MENSCHENRECHTE DER FRAUEN IN AMERIKA


INHALT

1. EINFÜHRUNG

2. ENTWICKLUNG DER MENSCHENRECHTE DER FRAUEN AUF DEM AMERIKANISCHEN KONTINENT

3. INSTITUTIONALISIERUNG DER MENSCHENRECHTE DER FRAUEN AUF DEM KONTINENT: DAS INTERAMERIKANISCHE SYSTEM ZUM SCHUTZ DER MENSCHENRECHTE UND DIE ROLLE DER ORGANISATION DER AMERIKANISCHEN STAATEN

4. HERAUSFORDERUNGEN FÜR DAS INTERAMERIKANISCHE SYSTEM, UM EINEN UMFASSENDEN SCHUTZ DER MENSCHENRECHTE DER FRAUEN AUF ALLEN EBENEN DER AMERIKANISCHEN GESELLSCHAFTEN ZU ERREICHEN



1. EINFÜHRUNG

Die Behandlung des Themas Menschenrechte der Frauen auf dem amerikanischen Kontinent gestaltet sich zu schwierig, um es in einem einzigen Aufsatz auszuschöpfen. Und das nicht nur wegen der atemberaubenden Entwicklung der Doktrin und Institutionalisierung, die sich in Sachen Menchenrechte und Geschlecht auf allgemeiner und regionaler Ebene besonders auf dem amerikanischen Kontinent im Lauf des 20. und zu Beginn des 21. Jahrhunderts allmählich herausbildete, sondern auch, weil die hier vorgestellte Thematik, obwohl sie in den letzten Jahrzehnten eine Bereicherung erfahren hat, mit noch nicht überwundenen Herausforderungen zu kämpfen hat, die mit kulturellen, wirtschaftlichen, sozialen, rechtlichen und soziologíschen Aspekten verbunden sind.

Als Folge davon und im Rahmen der XX. bis XIV. Ordentlichen Sitzungesperiode der im Juni 2004 in Ecuador abgehaltenen Vollversammlung der OEA werde ich vorab  eine geschichtliche Rückschau auf die Entwicklung der Menschenrechte der Frauen auf dem amerikanischen Kontinent halten, die den allgemeinen Rahmen von Förderung und Schutz dieser Rechte und die bedeutenden Beiträge der Region auf diesem Sektor aufzuweisen gestattet; in zweiter Linie werde ich eine allgemeine Analyse der rechtlichen Institutionalisierung der Menschenrechte der Frauen auf dem Kontinent in Verbindung mit dem Interamerikanischen System zum Schutz der Menschenrechte und der Rolle der Organisation der Amerikanischen Staaten vorstellen; und zum Schluss die künftigen Herausforderungen für das interamerikanische System, um einen ausgedehnteren und vollständigeren Schutz der Rechte der Frauen auf allen Ebenen der amerikanischen Gesellschaft zu erreichen.



2. ENTWICKLUNG DER MENSCHENRECHTE DER FRAUEN AUF DEM AMERIKANISCHEN KONTINENT

Zur Einführung in das beabsichtigte Thema ist es unerlässlich, sich zumindest die zu den Rechten der Frauen und des Geschlechts allgemein aufgestellten Konzepte ins Gedächtnis zu rufen. Es sind die gleichen, die von den Frauenbewegungen der Region verteidigt wurden und die von den amerikanischen Staaten zumindest verfassungsmässig anerkannt sind.

Für die mexikanische Ethnologin Marcela Lagarde ist  Geschlecht “die Gesamtheit sozialer, kultureller, politischer, psychologischer, rechtlicher und wirtschaftlicher Eigenschaften, die dem Geschlecht als Unterscheidungsmerkmal zugeordnet werden”.  (1) Von daher ermöglicht es das Geschlecht, die Beziehungen von Männern und Frauen in einem bestimmten Zusammenhang zu analysieren.

Nach Auffassung von Lagarde wird jeder mit ihm eigenen Geschlechtsmerkmalen geboren, aber jede Gesellschaft und Kultur misst ihnen einen anderen Wert bei. Ein solches Geschlecht wird über den Körper ausgeprägt, der so zu einer bio-sozio-kulturellen Einheit wird.

Die Kluft zwischen den Geschlechtern entsteht durch die traditionellen Rollen, die jedem Geschlecht von der Kultur zugewiesen wurden.  Ihnen zufolge gestatten die Geschlechtsmerkmale, seien sie weiblich oder männlich, auf eine bestimmte Weise zu handeln, zu leben und zu denken und dieses zu tun oder jenes nicht zu tun. Auf diese Weise bildet sich eine soziale Einstufung der Menschen heraus, die ausschliesslich an Geschlechtsmerkmale geknüpft ist. Das führt zu den sogenannten Ungleichheiten der Geschlechter, die wesentlich mit der Arbeitsteilung der Geschlechter, dem Zugang zu Entscheidungsebenen sowie mit dem Gebrauch und der Verteilung von Ressourcen und ihrer Vorteile zu tun haben.

Zur Bekämpfung der oben genannten Ungleichheiten hat die Internationale Menschenrechtsdoktrin die sogenannte “Geschlechtsfrage” ausgearbeitet. Diese verhilft zu der Erkenntnis, dass es Beziehungen von Ungleichheit und Diskriminierung unter Männern und Frauen gibt, die aus der Geschichte entstanden sind und die einer Veränderung bedürfen, wenn eine völlige Gleichheit erreicht werden soll.

Es war die Geschlechtsfrage, die die Ausformung der Menschenrechte für Frauen auf internationaler, regionaler und lokaler Ebene ermöglicht hat.

Obwohl man sich der Ungeleichheiten der Geschlechter bewusst geworden ist und die Rechte der Frauen geschützt werden müssen, fragen sich auch heute noch einige, ob man immer noch von “Rechten der Frauen” sprechen sollte, da man doch davon ausgeht, dass  “Menschenrechte” auch diese Rechte beinhalten. Die Antwort ist naheliegend: solange es eine Kluft zwischen den Geschlechtern gibt, müssen die sogenannten “Rechte der Frauen” nicht nur besprochen und verbreitet, sondern auch bestärkt und gewährleistet werden.

Deshalb ist es nicht übertrieben festzulegen, was man unter Rechten der Frauen versteht. Rosalía Camacho sagt dazu “obwohl die Geburt der Menschenrechte ein bedeutendes Ereignis in der Menschheitsgeschichte darstellt, hat das für die Frauen nicht sichergestellt, dass ihre Bedürfnisse, Lebenserfahrungen und Gesichtspunkte zum Bestandteil ihrer Theorie und Praxis geworden sind”. “...die Menschenrechte haben die Frauen ausgeschlossen und ihre besonderen Begleitumstände nicht zur Kenntnis genommen, noch haben sie berücksichtigt, dass Verletzungen ihrer Rechte Menschenrechtsverletzungen waren”.  (2)

Als Folge davon, und wie wir später noch sehen werden, musste die internationale Doktrin und Normgebung der Menschenrechte die Menschenrechte der Frauen umfassend und ausdrücklich anerkennen. Diese sollten nicht nur als eine Minderheitsfrage aufgefasst werden, sondern als eine rechtliche, wirtschaftliche und soziale Einrichtung, die zur Überwindung der Ungleichheiten unter den Geschlechtern notwendig ist und die über Minderheitsfragen hinausgeht, welche im Gegenteil alle Gesellschaften, Kulturen und Länder der Welt betreffen. So legen die in fast allen internationalen Menschenrechtsdokumenten bestätigten nicht diskriminierenden Klauseln die Nicht-Diskriminierung in Sachen Geschlecht und Gattung eindeutig fest.

Auf dem amerikanischen Kontinent gestaltete sich der Kampf gegen die Kluft zwischen den Geschlechtern als besonders bedeutend und bereichernd.

Die ersten feministischen Bewegungen Amerikas hatten als geschichtlichen Vorläufer den Kampf der französischen Revolutionärinnen Olimpia de Gouges und Etta Palm. Sie setzten sich in den schweren Jahren der Französischen Revolution (1789-1792) erfolglos dafür ein, dass die revolutionäre Bewegung in der Erklärung der Rechte des Menschen und des Bürgers ausdrücklich die Rechte der Frauen anerkennen sollte. Weil Olimpia de Gouges die Erklärung der Rechte der Frau verfasst und verteidigt hatte, wurde sie von ihren eigenen Revolutionären geköpft. Und Etta Palm konnte trotz ihrer Beharrlichkeit in ihrem glühenden Kampf um gleiche Rechte für die Frauen auf allen Ebenen der Öffentlichkeit keine Ergebnisse erzielen.

Sie liessen sich auch anregen durch die Arbeiten der englischen Gouvernante Mary Wollstonecraft, einer Romanschriftstellerin, die im Jahre 1792 das feministische Manifest “Verteidigung der Rechte der Frau” (Vindication of the rights of women)  verfasste. (3) In diesem Manifest forderte sie das Recht auf Ausbildung für die Frau und die Anerkennung ihrer bürgerlichen und politischen Rechte sowie die Ausübung .eines Berufs oder einer Beschäftigung, welche ihr finanzielle Unabhängigkeit von ihrem Ehemann gewähren sollten.

Das erste Abkommen zu den Rechten der Frau, das in Amerika geschlossen wurde, fand am 19. Juli 1848 in Seneca Falls, im Staat New York, Vereinigte Staaten, statt und wurde von den Schwestern Sarah und Angelica Grinke, Lucrecia Mott und Elizabeth Cady Stanton organisiert. Dem Abkommen wohnten 270 Frauen und 40 Männer bei. Das Abkommen trat für gleiche Rechte der Frau und vor allem für das Wahlrecht ein. (4) Diese Tatsache begünstigte das Entstehen der feministischen Sufragettenbewegung in den Vereinigten Staaten und danach in Europa, hauptsächlich in Grossbritannien.

