelt sich nicht nur darum, hungernden Menschen etwas zu essen zu geben. Wie alle Ÿbrigen Formen von Hilfe (Geld, AusrŸstung, Experten), die in EntwicklungslŠnder geschickt werden, besteht der Hauptzweck von NahrungsmittelunerstŸtzung in einer lnngfristigen Anlage auf eine Zukunft hin, in der diese Armut, die die Aussicht auf dauerhaften Frieden trŸbt, allmŠhlich Ÿberwunden wird. Wie kšnnen Lebensmitel als UnterstŸtzung der wirtschaftlichen und sozialen Entwicklung eines Landes genutzt werden? Entwicklung ist ein langer, komplizierter und mŸhseliger Proze§. Es ist ein ganzer Mechanismus, der sich aus Tausenden von Einzelteilen zusammensetzt. Die meisten von ihnen sind Projekte zum Beispiel fŸr neue Schulen und KrankenhŠuser, zum Bau von Stra§en und zum Verlegen von Telefonleitungen.. Lebensmittel stellen eine Form von Hilfe dar, die sich besonders fŸr viele Arten von Projekten eignet " 39.

Zu den unzŠhligen Projekten, die das PMA unterstŸtzzt, zŠhlen:

A. Hilfe bei der Mobilisierung von ArbeitskrŠften ohne BeschŠftigung. Zur DurchfŸhrung von beschwerlichen Arbeiten wie Landrodung, Aufforstung und Stra§enbau kšnnen in lŠndlichen Gegenden Lebensmittel einen Teil des Tagelohns fŸr die Arbeiter darstellen.

B. Schulspeisungen.- Lebensmittel kšnnen dazu benutzt werden, eine grš§ere Anzahl von Kindern in die Schule zu locken und ihre Gesundheit zu verbessern, au§er da§ sie ihre GrundbedŸrfnisse befriedigen.

C. Fšrderund von Landbesiedlung.- Es ist nštig, Nomaden se§haft zu machen, und manchmal mŸssen ganze Landgemeinden in sicherere oder produktivere Gebiete umgesiedelt werden. Die Nahrungshilfe unterhŠlt diese Leute solange, bis sie von ihren eigenen Ernten leben kšnnen.

D. Gemeindeentwicklung.- WŠhrend der Errichtung neuer Schulen, KrankenhŠuser, Bibliotheken und sonstiger šffentlicher GebŠude dient die Nahrungshilfe als Anreiz, sich aktiv daran zu beteiligen.

E. Nahrungshilfe fŸr Schwangere und SŠuglinge sowie fŸr Kinder, die das Schulalter noch nicht erreicht haben.

F. Neuansiedlung.- Das PMA hat zum Beispiel im Nahen Osten verarmten BeduinenstŠmmen bei der Se§haftwerdung geholfen. Ganze Gemeinden, die von †berschwemmungen durch neue Wasserkraftwerke wie dem Assuanstaudamm und dem Projekt des Voltaflusses in Ghana bedroht waren, wurden in neuen Gebieten angesiedelt und erhielten solange Nahrungshilfe, bis ihre neuen LŠndereien ihnen Unterhalt gewŠhren konnte. Mit Hilfe des PMA wurden in Neuland mehr als 250.000 Familien angesiedelt, die in Ÿbervšlkerten Zonen Indonesiens wohnten.