Später fand die erste Demonstration gegen die Ausbeutung der Frauen am Arbeitsplatz während des sogenannten “Industriezeitalters” zu Beginn des Kapitalismus am 8. März 1857 in der Stadt New York statt, als eine Gruppe von Textilarbeiterinnen und Näherinnen einen Umzug organisierten zwecks Erreichung angemessenerer Gehälter und einer Reduzierung der Arbeitszeit, die bis zu 18 Stunden täglich betrug, eine Arbeit, in die auch jugendliche Frauen eingespannt wurden. Die Folge der Demonstration war, dass sie barbarisch drangsaliert und angepöbelt wurden. Gewisse Lesarten behaupten, dass einige Frauen an ihrem Arbeitsplatz an Verbrennungen starben, weil die Fabriktore von ihrem Besitzer geschlossen wurden, um die Demonstration zu verhindern.  (5) 

Derartige geschichtlichen Ereignisse kennzeichnen den Beginn des Kampfes gegen die Diskriminiierung der Geschlechter in der Gegenwart und machen den amerikanischen Kontinent zum Vorläufer dieses Prozesses.

Die Pionierarbeit der amerikanischen Frauen wurde in Kopenhagen, Dänemark, auf der ersten Internationalen Frauenkonferenz von 1910 anerkannt. Auf ihr erklärten die Frauenbewegungen und –vereinigungen den 8. März zum Internationalen Tag der Frau. Wie wir wissen, haben die Vereinten Nationen später den 8. März zum Internationalen Tag der Frau erhoben, und zwar im Jahre 1975.

Trotzdem kam nicht nur in Amerika, sondern auch in Europa gegen Ende des 19. und zu Beginn des 20. Jahrhunderts der Feminismus nicht zu einer geeinten und koordinierten Aktion im Kampf gegen die Kluft zwischen den Geschlechtern. Das lag an den unterschiedlichen Zielsetzungen der feministischen Suffragetten einerseits, die meistenteils eine gehobene wirtschaftliche Stellung innehatten und rechtliche Gleichstellung mit den Männern anstrebten, und an denjenigen der Feministinnen aus der Arbeiterschicht andererseits, die das Wahlrecht als Teil eines Kampfes ansahen, um die Gesellschaft zu verändern und um zu erreichen, dass die Arbeiterinnen nicht ständigen Misshandlungen ausgesetzt  wären und um in Würde zu leben.

Nach Meinung von Ney Bensadon  (6) waren die feministischen Bewegungen in den Vereinigten Staaten wirkungsvoller als die in Europa. Sie entstanden gegen Ende des 19. Jahrhunderts und nahmen die Form von “Women´s Clubs” an. Das waren Frauenzirkel, in denen sich die Frauen trafen, um über ihre Probleme und über politische oder wirtschaftliche Fragen des Augenblicks zu diskutieren. Im Jahre 1890 setzte sich die National American Women Suffrage Association aus lokalen Vereinigungen auf nationaler Ebene zusammen ähnlich der Vereinigung, die später im Jahre 1897 unter der Leitung von Millicent Fawcett in Grossbritannien entstand. Der Bund der nordamerikanischen Feministinnen erreichte, dass dem Frauenwahlrecht zum ersten Mal  in den Vereinigten Staaten stattgegeben wurde, und zwar 1914 in bestimmten Staaten des nordamerikanischen Westens und später 1920 im ganzen Land.

In Kanada wurde das Frauenwahlrecht am 24. Mai 1918 gewährt, also einige Monate nachdem der gleiche Sieg in Grossbritannien am 6. Februar desselben Jahres gegen Ende des Ersten Weltkrieges errungen worden war. Dennoch wurden die ersten Gesetze zur Festschreibung der Gleichheit in der Ehe und zum Recht auf Scheidung zunächst in Grossbritannien erlassen, und zwar zwischen 1857 und 1893, und zum selben Zeitraum in Kanda, einem Land, dessen Gesetze von der britischen Rechtsordnung beeinflusst war.

In Lateinamerika wurde das Frauenwahlrecht einige Jahre später erlassen. Ecuador ist Pionier der Region, da es dieses Recht im Jahre 1929 übernahm; Brasilien und Uruguay taten das Ihrige im Jahre 1932 und Cuba im Jahre 1934.

In Lateinamerika wurde die weibliche Rebellion schon gleich nach der europäischen Eroberung spürbar, und zwar bei der Verteidigung der Rechte der Indianer und Unterdrückten sowie in den Unabhängigkeitskriegen unter der Beteiligung zahlreicher Indianerinnen und Frauen in bedeutender wirtschaftlicher Stellung, die zur Errichtung unabhängiger Republiken in der gesamten Region beitrugen. Zu erwähnen sind hier die bei den Indianeraufständen des 18. Jahrhunderts ermordeten Indianerinnen Baltazara Chiuza und Lorenza Avemañay sowie Manuela León im 19. Jahrhundert. Ebenso Manuela Sáenz, Rosa Campuzano, Manuela Cañizares, Manuela Garaycoa und andere, die die ersten Aufstände zur Unabhängigkeit des Kontinents zu Beginn des 19. Jahrhunderts unterstützten. In Ecuador war es Dolores Veintimilla de Galindo, eine Dichterin aus Quito gegen Ende des 19. Jahrhunderts, die als erste ecuadorianische Frau für die Rechte der Frau, besonders für das Recht auf Denken und auf Ausdruck ihrer Ideen, kämpfte.

Aber die lateinamerikanische Frauenbewegung formierte sich als solche erst zu Beginn des 20. Jahrhunderts, und zwar unter dem Einfluss des nordamerikanischen und britischen Feminismus und des sowjetischen Sozialismus, der mit der Sozialistischen Revolution von 1917 entstand.

Die lateinamerikanische Bewegung tauchte mit den Kämpfen von Bauern, Indianern und Arbeitern auf, in denen die Frauen eine herausragende Rolle spielten und selbst die Bildung von Arbeitergewerkschaften sowie von Vereinigungen zugunsten des Frauenwahlrechts leiteten. In Ecuador zum Beispiel kämpften Indianerinnen wie Dolores Cacuango, Tránsito Amaguaña und Rosa Catucuamba seit Beginn des 20 Jahrhunderts in Bauerngewerkschaften um die Konsolidierung des Bauern- und Arbeiterfeminismus. Im Jahre 1924 war die Ecuadorianerin Matilde Hidalgo de Prócel die erste lateinamerikanische Frau, die in Machala ihre Stimme abgab, obwohl dieses Recht für die Frau in Ecuador erst mit der Annahme der Verfassung von 1929 anerkannt wurde.

Mit der Schaffung der Internationalen Arbeitsorganisation von 1919 unterstützten die amerikanischen Länder die Bemühungen dieser Organisation um Arbeitsrechte durch die Annahme einiger wichtiger Vereinbarungen, die mit den Rechten der Frauen verbunden waren: Vereinbarung Nr.4 zur Nachtarbeit von Frauen in Industrieunternehmen oder in ihren Zweigstellen; Vereinbarung Nr. 45 zur Arbeit der Frau in allen Arten von Bergwerken; Vereinbarung Nr. 100 zu gleicher Entlohnung männlicher und weiblicher Arbeitskraft für gleichwertige Arbeit.

Weitere regionale, von der OIT organisierte Konferenzen des amerikanischen Kontinents behandelten das Thema Frauenarbeit. 1936 wurden in Chile Beschlüsse zu Gehältern, Arbeitszeiten, gesundheitsschädlichen und gefährlichen Arbeiten sowie zu Arbeitsüberprüfung gefasst. Auf der 1939 in La Habana abgehaltenen Regionalen Konferenz wurden der Schutz von Arbeiterinnen  wegen Mutterschaft, Mindestlöhne, das Recht der verheirateten Frau auf Arbeit, Arbeit frei Haus und der Schutz von Frauen, die in einem Haushalt oder in der Landwirtschaft beschäftigt sind, hervorgehoben.  (7)

Schon im Bereich des Interamerikanischen Systems haben die Panamerikanischen Konferenzen lange vor der Schaffung der Organisation der Amerikanischen Staaten auch die Rechte der Frauen berücksichtigt. Die 1923 in Santiago de Chile abgehaltene V. Internationale Amerikanische Konferenz vereinbarte, dass in allen Programmen des regionalen Organismus die Abschaffung der verfassungsmässigen und rechtlichen Einschränkungen für Frauen befürwortet wurde, um die Respektierung ihrer Rechte zu gewährleisten. 1928 wurde mit der Schaffung der Internationalen Frauenkonferenz (CIM) auf der VI. Amerikanischen Internationalen Konferenz von La Habana der Weg zur Institutionalisierung der Rechte der Frauen auf dem amerikanischen Kontinent gebahnt. Ihr erster Schritt bestand in der Durchführung einer Studie zur rechtlichen Situation der Frau in der Region. Die 1933 in Montevideo veranstaltete VII. Amerikanische Internationale Konferenz billigte die Internationale Vereinbarung zur Nationalität der Frauen, und die 1938 in Lima durchgeführte Panamerikanische Konferenz befürwortete die Erklärung zu den Rechten der Frau. In ihr wurde bestimmt, dass die Frau ein Recht auf weitestgehende Möglichkeiten und auf Schutz bei der Arbeit habe; verbesserte Bedingungen der Landfrau und Schaffung angemessener Einrichtungen von Sozialfürsorge anhand der von der CIM auf den genannten Konferenzen vorgelegten Berichten. Es bleibt zu erwähnen, dass die Schaffung der CIM von 1928 das Ergebnis unermüdlicher Arbeit der Bewegung von Frauen auf dem Kontinent war, die sich uneingeladen auf der Konferenz von La Habana einfanden, um sich zum ersten Mal auf dem panamerikanischen Forum Gehör zu verschaffen.

Die in diesem esten Drittel des 20. Jahrhunderts auf dem amerikanischen Kontinent angenommenen Beschlüsse und Dokumente und die ständige Bemühung der CIM trugen besonders in den lateinamerikanischen Ländern zur Verabschiedung einer Arbeitsgesetzgebung bei, die die Rechte der Frauen bei der Arbeit und ihr Recht auf Sozialversicherung schützen sollte.

Später entstand die Organisation der Amerikanischen Staaten auf der im April 1948 in Bogotá veranstalteten Neunten Internationalen Konferenz von Amerika. Die Charta der OEA verkündet ausdrücklich die Grundrechte des Menschen ohne Unterschied von Rasse, Nationalität, Glaubensbekenntnis oder Geschlecht, und bestimmt als eine der grundsätzlichen Aufgaben der Staaten die der Respektierung der Rechte des Menschen.

Auf derselben Amerikanischen Konferenz wurde am 2. Mai 1948 die Amerikanische Erklärung zu Pflichten und Rechten des Menschen gebilligt, ein Pionierdokument in dieser Angelegenheit, da es sieben Monate vor der Allgemeinen Menschenrechtserklärung unterzeichnet wurde. Diese Tatsache bildete einen Markstein in der Menschheitsgeschichte, da es die erste Region war, die auf konventionelle Weise die allgemeinen Prinzipien der Menschenrechte in einem auf die gesamte amerikanische Region anwendbaren Dokument konsolidierte.

Auch die Rechte der Frau wurden in Amerika noch vor anderen Regionen der Welt konventionell anerkannt. Auf der Neunten Panamerikanischen Konferenz wurden auch die Vereinbarungen zur Anerkennung Politischer und Bürgerlicher Rechte der Frau gebilligt (1948).

Was das allgemeine System zum Schutz der Menschenrechte angeht, so haben die amerikanischen Länder, von wenigen Ausnahmen abgesehen (Vereinigte Staaten), die wesentlichen Dokumente zum Schutz der Menschenrechte der Frauen genehmigt, so besonders die im Dezember 1979 von der Vollversammlung der Vereinten Nationen gebilligte Vereinbarung zur Beseitigung  jeglicher Diskriminierung der Frau (CEDAW) und ihr 1999 bestätigtes Ermächtigungsprotokoll: “Die CEDAW ist das erste internationale Dokument, das alle Menschenrechte der Frauen ausdrücklich oder stillschweigend beinhaltet, und zwar dadurch dass es jegliche Diskriminierung aufgrund des Geschlechts verbietet “.  (8) Vorläufer der CEDAW war die im November 1967 von der UNO verabschiedete Erklärung zur Beseitigung der Diskriminierung der Frau. Die CEDAW umfasst alle in früheren Vereinbarungen festgelegten Rechte der Frauen, die im Rahmen der UNO, der OIT und der UNESCO gebilligt worden waren.

Die amerikanischen Länder haben in ihrer Mehrheit auch die im Dezember 1993 von der Vollversammlung gebilligte Erklärung der Vereinten Nationen zur Gewalt gegenüber der Frau unterzeichnet.

Bei der Ausformung des Interamerikanischen Systems der Menschenrechte müssen vorrangig zwei mit den Menschenrechten der Frauen verbundene internationale Dokumente erwähnt werden, die später noch gründlicher analysiert werden sollen: die 1969, also zehn Jahre vor der CEDAW, von der OEA gebilligte und seit 1978 geltende Amerikanische Vereinbarung zu Menschenrechten, die die Klausel zur Nicht-Diskriminierung aufgrund des Geschlechts enthält; und die im Juni 1994 in Belém do Pará, Brasilien, gebilligte Vereinbarung zur Vermeidung, Bestrafung und Ausmerzung von Gewalt gegen die Frau, ein spezifisches Dokument zum Schutz der Rechte der Frauen auf dem Kontinent. Das letztgenannte Dokument hat wichtige verfassungsmässige und rechtliche Reformen bei den internen Verordnungen der amerikanischen Länder in die Wege geleitet, die hauptsächlich mit dem Thema häusliche Gewalt und Gewalt im öffentlichen Bereich gegenüber der Frau verbunden sind und die die Bemerkung möglich machen, dass Gewalt gegen Frauen eine ernste Verletzung der Menschenrechte darstellt, so wie es schon auf den Konferenzen von Kopenhagen und Nairobi und bei den 1982 und 1986 gebilligten Beschlüssen der Wirtschafts- und Sozialrates der UNO anerkannt worden war.

Die Amerikanische Vereinbarung ist ein regionales Dokument von höchster Wichtigkeit für die Rechte der Frauen. Tatsächlich hat sich die 1959 auf der Fünften Ratsversammlung der Aussenminister geschaffene Interamerikanische Menschenrechtskommission auf dieses Dokument gestützt, um Berichte zu den Rechten der Frauen in den amerikanischen Ländern abzufassen und um ab 1994 Sonderreferate zur Frau einzurichten, die dazu beitrugen, Meldung über die reale Situation der Frauen auf dem Kontinent zu erstatten, und um auf die Staaten Druck auszuüben, damit sie geeignete Korrekturmassnahmen ergreifen. Desgleichen waren persönliche Anzeigen bei der Internationalen Kommission der geeignete Mechanismus, um die von den amerikanischen Staaten verletzten Rechte der Frauen zu schützen und wieder herzustellen. Die Amerikanische Vereinbarung schuf auch den Interamerikanischen Gerichtshof für Menschenrechte, der seine Tätigkeit im Jahre 1979 aufnahm; es handelt sich um einen regionalen Gerichtsorganismus, der eine wichtige Rechtsnorm in Sachen Schutz von Menschenrechten und auch von Rechten der Frauen aufgestellt hat.

Wie schon gesagt, ist die noch vor der Institutionalisierung der OEA auf der am 18. Februar 1928 in La Habana veranstalteten VI. Amerikanischen Internationalen Konferenz geschaffene Interamerikanische Frauenkommission (CIM) derjenige politisch-rechtliche Regierungsorganismus, der am entschiedendsten zur Formulierung amerikanischer Dokumente und Beschlüsse beigetragen hat. Diese haben mit den Rechten der Frauen zu tun, wie die Vereinbarung zur Ausmerzung von Gewalt gegen die Frau und die unzähligen Beschlüsse zu diesem Thema, die in den Sitzungsperioden der Vollversammlung der Organisation gefasst worden waren.

Nach der Schaffung der OEA begnügte sich der amerikanische Feminismus nicht allein mit teilweisen und situationsbedingten Erfolgen, um die Kluft zwischen den Geschlechtern zu bekämpfen. So erscheint die Frauenorganisation seit den fünfziger und sechziger Jahren als ein soziales und politisches Phänomen von wachsender Bedeutung. Es formierten sich weitere Frauenorganisationen mit unterschiedlichen Wesensmerkmalen, die sich verschiedenen Aktivitäten widmeten. Ein deutliches Beispiel feministischer Einheit stellte die Bildung des Komités von Lateinamerika und der Karibik zur Verteidigung der Rechte der Frau (CLADEM) als Teil der Sozialen Frauenbewegung dar. Dieses Komité nahm seinen Anfang als eine kleine Gruppe von Rechtsanwältinnen aus verschiedenen Ländern, die nach der Konferenz von Nairobi ein regionales Netz zur Verteidigung der Rechte der Frauen aufbauten, welches später einen beratenden Status bei den Vereinten Nationen erhielt. Das CLADEM hat Komités in beinahe fünfzehn lateinamerikanischen Ländern und Verbindungsbüros in weiteren zehn Ländern. Das CLADEM arbeitete auch zusammen mit der Interamerikanischen Frauenkommission (CIM) bei der Vorbereitung und Durchführung des Abkommens zur Ausmerzung von Gewalt gegen die Frau.

Seit 1977, dem Jahr, in dem der Regionale Aktionsplan zur Integrierung der Frau in die wirtschaftliche und soziale Entwicklung gebilligt wurde, erkannte man in Lateinamerika die Notwendigkeit zur Überprüfung der Gesetzgebung und der geltenden Rechtsnormen bezüglich der Rechte der Frauen an, und zwar besonders die zur Gleichheit in der Ehe, dem gleichen Zugang zu finanziellen Mitteln im Hinblick auf ihre Entwicklung und soziale Wohlfahrt sowie die zu sexueller und körperlicher Gewalt gegen die Frau. In diesem Plan wurde empfohlen, Massnahmen zu ergreifen, um sicherzustellen, dass die auf  Gewalt bezogenen Untersuchungen vertraulicher Art sein sollten. In den Ländern der Region wurden grosse Anstrengungen unternommen, um Sondergesetze zu diesen Themen zu erlassen. Andererseits hat die seit den achtziger Jahren im Licht der Prinzipien der europäischen Doktrin der sechziger Jahre eingeleitete Reform der Strafgesetzbücher und der Bürgerlichen Gesetzbücher im allgemeinen dem Thema Menschenrechte der Frauen in den amerikanischen Ländern eine politische Relevanz verliehen.  (9)  Einige von ihnen haben sich in der Tat darum bemüht, Pläne zur Gleichheit anzunehmen, die die internationalen Dokumente zum Schutz der Rechte der Frauen und die im Schoss internationaler Organisationen sowie weltweiter und regionaler Konferenzen zur Angelegenheit gefassten Beschlüsse in die Tat umsetzen.