G. Notlagen.- Obwohl sich das Programm vorwiegend der Entwicklung widmet, ist ein Teil seiner Hilfsmittel jŠhrlich fŸr die UnterstŸtzung von durch Naturkatastrophen (†berschwemmungen, Erdbeben, VulkanausbrŸche, DŸrren und Teuerungen) GeschŠdigten und von Opfern der durch den Menschen erzeugten UnglŸcke wie bewaffnete Konflikte und politische Wirren bestimmt. Das PMA hat auch FlŸchtlingen geholfen, die aus verschiedenen GrŸnden aus ihrem Heimatland vertrieben worden waren. Allein bei dringender Hilfe hat das PMA 290 AktivitŠten in 88 LŠndern zu einem Gesamtkostenpreis von mehr als 250 Millionen Dollar durchgefŸhrt. Da die meisten Nahrungsmittelvorkommen des Programms darauf warten, genutzt zu werden und aus GeberlŠndern stammen, die weit entfernt sind von den von einer Katastrophe heimgesuchten LŠndern, kann die dringende Hilfe nicht immmer sofort eintreffen. Aber hŠufig ist sie gerade dann umso notwendiger, wenn einige Zeit verstrichen ist und, nachdem der erste gro§zŸgige Schwung šffentlicher Anteilnahme allmŠhlich nachgelassen hat, die bedrŠngte Lage der GeschŠdigten immer noch anhŠlt.

Das Programm hat seit seiner Entstehung 2.200 Entwicklungsprojekte und Notaktionen in 120 LŠndern bestŠtigt, und das zu einem Kostenaufwand von 10.000 Millionen Dollar 40.

1.2.6.2. Struktur.- Die †berwachung des WelternŠhrungsprogramms geht zu Lasten des Komitees zu Strategien und Programmen von ErnŠhrungshilfe (CPA). Dieses besteht aus 30 Mitgliedsstaaten, von denen 15 vom Wirtschafts- und Sozialrat der UNO und 15 von der FAO ausgewŠhlt wurden. Es tagt zweimal im Jahr und legt dem Wirtschafts- und Sozialrat der UNO sowie dem Rat der FAO einen jŠhrlichen Informationsbericht vor. Gelegentlich prŠsentiert es dem WelternŠhrungsrat Sonderinformationen zur Betrachtung. Es stellt eine Erweiterung des Zwischenstaatlichen Komitees von 24 LŠndern dar, die 1976 aufgrund von Empfehlungen der 1974 in Rom stattgefundenen WelternŠhrungskonferenz vorgenommen wurde, und zwar im Sinn eines Anwachsens seiner Aufgaben, um unter anderem die Koordinierung der bilateralen und multilateralen Nahrungshilfe besonders in Notlagen mit einzubeziehen. Es berŠt bei Politik, Verwaltung und DurchfŸhrung des Programms und hilft auch bei der Abwicklung und Koordinierung der Strategien kurz- oder langfristiger Nahrungshilfe, wie sie von der WelternŠhrungskonferenz empfohlen wurden.

Das Programm hat seinen Sitz in Rom. All seine AktivitŠten werden von einer gemischten Verwaltungseinheit der Vereinten Nationen und der FAO abgewickelt. An ihrer Spitze steht ein Exekutivdirektor, der Ÿber einen Stellenplan von 200 Beamten verfŸgt nebst etwa 130 Beamten vor Ort in den LŠndern, wo das Programm Projekte abwickelt. Die Ernennung des Exekutivdirektors erfolgt fŸr einen Zeitraum von fŸnf Jahren, und ernannt wird er vom GeneralsekretŠr der Vereinten Nationen und dem Generaldirektor der FAO auf Vorschlag des CPA. Der Exekutivdirektor arbeitet mit Hilfe von drei Abteilungen: Die Projektleitung, die Leitung der Ressourcen und die Leitung Auslandsbeziehungen und Allgemeine Dienste.

Die offiziellen Vertreter des Programms in den Nutznie§erlŠndern sind die ansŠssigen Vertreter des Entwicklungsprogramms der Vereinten Nationen, deren BŸros die PMA-Beamten vor Ort zugeteilt sind und die in jedem Land eine herausragende Rolle spielen 41.

1.2.6.3. Finanzierung .- Die Beteiligung am Programm ist freiwillig und steht allen Mitgliedsstaaten der Vereinten Nationen und der FAO offen. Die Hilfsmittel werden von diesen Staaten freiwillig zur VerfŸgung gestellt, sei es in Form von Geld, SachgŸtern oder Dienstleistungen 42. chen oder erniedrigenden Behandlungen. Dank dieser Arbeitsgruppe vervollstŠndigte die Kommission den im Dezember 1984 von der Vollversammlung bestŠtigten Plan zum Abkommen gegen die Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlungen und Strafen 18.

1.2.2. Die Kommission zur rechtlichen und sozialen Lage der Frau

1946 unter dem Schutz der Charta der Vereinten Nationen geschaffen, ist sie eine weitere der sechs organischen Kommissionen des Wir

1.2.7. Der WelternŠhrungsrat (CMA)

GegrŸndet am 17. Dezember 1974 durch die Resolution 3348 der Vollversammlung der Vereinten Nationen auf Empfehlung der WelternŠhrungskonferenz, die in Rom stattfand, und zwar im gleichen Jahr, in dem die Allgemeine ErklŠrung zur Ausrottung von Hunger und UnterernŠhrung bestŠtigt wurde und die ein Leitfaden zur ErfŸllung der Ziele des CMA darstellt.

1.2.7.1. Aufgaben.- Er handelt als eine koordinierende Einrichtung, die der Vollversammlung Ÿber den Wirtschafts- und Sozialrat fŸr die Strategien hinsichtlich Produktion, ErnŠhrung, ErnŠhrungssicherung und Nahrungshilfe verantwortlich ist. Zur Erreichung dieser Ziele arbeitet er direkt mit dem WelternŠhrungsprogramm und der FAO zusammen. Er sorgt fŸr die Kontrolle der WelternŠhrungslage in allen ihren Aspekten, wobei er die Problemgebiete feststellt und der Vollversammlung Empfehlungen unterbreitet. Er besteht aus Vertretern von 36 Mitgliedsstaaten, als da sind: Botswana, €gypten, €thiopien, Ghana, Liberia, Ruanda, Senegal, Sudan, Zaire, Argentinien, Barbados, Kanada, Kolumbien, Haiti, Honduras, Mexiko, Nicaragua, Vereinigte Staaten, Bangladesh, Indien, Indonesien, Irak, Japan, Pakistan, Philippinen, Thailand, Australien, Frankreich, Deutschland, Ungarn, Italien, Norwegen, RumŠnien, Vereinigtes Kšnigreich, die ehemalige Sowjetunion und das ehemalige Jugoslawien 43. Er hat seinen Sitz in Rom.

1.2.8. Der Kinderhilfsfonds der Vereinten Nationen (UNICEF)

Die UNICEF wurde am 11. Dezember 1946 aufgrund von Resolution 57(1) der Vollversammlung der Vereinten Nationen unter dem Namen Internationaler Kinderhilfsfonds (UNICEF, englische AbkŸrzung) gegrŸndet mit dem Ziel, die TŠtigkeit der Vertretung der Vereinten Nationen fŸr Hilfe und Rehabilitierung (UNSRA) fortzusetzen, da diese ihre Arbeiten im August 1946 eingestellt hatte. Deren Restkapital wendet sie nun fŸr einen Fonds auf, der FlŸchtlingskindern und -jugendlichen als Opfern des Zweiten Weltkrieges UnterstŸtzung gewŠhrt. Aufgrund der Resolution 417 (V) vom 1. Dezember 1950 beschlo§ die Vollversammlung, die Zukunft des Fonds fŸr einen Zeitraum von drei Jahren in Betracht zu ziehen, um die Mšglichkeit zu schaffen, da§ er nach Ablauf dieser Frist stŠndigen Charakter erhalten sollte. Mit der Resolution 802 (VIII) vom 6. Oktober 1953 stimmte die Vollversammlung einmŸtig darŸber ab, da§ der Fonds seine AktivitŠten auf unbestimmte Zeit fortfŸhren sollte, um die UNICEF in den Stand zu setzen, ihre Programme in Asien, Afrika und Lateinamerika sowie auch in Europa abzuwickeln. Zu dem gleichen Datum nahm sie den heute gŸltigen Namen Kinderfonds der Vereinten Nationen an, behielt aber die weltbekannte AbkŸrzung UNICEF bei.