Als zusätzlichen Beitrag des amerikanischen Kontinents wurde auf Initiative von Ecuador im Jahre 2002 in Guayaquil die Andencharta zu Förderung und Schutz der Menschenrechte gebilligt. Es handelt sich hierbei um ein teilregionales Dokument, das die jüngste internationale Doktrin zum Schutz der Menschenrechte beinhaltet und auf Vollständigkeit, Unteilbarkeit und Allgemeingültigkeit aller Menschenrechte fusst. Dieses Dokument enthält ein Sonderkapitel zu den Rechten der Frauen, welches später analysiert werden soll.

Schliesslich haben sich die Frauenbewegungen des amerikanischen Kontinents aktiv beteiligt an den Weltkonferenzen zu Menschenrechten von Teheran (1968) und Wien (1993) und an den Weltkonferenzen der Frau von Mexiko (1975), von Kopenhagen (1980), von Nairobi (1985) und von Beijing (1995) sowie an den Sitzungsperioden der Menschenrechtskommission der Vereinten Nationen und der Organisation Amerikanischer Staaten, die sich mit den Fragen zum Geschlecht befasst haben.

Die aus diesen Treffen hervorgegangene Doktrin und  die Beschlüsse bestätigen die dringende Notwendigkeit, die Menschenrechte der Frauen im öffentlichen und privaten Bereich der amerikanischen Gesellschaft zu fördern und zu schützen und eine engere Zusammenarbeit zwischen den weltweiten und regionalen Schutzsystemen der Menschenrechte zu erreichen, um die internationalen Rechtsmittel in ihrer Eigenschaft als Hilfsmittel der  staatlichen Rechtsordnungen optimal zu gestalten.

Die geschichtliche Rückschau auf die Entwicklung der Menschenrechte der Frauen auf dem Kontinent legt Zeugnis ab von dem bedeutenden Beitrag der Region zur Bekämpfung der geschlechtlichen Diskriminierung und zur Erreichung der so ersehnten Gleichheit von Männern und Frauen sowie von den Herausforderungen, denen man sich im Hinblick auf ein so wichtiges Ziel gegenübersieht.

 

Anmerkungen

1             Lagarde, Marcela, “Geschlecht und Identitäten”, Fundetec-UNICEF, Quito, 1994, S. 9.

2             Camacho, Rosalïa, “Unsere Annäherung an die internationalen Dokumente zum Schutz der Menschenrechte der Frauen”, IIDH, San José, 2003, S. 16.

3             Bensadon, Ney, “Die Rechte der Frau”, Wirtschaftskultur-Fonds, Mexiko, D. F., 1988, S. 60.

4             Ebda., S. 61.

5             “8. März: eine Geschichte der Frauen”, CEPAM, Quito, 1996, S. 15.

6             Bensadon, Ney, Zitat, S. 65.

7             Romo Leroux, Ketty, “Rechtliche und Soziale Situation der Frau in Ecuador”, Universität von Guayaquil, 1975, S. 53.

8             Facio, Alda, “Unsere Annäherung an die internationalen Dokumente zum Schutz der Menschenrechte der Frauen”, Zitat, S. 27.

9            Moreira, María Elena, “Zeitgenössische Tendenzen beim Schutz der Bürger in Fällen sexueller und ehelicher Gewalt”, Quito 1998, Essay, entnommen dem Buch
             “Studien zu Menschenrechten”, Verlag Abya-Yala, Quito, 2004, S. 130.



3. INSTITUTIONALISIERUNG DER MENSCHENRECHTE DER FRAUEN AUF DEM KONTINENT: DAS INTERAMERIKANISCHE SYSTEM ZUM SCHUTZ DER MENSCHENRECHTE UND DIE ROLLE DER ORGANISATION DER AMERIKANISCHEN STAATEN

Wie ich schon vorausgeschickt habe, über “Menschenrechte der Frauen” zu sprechen bringt es mit sich, die für die Überwindung geschlechtlicher Ungleichheiten notwendige rechtliche, wirtschaftliche und soziale Institutionalisierung zu studieren. Auf dem amerikanischen Kontinent war diese Institutionalisierung vorwiegend rechtlicher Art, über die sich im Laufe der Zeit eine schwach ausgeprägte wirtschaftliche und soziale Institutionalisierung herausgebildet hatte. Dieser gelang es bisher noch nicht, sich konkrete Ziele zu setzen, um die in fast der ganzen Region herrschende sozioökonomische Ungleichheit zu überwinden, was auf äussere und innere Faktoren zurúckgeht und in diesem Werk nicht näher ausgeführt werden soll.

Deshalb will ich die Analyse dieses Kapitels auf die rechtliche Institutionalisierung beschränken, die meiner Ansicht nach einen der grössten Erfolge des Internamerikanischen Systems zum Schutz der Menschenrechte und folglich der Rechte der Frauen darstellt.

Aus der vorher ausführlich behandelten geschichtlichen Rückschau ergibt sich, dass das Interamerikanische System zum Schutz der Menschenrechte in vielen Bereichen Pionierarbeit geleistet hat.  (1)  Die Menschenrechte der Frauen sind eines der Gebiete, die das System ständig und, wie wir schon gesehen haben, in bahnbrechender Weise gefördert und geschützt hat.

Wie wir wissen, ist das Interamerikanische System zum Schutz der Menschenrechte ein doppeltes Regionalsystem, in dem sich zwei Ursprungsgruppen überlagern: auf der einen Seite ist das allgemeine System, enthalten in der Charta der Organisation der Amerikanischen Staaten und in der Amerikanischen Erklärung zu den Pflichten und Rechten des Menschen sowie in dem 1959  geschaffenen Statut der Interamerikanischen Menschenrechtskommission als ständigem Organ der regionalen Organisation, welches der Schutzorganismus des allgemeinen Systems ist; auf der anderen Seite steht das anspruchsvollere System, das aus dem 1969 in San José gebilligten Amerikanischen Abkommen zu Menschenrechten hervorging und dessen Schutzorgane die Kommission und der Internationale Gerichtshof für Menschenrechte sind.

Trotz dieser Dualität strebte die Interamerikanische Kommission danach, das einigende Organ des regionalen Systems zu sein, und zwar über die Anwendung der vorher erwähnten Dokumente entsprechend der Verbindlichkeit derselben für jeden Partnerstaat und über die Reglementierung der Vorgehensweisen bei der Abwicklung der ihm obliegenden Angelegenheiten mit von der Einheit geprägten Ausrichtungen.  (2)

Nachstehend wollen wir in zeitlicher Abfolge einige regionale Dokumente analysieren, die Rechte zugunsten der Frauen festlegen.

 

III.1.     Abkommen zur Nationalität der Frau  (1933)

Dieses auf der siebten, in Montevideo einberufenen Internationalen Konferenz von Amerika beschlossene Abkommen ist das erste internationale Dokument, das sich der Nicht-Diskriminierung aufgrund des Geschlechts widmet. Das zeigt deutlich den Avangardismus des Interamerikanischen Systems, wenn man bedenkt, dass das Abkommen der Vereinten Nationen zur Nationalität der verheirateten Frau erst nach dem Jahre 1957 gebilligt wurde.

Artikel 1 des besagten Interamerikanischen Abkommens bestimmt, dass “kein auf dem Geschlecht beruhender Unterschied in Sachen Nationalität weder in der Gesetzgebung noch in der Praxis gemacht werden darf”.

 

 

III. 2. Erklärung von Lima zugunsten der Rechte der   Frau  (1938)

Gebilligt auf der Achten Internationalen Konferenz von Amerika. In ihrer Vorrede weist sie darauf hin: “die Frau, die mehr als die Hälfte der Bevölkerung Amerikas ausmacht, fordert volle Rechte als Akt der elementarsten menschlichen Gerechtigkeit”; “dass die Frau ihre Fähigkeit auf allen Gebieten der Kultur und der menschlichen Aktivität reichlich bewiesen hat”.

Sie ist ebenfalls das erste internationale Dokument, das auf regionaler Ebene die Gleichheit der Frau auf politischem und bürgerlichem Sektor sowie weitestgehende Chancen und Schutz bei der Arbeit verkündet (Artikel 1). Damit wird das interamerikanische System zum Vorläufer beim Schutz der Rechte für die Frau.

 

 

III. 3. Die Amerikanische Erklärung der Rechte und Pflichten des Menschen  (1948)

Gebilligt auf der 1948 in Bogotá stattgefundenen Neunten Internationalen Konferenz von Amerika. Bis zum Jahre 1969, dem Datum, da die Amerikanische Menschenrechtserklärung angenommen wurde, stützte die Interamerikanische Kommission ihre Arbeit auf die Charta der OEA und auf die Amerikanische Erklärung zu den Rechten und Pflichten des Menschen. Denn letztere bekam eine verpflichtende Kraft, da sie mit den Reformen von 1967 in die Charta der OEA mit einbezogen worden war. “So dass die Amerikanische Erklärung rechtserheblich und in Bezug auf die Charta der Organisation für die Mitgliedsstaaten der OEA eine Quelle internationaler Verpflichtungen darstellt”.  (3)

Was die Geschlechterfrage anbetrifft, so bestimmt die Antidiskriminierungsklausel in Sachen Menschenrechte  das gleiche wie die Allgemeine Menschenrechtserklärung, indem sie darauf hinweist, dass “alle Personen vor dem Gestz gleich sind und in dieser Erklärung festgeschriebene Rechte und Pflichten haben ohne Unterschied von Rasse, Geschlecht, Sprache, Glaubensbekenntnis oder andere Unterscheidung.”

Sie führt, wenn auch nur ansatzweise, weitere Rechte zugunsten der Frauen an: “Artikel VII. Jede Frau im Zustand der Schwangerschaft oder während der Stillzeit sowie jedes Kind haben ein Recht auf besonderen Schutz, Betreuung und Hilfe”.

 

 

III. 4. Interamerikanisches Abkommen zum Zugeständnis Politischer Rechte für die Frau (1948)

Der Begriff “Zugeständnis” lässt darauf schliessen, dass man sich zu jener Zeit noch nicht bewusst war, dass die politische Gleichberechtigung der Frau ein unveräusserliches Recht und keine Belohnung war, die die Staaten den Frauen zugutekommen liessen.

Die Vorrede des Abkommens errettet das “Prinzip gleicher Rechte für Männer und Frauen, das in der Charta der Vereinten Nationen enthalten ist”.

Artikel 1 des Abkommens verbietet ausdrücklich die Einschränkung des Wahlrechts und des Rechts auf Gewähltwerden in öffentliche Ämter von wegen des Geschlechts.

Die Billigung des Abkommens erfolgt notwendigerweise und meiner Meinung nach recht spät, zumal da mehrere amerikanische Länder nach dem unermüdlichen Kampf der feministischen Bewegung in ihren Verfassungen das Wahlrecht für Frauen verankert haben (siehe voriges Kapitel).

Trotzdem muss betont werden, dass das Interamerikanische System auch in dieser Sache Vorreiter ist, da das Abkommen der Vereinten Nationen zu den Politischen Rechten der Frau erst nach dem Interamerikanischen Abkommen gebilligt wurde, nämlich im Jahre 1952.

 

 

III. 5. Interamerikanisches Abkommen zur Gewährung bürgerlicher Rechte für die Frau  (1948)

Ebenfalls auf der Neunten Amerikanischen Konferenz gebilligt, verkündet es in seinem ersten Artikel, dass “die Amerikanischen Staaten sich darüber einig sind, der Frau die gleichen bürgerlichen Rechte zuzugestehen wie sie der Mann geniesst”.

Das Abkommen war für jene Zeit ein bemerkenswerter Fortschritt zugunsten der Rechte für die Frauen, wenn man bedenkt, dass die völlige rechtliche Gleichstellung im bürgerlichen Bereich nicht erzielt werden konnte, zumindest nicht bei den internen Gesetzgebungen der lateinamerikanischen Länder bis zu den sechziger und siebziger Jahren.

 

III. 6. Amerikanisches Abkommen zu Menschenrechten  (1969)

Am 22. November 1969 in San José, Costa Rica, gebilligt, ist es das bedeutendste regionale Menschenrechtsdokument des Interamerikanischen Systems.

Nach seiner Billigung stärkte das Abkommen die Befugnisse der Interamerikanischen Kommission und schuf den Interamerikanischen Gerichtshof für Menschenrechte.

Seit seiner Billigung leitete das Interamerikanische System einen der wichtigsten Institutionalisierungsprozesse in Sachen Menschenrechte ein. Diese ermöglichten die Stärkung eines regionalen Systems, das unter vielen Gesichtspunkten Pionierarbeit in der Welt geleistet hat und dessen Ergebnisse  die Bedeutung des subsidiären Schutzes internationaler Menschenrechtsmechanismen zu bestimmen vermochten. Auf diese Weise nahm der Kontinent mit der Stärkung der Interamerikanischen Menschenrechtskommission und der Schaffung des Interamerikanischen Gerichtshofes für Menschenrechte die Entwicklung internationaler Schutzmechanismen zugunsten der Opfer von Menschenrechtsverletzungen in allen Ländern der Region in Angriff.  (4)

Das Abkommen erkennt schon seit der Vorrede die Prinzipien der Charta der Organisation Amerikanischer Staaten, die Amerikanische Erklärung zu den Rechten und Pflichten des Menschen und die Allgemeine Erklärung der Menschenrechte an, wobei es sich auf die bürgerlichen, politischen, wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Rechte beruft.

Was die Rechte der Frauen anbetrifft, so legt das Abkommen in Artikel 1 die nicht diskriminierende Klausel in Sachen Geschlecht fest, wie es in anderen internationalen Menschenrechtsdokumenten aufgeführt ist.

Obwohl das Amerikanische Abkommen spezifische Rechte zugunsten der Frauen nicht ausdrücklich festlegt, so ermöglicht die nicht diskriminierende Klausel doch die Anwendung aller ihrer Regelungen auf dem bürgerlichen, politischen, wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Sektor der Frauen.

 

 

III.7.  Abkommen zu Verhütung, Bestrafung und Ausmerzung von Gewalt gegen die Frau (Belém do Pará)  (1994)

Im Juni 1994 auf der Vollversammlung der OEA gebilligt, ist es das erste internationale Dokument  verbindlichen Charakters, das das Recht der Frauen auf ein Leben ohne Gewalt anerkennt und auch anerkennt, dass Gewalt gegen die Frauen eine ernste Verletzung der Menschenrechte darstellt. Im  Dezember 1993 wurde im Rahmen der Vereinten Nationen die Erklärung zur Gewalt gegen die Frau gebilligt, ein Dokument, das die Reichweite des Interamerikanischen Abkommens unterstrich.

Das Abkommen enthält Mechanismen zum Schutz der verankerten Rechte und die Verpflichtung der Partnerstaaten zur Überprüfung ihrer Gesetzgebung und zur Ergreifung politischer Massnahmen sowie zur Ausarbeitung von Programmen zu Verhütung, Bestrafung und Ausmerzung von Gewalt gegen Frauen und auch zur Abgabe von Berichten an die Interamerikanische Kommission über Fortschritte bei der Anwendung des Abkommens.

Wie schon gesagt wurde, spielten die Interamerikanische Frauenkommission (CIM) und die Frauenbewegungen Lateinamerikas eine herausragende Rolle bei der Formulierung und Billigung des Abkommens.

Artikel 1 des Abkommens steuert die Elemente bei, um Gewalt gegen die Frau zu definieren, indem er darauf hinweist, dass “Gewalt gegen die Frau jede auf ihr Geschlecht fussende Handlung oder Verhaltensweise ist, die den Tod sowie körperlichen, sexuellen oder psychologischen Schaden bei der Frau verursacht, und das sowohl im öffentlichen als auch im privaten Bereich”.

Das Abkommen vermerkt auch in Artikel 4, dass Gewalt gegen die Frau die Ausübung aller ihrer Menschenrechte verhindert und zunichte macht. Und es benennt die in allgemeiner Form auch in anderen internationalen und regionalen Dokumenten wie dem Amerikanischen Abkommen verankerten bürgerlichen und politischen Rechte der Frauen, als da sind: das Recht auf Leben, auf körperliche, psychische und moralische Unversehrtheit, auf persönliche Freiheit und Sicherheit, darauf, keinen Folterungen ausgesetzt zu werden, auf den Schutz ihrer Familie, auf gleichen Schutz vor dem Gesetz  und des Gesetzes, auf raschen Zugang zu den Gerichten, auf die Freiheit zur Vereinsbildung, auf die Ausübung einer Religion, auf den Zugang zu öffentlichen Ämtern und auf die Teilhabe an Entscheidungen.

Artikel 5 bestimmt die freie und volle Ausübung bürgerlicher, politischer, wirtschaftlicher, sozialer und kultureller Rechte für die Frauen, so wie sie in den regionalen und internationalen Dokumenten niedergelegt sind. Artikel 6 vermerkt, dass das Recht einer jeden Frau auf ein Leben frei von Gewalt auch das Recht beinhaltet, frei zu sein von jeglicher Diskriminierung, und auf ihre Wertschätzung und Erziehung frei von stereotypen Verhaltensmustern sowie von sozialen und kulturellen Praktiken, die auf Vorstellungen von Minderwertigkeit und Unterordnung basieren.

Bei den interamerikanischen Schutzmechanismen besteht auch die Möglichkeit, dass jede Person oder Personengruppe oder auch bei einem oder mehreren der Mitgliedsstaaten der Organisation anerkannte Nicht-Regierungsorganisationen bei der Interamerikanischen Kommission für Menschenrechte Gesuche einreichen können, die Anzeigen oder Beschwerden über Verletzungen des Artikel 7 des Abkommens zu Verpflichtungen des Partnerstaates enthalten.

Die Billigung des Abkommens trug zur Überprüfung der internen Gesetzgebungen einiger amerikanischer Länder sowie zur Verabschiedung von Gesetzen hinsichtlich von Gewalt gegenüber der Frau bei. Im Fall Ecuador wurde im Jahre 1993 das Gesetz hinsichtlich von Gewalt gegenüber der Frau und der Familie verabschiedet.

 

 

III.8. Die Interamerikanische Kommission für Menschenrechte

Obwohl die Interamerikanische Kommission besonders seit einigen Jahren persönliche Gesuche erhalten hat, die mit in dem Amerikanischen Abkommen seit seinem fünfundvierzigjährigen Bestehen verankerten  Verletzungen der Menschenrechte der Frauen  zu tun haben, “hat sie nur selten solche Gesuche vom Standpunkt des Geschlechts aus analysiert”.  (5)  Der Schwerpunkt, den ihm die Kommission beimass, wurde eher auf allgemeine, in dem Vertrag festgelegte Menschenrechtsverletzungen gelegt.