Der Sitz der UNICEF befindet sich in New York. Sie unterhŠlt RegionalbŸros in Zambia, Kenia, Senegal, Kamerun, Algerien, Kolumbien, Guatemala, Jamaika, Peru, Chile, Bangkok, auf den Philippinen, im Libanon und in Indien, ohne die BŸros und diplomatischen Vertretungen mitzuzŠhlen, die in jedem der MitgliedslŠnder tŠtig sind 44.

1.2.8.1. Zielsetzungen und AktivitŠten.- Sie arbeitet mit den Regierungen zusammen in ihrem BemŸhen, mittel- und langfristige Programme aufzustellen, die Kindern und Jugendlichen zugute kommen sollen. Ihre Aktionen richtet sie auf alle Kinder und Jugendlichen ohne Unterschied von Rasse, Religion oder politischer Orientierung, so wie es die am 20. November 1959 angenommene ErklŠrung zu den Rechten des Kindes vertraglich festlegt. Die UNICEF fŸhrt ihre AktivitŠten in †bereinstimmung mit dieser ErklŠrung, mit dem am 20. November 1989 von der Vollversammlung angenommenen Abkommen zu den Rechten des Kindes und der am 30. September 1990 vom Weltgipfel zugunsten der Kinder angenommenen Weltweiten ErklŠrung zu †berleben, Schutz und Enwicklung des Kindes aus.

Ihre Hilfe tritt auf Ersuchen der beteiligten Staaten in Erscheinung, und das vor allem bei Projekten, die in die Entwicklungsprogramme der LŠnder mit einbezogen sind. Die hauptsŠchlichen von der UNICEF geleisteten Arten von Hilfe sind: Gesundheitswesen, Bildungswesen (Analphabetentum), ErnŠhrung sowie Wohlergehen von Familie und Kind. Die AktivitŠten der UNICEF verfolgen im allgemeinen zwei grundsŠtzliche Ziele: die EntwicklungslŠnder bei der Befriedigung einiger der unmittelbarsten BedŸrfnisse der Kinder zu unterstŸtzen und elementare Dienste an der Gemeinschaft zu geringen Kosten auf den Gebieten der Gesundheit von Mutter und Kind, ErnŠhrung, Gesundheitswesen, formaler und nicht formaler Bildung, verantwortlicher Vaterschaft, Trinkwasserversorgung, einfacher Techniken zur Erleichterung schwerer Arbeiten von Frauen und Kindern in den Dšrfern und von Wohlfahrtsdiensten fŸr Frauen und Jugendliche zu planen, abzuwickeln, auszuweiten und zu fšrdern.

Ihre UnterstŸtzungsprogramme, die sich auf die GewŠhrung von Dienstleistungen, Geldmitteln sowie auf die ZurverfŸgungstellung von AusrŸstungen und Materialien konzentrieren, sind 108 LŠndern auf der ganzen Welt zugute gekommen und erreichten eine Bevšlkerung von 960 Millionen Personen (Frauen und Kinder), um sie vor Krankheiten, UnterernŠhrung und anderen †beln zu bewahren. So leistete sie zum Beispiel UnterstŸtzung bei der Kontrollierung von Kinderkrankheiten wie Malaria, Tuberkulose, Lepra, Trachom, Masern, Pocken und Blindheit aus Mangel an Vitamin A, bei Familienplanung, Trinkwasserversorgung, Ernte und Verteilung proteinreicher Nahrungsmittel, bei PlŠnen zur Konservierung von Milch und anderen AktivitŠten, die mit ErnŠhrung zu tun haben. Sie arbeitet mit Bildungseinrichtungen zusammen, um LehrplŠne durchzusehen, die Lehrerausbildung zu verbessern und um praktische Ausbildung

zur Vorbereitung von Jugendlichen auf das Berufsleben einzufŸhren 45.