Aber im Jahre 1993 veröffentlichte die Kommission einen kurzen Bericht über die Rechtslage der Frau auf der Halbkugel. In ihm gab sie zu erkennen, dass “trotz des Interesses der Regierungen an einer verbesserten Situation der Frauen die Diskriminierung verhinderte, dass sie ihre Menschenrechte voll und gleichberechtigt geniessen”. Und sie empfahl den Staaten “eine Überprüfung ihrer Gesetzgebung, um sicherzustellen, dass diese allen, die ihrer Gerichtsbarkeit unterstehen, sämtliche Rechte, und zwar in gleicher Weise, zukommen lasse”.  (6)

Im Jahre 1994 leistete die Kommission der Interamerikanischen Frauenkommission (CIM) technischen Beistand bei der Vorbereitung des Interamerikanischen Abkommens zu Verhütung, Bestrafung und Ausmerzung von Gewalt gegen die Frau. Das wurde bestimmend für die Bedeutung, die die Kommission dem eng mit der Diskriminierung der Frau verbundenen Thema Gewalt beimass.

Jedenfalls hat die Kommission in den letzten Jahren damit begonnen, die Verletzungen der Menschenrechte von Frauen zu untersuchen, und zwar mit Hilfe ihres Systems persönlicher Gesuche und ihrer Überwachungsfunktionen, besonders bezüglich der Gewalt gegen die Frau unter Einschluss von unmenschlicher Behandlung oder Folter mit geschlechtsbezogenen Ursachen und Folgen, wobei sie sich auf die Normgebung des Amerikanischen Abkommens und der Interamerikanischen Kommission zu Verhütung, Bestrafung und Ausmerzung von Gewalt gegen die Frau stützte.  (7)

 Bei ihren Besuchen in loco, die sie in einigen Ländern durchführte, begann sie, sich auch für dieses Thema zu interessieren, wie es in ihren Berichten heisst.  (8)

 Anfang 1994 ernannte die Kommission Claudio Grossmann, eines ihrer Mitglieder, zum Sonderberichterstatter für Rechte der Frau und übertrug ihm das Mandat, die Situtation der Frau in den Mitgliedsstaaten der OEA zu analysieren und darüber Bericht abzulegen. Die wichtigste Rolle des Berichterstatters besteht darin, Raum zu schaffen für die Feststellung geschlechtsbedingter Diskriminierungen, und zwar durch Darlegung von Fällen bei der Kommission und durch die Rechtspraktiken der Mitgliedsstaaten.

Die Berichterstattung hat dazu beigetragen, einen geschlechtsbezogenen Schwerpunkt von seiten der Interamerikanischen Kommission festzulegen, wie schon vorher gesagt wurde, und hat es möglich gemacht, die Diskriminierung der amerikanischen Frau von Rechts wegen als solche zu kennzeichnen.

 

 

III. 9.   Die Andencharta zu Förderung und Schutz der Menschenrechte  (2002) 

Am 26. Juli 2002 auf Initiative von Ecuador von den Präsidenten der Andenstaaten in Guayaquil unterzeichnet, stellt sie ein subregionales Dokument dar, das die jüngste internationale Doktrin zum Schutz der Menschenrechte beinhaltet. Obwohl sie ohne bindenden Charakter gebilligt worden war, haben die Andenländer sie in ihre interne Gesetzgebung aufgenommen, als sie im Mai 2004 durch Gemeinsamen Beschluss den Arbeitsplan für die Erfüllung und Anwendung der Charta annahmen.

Dieses Dokument erkennt ausdrücklich einige Rechte zugunsten der Frauen an.

“Artikel 42. Sie wiederholen ihre Verpflichtung, die im Internationalen Abkommen zur Beseitigung aller Art von Diskriminierung der Frau (1981) festgelegten Rechte und Pflichten und ihr Ermächtigungsprotokoll (1999), das Abkommen zu politischen Rechten der Frau (1954), das Interamerikanische Abkommen zu Verhütung, Bestrafung und Ausmerzung von Gewalt gegen die Frau (1995) sowie weitere internationale und regionale Dokumente zu diesem Thema zu erfüllen und erfüllen zu lassen".

“Artikel 43. Sie werden ihr Hauptaugenmerk auf folgende vorrangige Thema lenken, um die Menschenrechte der Frauen in ihren entsprechenden Gerichtsbezirken und im Andenraum zu fördern und zu schützen:

 

1.       Schutz der Frauen vor Diskriminierung – sowohl im öffentlichen als auch im privaten Bereich -  zur Gewährleistung ihrer Menschenrechte und besonders der Rechte auf Leben, persönliche Unversehrtheit und Sicherheit, persönliche Freiheit, politische Teilnahme, Arbeit, Gesundheit und Ausübung sexueller und fortpflanzungsmässiger Rechte, soziale Sicherheit, angemessene Wohnverhältnisse, Bildung, Eigentum und Teilnahme am Wirtschaftsleben der Gesellschaft sowie auf den Zugang zu  wirksamen Rechts-  und verwaltungsmitteln gegenüber der Verletzung ihrer Rechte. 

2.       Aufnahme von Programmen zu aktiver Förderung der Teilnahme von Frauen an öffentlichen und privaten Belangen der Gesellschaft und Eingliederung der geschlechtsbezogenen Perspektive in die öffentliche Politik sowie Förderung dieser Perspektive im privaten Bereich. 

3.       Aktion zur Beseitigung jeglicher Gewalt gegen Frauen; Kampf gegen die Straflosigkeit derer, die sie begehen, und das sowohl im öffentlichen als auch im privaten Bereich; und Ausarbeitung von Mechanismen, um den Opfern geschlechtsbezogener Gewalt eine wirksame Entschädigung zukommen zu lassen.  

4.       Schutz vor sexuellen Angriffen und vor jeglicher sexueller und arbeitsmässiger Ausbeutung; vor Sklaverei, Handel mit Frauen und Mädchen – besonders zu Zwecken sexueller Ausbeutung - ; vor Anstiftung und Zwang zur Prostitution sowie zu erzwungener Schwangerschaft und Sterilisierung.  

5.       Aktion gegen jegliche Diskriminierung der Frauen in Bezug auf Ehe, faktische Verbindungen und familiäre Beziehungen, besonders im Hinblick auf die Rechte der Frauen in der Ehe, in faktischen Verbindungen und nach ihrer Auflösung sowie in Bezug auf Hausarbeit, Kindererziehung, Ausübung sexueller und fortpflanzungsmässiger Rechte und auf Vermögensrecht.”

 

Die Charta sieht Kontrollmechanismen zur Erfüllung der Verpflichtungen der Andenstaaten vor, und zwar über den Andenrat der Aussenminister, den Andenrat der Volksverteidiger und die Bürgerschaft. Der Arbeitsplan enthält Sofortmassnahmen und solche auf mittelfristige und lange Sicht, um die Anordnungen der Charta zu erfüllen.

Obwohl sich sein Aktionsradius auf die Andenregion beschränkt, stellt das Dokument einen bedeutenden Beitrag zum internationalen Menschenrecht dar. Denn es enthält in ein und demselben Text alle Menschenrechte unter dem Schwerpunkt von Unversehrtheit und Unteilbarkeit, das heisst, bürgerliche, politische, wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte, Kollektivrechte und Rechte von Gruppen, die einem besonderen Schutz unterstehen.

 

 

III.10. Die Rolle der Organisation Amerikanischer Staaten

Obwohl, wie wir schon gesehen haben, der amerikanische Kontinent schon vor der Schaffung der OEA im Jahre 1948 den Prozess zu Förderung und Schutz der Menschenrechte und besonders der Rechte der Frauen eingeleitet hatte, fuhr die Organisation Amerikanischer Staaten hauptsächlich durch die Annahme regionaler Dokumente auf den Panamerikanischen Konferenzen und dank der Arbeit der im Jahre 1928 gegründeten Interamerikanischen Frauenkommission (CIM) damit fort, diesen Prozess zu unterstützen und in Bewegung zu setzen. Diese Unterstützung wird auch heute noch fortgesetzt und erlebt sogar einen bemerkenswerten Aufschwung.

Diese Behauptung stützt sich darauf, dass die Sorge der OEA um die Menschenrechte  seit ihrer Schaffung dauerhaft und beständig war. Und das vielleicht deshalb, weil ihre Gründungscharta die Grundlagen für diesen Auftrag schuf. So erklärt der erste Abschnitt in der Vorrede der Charta, “dass es die historische Aufgabe Amerikas sei, dem Menschen ein Land in Freiheit und eine für die Persönlichkeitsentfaltung und die Verwirklichung seiner gerechtfertigten Ziele günstige Umgebung anzubieten”. Dieselbe Vorrede weist auch darauf hin, “dass der wahre Sinn amerikanischer Solidarität und guter Nachbarschaft kein anderer sein kann als der, in diesem Kontinent, wenn auch im Rahmen demokratischer Einrichtungen, ein System  persönlicher Freiheit und auf der Respektierung wesentlicher Rechte des Menschen gründender sozialer Gerechtigkeit zu konsolidieren”.

Artikel 3, Absatz k) der Charta bestimmt, dass “die amerikanischen Staaten die Grundrechte des Menschen verkünden, ohne einen Unterschied von Rasse, Nationalität, Glaubensbekenntnis oder Geschlecht zu machen”.

Mit der Schaffung der Interamerikanischen Kommission für Menschenrechte im Jahre 1959 leitete die OEA einen Konsolidierungsprozess des Systems zum Schutz der Menschenrechte ein. Ausserdem führten die im Jahre 1967 gebilligten Reformen der Charta neue Verfügungen ein. Diese verkündeten wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte (Kapitel VII), verliehen der Interamerikanischen Kommission für Menschenrechte den Charakter eines ständigen Organismus und führten in die Charta die Amerikanische Erklärung zu den Rechten und Pflichten des Menschen ein.