Neben der direkten UnterstŸtzung von Programmen fŸr Kinder ist ihr Augenmerk gerichtet auf die Anhebung der BedŸrfnisse von Kindern und MŸttern in Notlagen, wie sie durch Naturkatastrophen, Unruhen und internationale bewaffnete Konflikte und/oder BŸrgerkriege sowie durch Epidemien und Krankheiten verursacht werden. Die Nothilfe wird fortgesetzt durch langfristige Rehabilitierungsma§nahmen. Auf diesem Gebiet leistete sie Nothilfe fŸr Angola, Bangladesh, €thiopien, Guatemala, Indochina, den Libanon und Kambodscha, wo sie seit August 1979 und im Verein mit dem CICR am Hilfsprogramm fŸr die Zivilbevšlkerung beteiligt war, das Mahlzeiten, Medikamente, Verkehrsmittel und andere Hilfsmittel zur VerfŸgung stellte 46.

Auf Anordnung der Vollversammlung agierte die UNICEF als Hauptorgan der UNO, das mit der Koordinierung der Feierlichkeiten zum Internationalen Jahr des Kindes (1979) beauftragt war. In seinem Verlauf wurde eine weltweite Kampagne zur Fšrderung lokaler und internationaler Aktionen fŸr Kinder gestartet. Sie war gleicherma§en VorkŠmpferin fŸr die BestŠtigung der jŸngsten internationalen Dokumente in dieser Angelegenheit, konkret fŸr das 1989 angenommene Abkommen zu den Rechten des Kindes, das, wie wir schon frŸher gesagt haben, eines der revolutionŠrsten Dokumente zum Schutz der Menschenrechte darstellt, was je im Scho§ der Vereinten Nationen bestŠtigt wurde.

In Anerkennung ihrer verdienstvollen Arbeit bei der humanitŠren Hilfe nahm die UNICEF im Jahre 1965 den Friedensnobelpreis entgegen, dessen Geldbetrag fŸr einen Fonds zum Gedenken an den ersten Exekutivdirektor der Organisation, Maurice Pate, bestimmt wurde. Sie war eine der wenigen Organisationen der Vereinten Nationen, die eine derartige Auszeichnung erhalten haben.

1.2.8.2. Struktur.- Die UNICEF hŠngt von einem Exekutivvorstand ab, gebildet aus Vertretern von 30 Mitgliedsstaaten, die vom Wirtschafts- und Sozialrat ernannt werden und einmal im Jahr zusammentreffen, um Geldanweisungen fŸr die Programme festzulegen und die bei den AktivitŠten der Organisation erzielten Erfolge zu ŸberprŸfen.

Das Komitee fŸr Programme und das Komitee des Verwaltungsbudgets setzt sich aus vom Exekutivvorstand gewŠhlten Experten zusammen.

Der Exekutivdirektor, von dem das mit der DurchfŸhrung der allgemeinen Programme und AktivitŠten betraute Personal abhŠngt, wird auf Vorschlag des Vorstands vom GeneralsekretŠr der UNO gewŠhlt.

1.2.8.3. Sprachen.- Englisch, franzšsisch und spanisch.

1.2.8.4. Finanzierung.- Ihr Haushalt nŠhrt sich nicht aus den alllgemeinen Fonds der Vereinten Nationen, sondern ausschlie§lich aus freiwilligen BeitrŠgen der Regierungen und von privaten Einrichtungen. Die Regierungen tragen fast dreiviertel ihrer EinkŸnfte bei 47.

1.2.9. Weltgesundheitsorganisation (OMS)

Am 22. Juli 1946 wurde die Verfassung der Organisation von 61 Staaten anerkannt, von denen 51 auch Mitglieder der Vereinten Nationen waren. Diese Anerkennung erfolgte im Rahmen der Internationalen Gesundheitskonferenz, die in New York auf Initiative des Wirtschafts- und Sozialrats der UNO stattfand. Die Verfassung trat am 7. April 1948 in Kraft, als 26 Mitgliedsstaaten der Vereinten Nationen sie ratifizierten. Als Folge davon wird jedes Jahr am 7. April der Weltgesundheitstag gefeiert. Der Sitz der OMS befindet sich in Genf, Schweiz, und sie unterhŠlt RegionalbŸros im Kongo, in den Vereinigten Staaten (Panamerikanisches GesundheitsbŸro), in €gypten, DŠnemark, Indien und auf den Philippinen, au§erdem hat sie fŸhrende diplomatische Vertretungen in den MitgliedslŠndern 48.