Die Unterstützung der Interamerikanischen Frauenkommission durch die OEA wird verdeutlicht durch die Tatsache, dass sie in den Text der Charta als Hilfs- und sonderorganismus für geschlechtsbezogene Angelegenheiten aufgenommen wurde. Die CIM hat es sich zur Aufgabe gemacht, die Menschenrechte von Frauen zu fördern, und zwar durch die Formullierung von Beschlüssen, die von der Vollversammlung der OEA genehmigt wurden; durch die Anwendung interamerikanischer Programme zur Förderung der Menschenrechte für die Frau und durch die Formulierung, Förderung, Anwendung und Verfolgung des Interamerikanischen Abkommens zu Verhütung, Bestrafung und Ausmerzung von Gewalt gegen die Frau, um nur die wichtigsten Aktivitäten zu nennen.

Wenn man die fruchtbare Arbeit dieser beiden mit den Rechten der Frauen verbundenen Organismen in Betracht zieht, so unterstützte die OEA seit Beginn der Debatten die Annahme des Amerikanischen Abkommens zu Menschenrechten und das Interamerikanische Abkommen zur Gewalt gegen die Frau.

Das Interesse für die Rechte der Frauen von seiten der Organisation zeigt sich ebenfalls in der Annahme von Beschlüssen moralischer Verbindlichkeit für die Mitgliedsstaaten, die in fast allen Sitzungsperioden der Vollversammlung gefasst wurden in dem Bestreben, die Kluft zwischen den Geschlechtern aufzuheben. Um die Arbeit der OEA in diesem Sinn besser darzustellen, werden im folgenden die von der Vollversammlung in ihren letzten Sitzungsperioden gefassten Beschlüsse bezüglich der Rechte der Frauen ausführlicher behandelt:

a)       XXVI. Sitzungsperiode, Panama, 1996:

-         Beschluss zur “Zusammenarbeit innerhalb des Interamerikanischen Systems zur Sicherstellung der vollen und gleichberechtigten Teilnahme der Frau am Entwicklungsprozess”. Dieser Beschluss wurde nach einem vorausgegangenen Beschluss der OEA bezüglich der vollen und gleichberechtigten Beteiligung der Frau für das Jahr 2002 angenommen. Der vorige Beschluss wurde auf der Sitzungsperiode von 1986 angenommen und stellte das erste Interamerikanische Programm der CIM dar, dessen Prioritäten die Beseitigung der Diskriminierung, gleiche wirtschaftliche Chancen, gleiche Entlohnung bei der Arbeit und gleichberechtigte Teilnahme am politischen Leben sowie systematische Eingliederung der Frau in die Entwicklungspläne einer jeden Nation waren.

 

b)      XXVII. Sitzungsperiode, Lima, 1997:

-         Beschluss zum “Interamerikanischen System von Statistiken, das auf dem Geschlecht basiert”. Dieser Beschluss verpflichtet die Staaten dazu, alle nationalen Statistiken nach dem Geschlecht aufzuschlüsseln”.

-         Beschluss zur “Förderung des Interamerikanischen Abkommens zu Verhütung, Bestrafung und Ausmerzung von Gewalt gegen die Frau”. In diesem Beschluss wird es der Interamerikanischen Frauenkommission zur Aufgabe gemacht,  alle zwei Jahre Berichte zur Erfüllung des Abkommens von seiten der Staaten zu erstatten, womit sie die Pflicht der Partnerstaaten zur Vorlegung von Berichten an die CIM bekräftigt und wie es in Artikel 10 des Abkommens steht.

 

c)       XXVIII. Sitzungsperiode, Caracas, 1998:

-         “Erklärung zu gleichen Rechten und Chancen für Männer und Frauen und zur Gleichberechtigung der Geschlechter bei interamerikanischen Rechtsdokumenten”. Mit diesem Beschluss wird, zumindest rechtlich, die Geschlechtsperspektive in die gesamte interamerikanische Normgebung eingeführt.

-         Beschluss zur “Situation der Frau in Amerika und Stärkung der Interamerikanischen Frauenkommission (CIM)”. In diesem Beschluss wird des siebzigjährigen Bestehens der CIM gedacht, und es konsolidiert sich die Unterstützung ihrer Arbeit durch die Organisation.

 

d)      XXIX. Sitzungsperiode, Guatemala, 1999:

-         Beschluss zur “Amerikanischen Erklärung der Rechte und Pflichten des Menschen”. In diesem Beschluss wird die Organisation mit Hilfe der einschlägigen Rechtsmechanismen damit beauftragt, das Wort  “Mann” des Textes der Amerikanischen Erklärung durch “menschliche Person” zu ersetzen, um den Zusammenhang mit der in andere interamerikanische Dokumente und Beschlüsse aufgenommenen Geschlechtsperspektive zu wahren.

-         Beschluss zur “Aufnahme von Frauen in gehobene Stellungen innerhalb der Organisation Amerikanischer Staaten”. Damit erfüllt die OEA die internationalen Verpflichtungen, Frauen zu gleichen Bedingungen den Zugang zu jedem öffentlichen Amt zu gewähren.

 

e)       XXX. Sitzungsperiode, Windsor, Kanada, 2000:

-         Beschluss zur “Vollen und gleichberechtigten Teilnahme der Frau für das Jahr 2000”. Dieser Beschluss stellt die Fortsetzung früherer Beschlüsse dar.

-         Beschluss zur “Akzeptierung und Anwendung des Interamerikanischen Programms zur Förderung der Menschenrechte der Frau und zur Gleichheit und Gleichberechtigung der Geschlechter”. Mit der Anwendung und Befolgung des Programms wird die Interamerikanische Frauenkommission beauftragt. Sein Hauptziel ist die Integrierung der Geschlechtsperspektive, und das nicht mehr nur auf rechtlichem Gebiet, sondern auch in sozialen und wirtschaftlichen Bereichen als eine ausschlaggebende Strategie zur Erreichung der Förderung und des Schutzes der Menschenrechte der Frau und der vollen Gleichheit und Gleichberechtigung der Geschlechter.

-         Beschluss zur “Integrierung der Geschlechtsperspektive in die Gipfeltreffen Amerikas”. Bei diesem Beschluss wird empfohlen, alle vier Jahre Treffen von für Frauenpolitik in den Mitgliedsstaaten verantwortlichen Ministerinnen oder Autoritäten auf Höchster Ebene abzuhalten. Diese Treffen sollten das Interamerikanische Programm zur Förderung der Menschenrechte der Frau und zur Gleichheit und Gleichberechtigung der Geschlechter  berücksichtigen und zur Vorbereitung des Arbeitsablaufes der in Miami (1994), Santiago (1998) und Ottawa (2001) abgehaltenen amerikanischen Gipfeltreffen beitragen.

 

f)        XXXI.     Sitzungsperiode, San José, 2001.

g)        XXXII. Sitzungsperiode, Bridgetown, Barbados,        2002.

h)      XXXIII.   Sitzungsperiode, Santiago de Chile, 2003.

i)        XXXIV.   Sitzungsperiode, Quito, 2004.

 

Auf diesen letztgenannten Sitzungsperioden wurden ähnliche Beschlüsse gefasst in Bezug auf:

-         “Förderung der Menschenrechte der Frau sowie Gleichheit und Gleichberechtigung der Geschlechter”. Diese Beschlüsse  folgen auf die im Jahr 2000 dank der Jahresberichte des Generalsekretärs gebilligte Anwendung des Interamerikanischen Programms; sie bestätigen erneut der Unterstützung der Arbeit der Interamerikanischen Frauenkommission (CIM) als einem Hauptforum zur Verwirklichung einer Politik der Gleichheit und Gleichberechtigung der Geschlechter auf der Halbkugel und zur Förderung der Menschenrechte der Frau; sie unterstützen die Bemühungen der CIM um die Befolgung und Anwendung des Interamerikanischen Programms und um die Integrierung einer Geschlechtsperspektive bei der Entwicklung der Programme und Aktionen eines jeden der Organe, Organismen und Körperschaften der Organisation; sie ermutigen die Mitgliedsstaaten bei ihren Bemühungen um die Ausarbeitung einer öffentlichen Politik, bei der Stärkung institutioneller Mechanismen und bei der Sicherstellung der Befolgung jener Gesetze, die die Menschenrechte der Frau sowie die Gleichheit und Gleichberechtigung der Geschlechter einschliesslich gleicher Chancen für Frauen und Männer auf allen Ebenen fördern; sie ersuchen alle Organismen des Interamerikanischen Systems, in Befolgung der Beschlüsse der Vollversammlung, der amerikanischen Gipfeltreffen und des Interamerikanischen Programms die Geschlechtsperspektive in ihre Beschlüsse, Aktivitäten und Initiativen aufzunehmen; und sie empfehlen dem Ständigen Rat eine Aufstockung der Geldmittel für die CIM, damit sie ihren Verpflichtungen voll nachkommen kann.

-         “Werbung für das Abkommen zu Verhütung, Bestrafung und Ausmerzung von Gewalt gegen die Frau”. Diese Beschlüsse folgen auf die Verpflichtungen der Partnerstaaten des Abkommens, und zwar durch die zweijährlichen Berichte, die die Interamerikanische Frauenkommission (CIM) vorlegt.

Nach dem Studium der Rechtsinstitutionalität der Rechte der Frauen auf dem amerikanischen Kontinent kann man schlussfolgern, dass die von dem Interamerikanischen System zu Förderung und Schutz der Menschenrechte mit Hilfe der Organisation Amerikanischer Staaten aufgestellten Rechtsmechanismen entscheidend waren für die Eingliederung der Geschlechtsperspektive, zumindest im rechtlichen Bereich.

Die von den Organismen des Systems, vor allem die von der CIM und von der Interamerikanischen Kommission für Menschenrechte unternommenen Anstrengungen, um zu erreichen, dass die erwähnte Institutionalisierung vom rechtlichen in den wirtschaftlichen und sozialen Bereich übergehe, zeitigten Teilergebnisse. Und das lag daran, dass die interamerikanischen Programme hinsichtlich des Geschlechts zur Anwendung kamen.