1.2.9.1. Zielsetzungen und AktivitŠten.- Die Verfassung der OMS definiert Gesundheit als "einen Zustand vollkommenen kšrperlichen, geistigen und sozialen Wohlbefindens und nicht nur als das Fehlen von Leiden und Krankheiten". Artikel 1 dieser Vefassung erklŠrt, da§ die Zielsetzung der OMS die ist, fŸr alle Všlker der Welt den hšchstmšglichen Gesundheitsstandard zu erreichen. In diesem Sinne erfŸllt sie folgende Aufgaben: als eine direkte KoordinierungsautoritŠt bei AktivitŠten des internationalen Gesundheitswesens zu handeln; die Regierungen nach vorherigem Antrag bei der StŠrkung ihrer Gesundheitsdienste zu unterstŸtzen; geeigneten technischen Beistand zu leisten und im Fall von Notsituationen die nštige Hilfe auf Antrag und mit Zustimmung der betroffenen Regierungen zu gewŠhren; den Fortschritt bei den BemŸhungen um die Ausrottung oder Kontrolle von Epidemien, endemischen Krankheiten und anderen Leiden ansuregen und zu fšrdern; in Zusammenarbeit mit anderen spezialisierten Einrichtungen fŸr die Verbesserung von ErnŠhrung, Wohnung, Gesundheitswesen, Erholung, der Wirtschafts- und arbeitsbedingungen sowie anderer Aspekte von Umwelthygiene einzutreten; die Zusammenarbeit unter Gruppen von Wissenschaftlern und Fachleuten anzuregen, die zum Fortschrit auf dem Gesundheitswesen beitragen kšnnten; die Gesundheit von Mutter und Kind zu verbessern und die AktivitŠten auf das Gebiet der geistigen Gesundheit auszudehnen, und zwar besonders solcher, die die Harmonie unter den menschlichen Beziehungen betreffen, um nur die Aufgaben rein humanitŠrer Art zu erwŠhnen.

Die im allgemeinen von der OMS geleistete Hilfe wird auf Antrag der Regierungen geleistet, zum Beispiel fŸr Kampagnen zur Ausrottung von Infektionskrankheiten oder von Krankheiten, die unter bestimmten Bevšlkerungsgruppen weit verbreitet sind. Es wird UnterstŸtzung gewŠhrt zur Verbesserung der Umweltgesundheit, zur Vermeidung von Luft-, Wasser- und Bodenverschmutzung, zur Fšrderung der Gesundheit von Mutter und Kind, zur ErnŠhrung, zu gesundheitlichen Aspekten der Familienplanung, zur menschlichen Fortpflanzung und zu Bevšlkerungsbewegungen sowie zur Verbesserung medizinischer Laboratoriumsdienste.

1.2.9.2. Struktur.- Sie wird von der Weltgesundheitsversammlung gebildet, die jŠhrlich zusammentrifft und zu der Delegierte der Mitgliedsstaaten sowie von Regierungs- und Nichtregierungsorganisationen gehšren.

Der Exekutivvorstand besteht aus Vertretern von 30 Mitgliedsstaaten, die von der Versammlung gewŠhlt werden.

Das Sekretariat, das zu seinen Mitgliedern den Generaldirektor sowie das technische und Verwaltungspersonal zŠhlt. Es hat verschiedene Abteilungen: die der Erforschung und Ausbildung in Tropenkrankheiten, die Rechtsabteilung, die BŸros zu Forschung, Fšrderung und Entwicklung sowie das AktionsbŸro fŸr NotfŠlle. Der Generaldirektor wird von der Versammlung bei Ernennung durch den Exekutivvorstand gewŠhlt 49.

Mitglieder der OMS sind alle MitgliedslŠnder der Vereinten Nationen, die ihre Verfassung akzeptiert haben.

Die OMS arbeitet direkt mit einer weiteren Regierungsorganisation zusammen: der Organisation fŸr Koordinierung und Zusammenarbeit im Kampf gegen die schweren endemischen Krankheiten mit Sitz in Obervolta, die am 25. April 1960 gegrŸndet wurde. Ihr Ziel ist die Koordinierung von Programmen zur BekŠmpfung und Ausrottung endemischer und epidemischer Krankheiten (Lepra, Malaria, Trachom, Tuberkulose usw.) in den Gebieten der Mitgliedsstaaten. Sie betreibt die nštigen Studien und die Forschung zur BekŠmpfung dieser Krankheiten. Zur Erreichung dieser Ziele weckt sie das Interesse von Regierungs- und Nichtregierungsorganisationen und erhŠlt von ihnen UnterstŸtzung. Sie versorgt die fŸr diese Bereiche in den MitgliedslŠndern Verantwortlichen mit Unterlagen und Informationen 50.

1.2.9.3. Offizielle Sprachen.- Der Exekutivvorstand und die Weltversammlung der OMS arbeiten auf arabisch, chinesich, englisch, franzšsisch, russisch und spanisch, das Sekretariat arbeitet auf franzšsisch,

englisch, russisch und spanisch.

1.2.9.4. Finanzierung.- Der Haushalt der OMS nŠhrt sich in erster Linie aus den BeitrŠgen der Mitgliedsstaaten. Es gibt einen Freiwilligenfonds der OMS zur Gesundheitsfšrderung mit Sonderkonten fŸr medizinische Forschung, Trinkwasserversorgung, Malaria- und PockenbekŠmpfung usw., der sich aus freiwilligen BeitrŠgen von Regierungs- und Nichtregierungsorganisationen speist. Sie erhŠlt auch BeitrŠge von anderen Organismen wie dem PNUD, der UNFPA, der PNUMA usw 51.

1.2.10. Die Internationale Arbeitsorganisation (OIT)

Sie wurde am 28. Juni 1919 als autonome, der Gesellschaft der Nationen angegliederte Einrichtung gegrŸndet, nachdem ihre Verfassung als Teil XIII des Versailler Vertrags bestŠtigt worden war. 1946 wurde sie zum ersten spezialisierten, mit den Vereinten Nationen verbundenen Organismus nach dem Wortlaut eines Einvernehmens, das ihre Verantwortlichkeit auf den Gebieten ihrer ZustŠndigkeit anerkannte. Die 1944 in Philadelphia stattgefundene Internationale Arbeitskonferenz Ÿbernahm eine ErklŠrung, die die Ziele und Absichten der Organisation neu definierte. Ihr Sitz befindet sich in Genf, und sie unterhŠlt RegionalbŸros in €thiopien, Thailand, Trinidad und Tobago, in der Schweiz, in Belgien und Peru und im Libanon 52.

1.2.10.1. Zielsetzungen und AktivitŠten.- Die reformierte Verfassung von 1944 erkennt an, da§ "Arbeit keine Ware ist" , und erklŠrt, "da§ alle Menschen ohne Unterschied von Rasse, Glaubensbekenntnis, Geschlecht, wirtschaftlicher oder politischer Stellung das Recht haben, ihr materielles Wohlergehen und ihre spirituelle Entwicklung unter den Bedingungen von Freiheit und WŸrde, von wirtschaftlicher Sicherheit und unter gleichen Mšglichkeiten zu verfolgen" . In diesem Sinn besteht ihr Hauptziel darin, die Arbeitsbedingungen und den Wohlstand der Arbeiter auf der ganzen Welt zu verbessern und soziale Ungerechtigkeiten abzuschaffen. Denn letztere sind die Hauptursache fŸr interne Kriege sowie fŸr soziale Konflikte und Unruhen, mit denen die Staaten konfrontiert werden. Auf dem Gebiet des rein humanitŠren Rechts war sie seit ihrer GrŸndung Hauptverfechterin der BestŠtigung einer Reihe von internationalen Schutzdokumenten zu den Grundrechten der Arbeiter, die in Kapitel I dieser Untersuchung behandelt wurden, als da sind: das Abkommen von 1926 zur Sklaverei und sein €nderungsprotokoll von 1953, das im Scho§ der UNO bestŠtigt wurde; das ErgŠnzungsabkommen von 1956 zur Abschaffung von Sklaverei, Sklavenhandel sowie von Šhnlichen Einrichtungen und Praktiken der Sklaverei; das Abkommen zu Zwangsarbeit, das 1930 von der Generalkonferenz der OIT auf ihrer vierzehnten Sitzung bestŠtigt wurde; das Abkommen zur Abschaffung der Zwangsarbeit, das 1957 von der Generalkonferenz der OIT auf ihrer vierzigsten Sitzung bestŠtigt wurde; das Abkommen zu Diskriminierung in Sachen Arbeit und BeschŠftigung, das 1958 ebenfalls von der Generalkonferenz der OIT auf ihrer zweiundvierzigsten Sitzung bestŠtigt wurde; das Abkommen zu gleicher VergŸtung von mŠnnlicher und weiblicher Arbeitskraft, das 1951 von der Generalkonferenz der OIT auf ihrer vierunddrei§igsten Sitzung bestŠtigt wurde; das Abkommen zu Gewerkschaftsfreiheit und Schutz des Gewerkschaftsrechts, das 1948 von der Generalkonferenz der OIT auf ihrer einunddrei§igsten Sitzung bestŠtigt wurde; das Abkommen zum Recht auf Gewerkschaftsbildung und kollektive Verhandlung, das 1949 von der Generalkonferenz der OIT auf ihrer zweiunddrei§igsten Sitzung bestŠtigt wurde; das Abkommen zu Arbeitervertretern, das 1971 von der Generalkonferenz der OIT auf ihrer sechsundfŸnfzigsten Sitzung angenommen wurde; das Abkommen von 1978 zu ArbeitsverhŠltnissen in der šffentlichen Verwaltung, das von der Generalkonferenz der OIT auf ihrer vierundsechzigsten Sitzung angenommen wurde, und das Abkommen zur Arbeitspolitik, das 1964 von der Internationalen Arbeitskonferenz auf ihrer achtundvierzigsten Sitzung angenommen wurde 53. Auf diese Weise kŸmmerte sich die OIT mit Hilfe einer derart ausgedehnten normativen AktivitŠt um den Schutz der Rechte der Arbeiter. Daneben regt sie die Ausweitung von Programmen zu sozialer Sicherheit sowie zum Schutz von Leben und Gesundheit der Arbeiter an und bietet in Zusammenarbeit mit anderen spezialisierten Organisationen angemessene ErnŠhrung, Wohngelegenheit sowie Erholungs- und Kulturmšglichkeiten fŸr diese Menschengruppe an. In Anerkennung ihrer langen Laufbahn zugunsten der Menschenrechte wurde die OIT im Jahre 1969 mit dem Friedensnobelpreis ausgezeichnet.

1.2.10.2. Struktur.- Die OIT wickelt ihre AktivitŠten Ÿber die Generalkonferenz (alle Mitgliedsstaaten, vertreten durch Arbeitgeber, Arbeitnehmer und die Regierung), den Verwaltungsrat (56 Mitglieder) und das von einem Generaldirektor geleitete Internationale ArbeitsbŸro ab. Nach der geltenden Verfassung von 1944 sind Mitgliedsstaaten all jene, die bis zum 1. November 1945 Mitglieder waren, und

diejenigen, die sich der Verfassung angeschlossen haben 54.1.2.11. Der Fonds der Vereinten Nationen fŸr AktivitŠten zu Bevšlkerungsfragen (FNUAP)

Der FNUAP begann seine AktivitŠten im Jahre 1969 als Hilfsfonds fŸr BevšlkerungsaktivitŠten. Er

wurde 1972 als Fonds der Vereinten Nationen umstrukturiert. Sein Sitz befindet sich in New York.

Seine Aufgaben sind: statistische Grunddate