Ein bedeutender Erfolg der von der CIM durchgeführten interamerikanischen Programme bestand darin, dass sie die amerikanischen Staaten zur Formulierung einer öffentlichen Politik hinsichtlich des Gechlechts ermutigten. Diese Politik wurde, wenn auch nur ansatzweise, in einigen Ländern greifbar, und zwar in Form Nationaler Pläne zur Chancengleichheit, die nicht nur dank der Bemühungen der OEA, sondern auch als Ergebnis der vorhin erwähnten Mandate der Weltkonferenzen zu den Rechten der Frauen entstanden.

Folglich, und wie wir im letzten Kapitel dieses Essays sehen werden, sind die Herausforderungen für das Interamerikanische System, um eine völlige Gleichheit und Gleichberechtigung der Geschlechter zu erreichen, enorm.

 

Anmerkungen:

  1. Siehe  Moreira, María   Elena, “Das  Interamerikanische System und Förderung Schutz der Menschenrechte: die Rolle der OEA”, Artikel in der Webseite: "http://www.humanrights-moreira.com/" Juli 2004.

  2. Thomas Burgenthal, Claudio Grossman, Pedro Nikken, “Internationales Handbuch zu Menschenrechten”, IIDH-Venzolanischer Rechtsverlag, Caracas, San José, 1990.

  3. Interpretation des Interamerikanischen Gerichtshofes für Menschenrechte zur Amerikanischen Erklärung, Konsultativmeinung OC-10/89 vom 14. Juli 1989, Reihe A Nr. 10, Paragraph 48. 

  4. Moreira, María Elena “Das Interamerikanische System und Förderung und Schutz der Menschenrechte”, Zitat, S. 4. 

  5. Elizabeth A. H. Abi-Mershed und Denise L. Gilman, “Die Interamerikanische Kommission für Menschenrechte und ihr Sonderbericht zu Rechten der Frau”, entnommen dem Buch “Internationaler Schutz der Menschenrechte der Frauen”, IIDH, San José, 1997, S. 130.

  6. Elizabeth Abi-Mershed und Denise L. Gilman, Zitat, S. 153.

  7. Siehe Fälle María de Penha vs. Brasilien und Raquel Mejía vs. Peru, Jahresbericht der CIDH, 1995.

  8. Der vollständigste Bericht war der über seinen Besuch in Haiti im Jahre 1994 unter der De facto Regierung dieses Landes. Er untersuchte eine beträchtliche Anzahl von Anzeigen in dem Sinn, dass Gewalt gegen Frauen als Unterdrückungsinstrument von Seiten von Mitgliedern des Heeres, der Polizei und paramilitärischer Gruppen benutzt wurde. 

  9. Ecuador formulierte und billigte seinen Ersten Plan zur Chancengleichheit im Jahre 1996 und den ersten Vorschlag eines Operativplanes zu Menschenrechten der Frauen im Rahmen des Nationalen Planes zu Menschenrechten von Ecuador im Jahre 1999.

 



4. HERAUSFORDERUNGEN FÜR DAS INTERAMERIKANISCHE SYSTEM, UM EINEN UMFASSENDEN SCHUTZ DER MENSCHENRECHTE DER FRAUEN AUF ALLEN EBENEN DER AMERIKANISCHEN GESELLSCHAFTEN ZU ERREICHEN

IV. 1. Erreichung der wirtschaftlichen und sozialen Institutionalität der Menschenrechte für Frauen

Das Interamerikanische Programm zur Förderung der Menschenrechte der Frau sowie der Gleichheit und Gleichberechtigung der Geschlechter ist ein regionales Dokument, das die grössten Sehnsüchte amerikanischer Frauen in ihrem Kampf gegen die Ungleichheiten der Geschlechter umfasst, in Anbetracht dessen, dass es die Ziele und Strategien früherer, vom Interamerikanischen System durchgeführte interamerikanische Programme enthält. Das sind Staaten und Organismen der OEA unter Koordinierung der Interamerikanischen Frauenkommission. Dieses Programm hat folgende Zielsetzungen und Aktionsrichtlinien:

 

ALLGEMEINE ZIELE:

1.       Systematische Eingliederung der Geschlechtsperspektive in alle Organe und Organismen sowie Körperschaften des interamerikanischen Systems. 

2.       Aufforderung an die Mitgliedsstaaten der OEA zur Formulierung einer öffentlichen Politik sowie zu Strategien und Vorschlägen zur Förderung der Menschenrechte der Frau und der Gleichberechtigung der Geschlechter in allen Bereichen des öffentlichen und privaten Lebens unter Berücksichtigung ihrer Vielfalt und ihres Lebenszyklus. 

3.       Die internationale und horizontale Zusammenarbeit der Mitgliedsstaaten zu einem der Anwendungsdokumente des vorliegenden Programms zu machen. 

4.       Stärkung der Beziehungen und Förderung von Aktivitäten solidarischer Zusammenarbeit und Koordinierung mit anderen regionalen und internationalen Organen und mit Organisationen der Bürger, die in Amerika tätig sind, mit dem Ziel, eine wirksame Politik und eine optimale Handhabung der Mittel zu erreichen. 

5.       Unterstützung der vollen und gleichberechtigten Teilnahme der Frau an allen Aspekten der wirtschaftlichen, sozialen, politischen und kulturellen Entwicklung.

 

SPEZIFISCHE ZIELE:

Förderung der Gleichheit und Gleichberechtigung der Geschlechter und der Menschenrechte der Frau, indem sichergestellt und vorangetrieben werden sollen:

1.       Die rechtliche, tatsächliche und formale Gleichstellung der Frau.

2.       Der volle und gleichberechtigte Zugang der Frau zu den Vorteilen der wirtschaftlichen, sozialen, politischen und kulturellen Entwicklung. 

3.       Der volle und gleichberechtigte Zugang der Frau zur Arbeit und zu den Produktionsmitteln. 

4.       Die volle und gleichberechtigte Teilnahme der Frau am politischen Leben des Landes und an der Entscheidungsnahme auf allen Ebenen. 

5.       Der volle und gleichberechtigte Zugang der Frau zu allen Ebenen des Bildungswesens sowie zu den verschiedenen Studienrichtungen. 

6.       Der volle Zugang der Frau zu ärztlicher Betreuung für die gesamte Dauer ihres Lebenszyklus, die auf Wunsch körperliche, emotionale und geistige Gesundheit mit einbezieht. 

7.       Das Recht einer jeden Frau auf ein Leben frei von Misshandlung und Gewalt in allen ihren Ausdrucksformen, und das sowohl im öffentlichen als auch im privaten Bereich. 

8.       Die Beseitigung kultureller und stereotyper Denkmuster, die das Image der Frau beeinträchtigen, besonders in den Lehrmaterialien und in den Programmen, die von den Massenmedien verbreitet werden.

 

AKTIONSRICHTLINIEN:

Für die Durchführung des hier dargestellten Programms sollten die Regierungen der Mitgliedsstaaten und der OEA die Verantwortung übernehmen. Ausserdem sollte diese Durchführung mit den mit Frauenpolitik befassten nationalen Mechanismen unter Mithilfe der Bürger koordiniert werden, wobei die entsprechenden zu entfaltenden Aktionen in Betracht zu ziehen sind. Folgende Aktionsrichtlinien verhelfen zur Erfüllung derjenigen, die sich aus den Mandaten der amerikanischen Gipfeltreffen, aus dem Strategischen Aktionsplan der CIM, dem Zweijährigen Arbeitsprogram der CIM, dem Aktionsplan der CIM zur Teilnahme der Frau an den Machtstrukturen und der Entscheidungsnahme, den Mandaten der Vollversammlung der OEA, der Aktionsplattform von Beijing und dem Regionalen Aktionsplan 1995-2001 für die Frauen Lateinamerikas und der Karibik der Wirtschaftskommission für Lateinamerika und die Karibik (CEPAL) ergeben.

Bei der Durchsicht der allgemeinen und spezifischen Ziele des Programms wird deutlich, dass eine der grössten Herausforderungen für das Interamerikanische System im Laufe der nächsten Jahren in der fortschreitenden Erfüllung eines jeden dieser Ziele besteht. Die Vollversammlung der OEA empfiehlt nicht umsonst jedes Jahr die Verfolgung der Ziele des Programms und drängt auf ein grösseres Engagement von seiten der Staaten und der Organisation bei ihrer gänzlichen Erfüllung.

Die Ziele und Aktionsrichtlinien des Programms streben eine Konsolidierung der rechtlichen, wirtschaftlichen und sozialen Institutionalisierung der Rechte der Frauen auf dem Kontinent an. Deshalb ist die umfassende Erfüllung des Interamerikanischen Programms von grundlegender Bedeutung, damit die rein rechtliche Institutionalisierung in eine wirtschaftliche und soziale Institutionalisierung der Rechte für die Frauen übergeht und völlige Gleichberechtigung erreicht wird.

Von den allgemeinen Zielen ist es Ziel Nummer fünf, das heisst, Förderung der vollen und gleichberechtigten Teilnahme der Frau an allen Aspekten der wirtschaftlichen, sozialen, politischen und kulturellen Entwicklung, das die wenigsten Ergebnisse aufzuweisen hat. Die übrigen allgemeinen Ziele sind in gewisser Weise erfüllt worden, und das besonders dank der Anstrengungen, die die Organismen des Systems, die Staaten und die amerikanische Gesellschaft unternommen haben. Das ist zum Beispiel der Fall bei der Eingliederung der Geschlechtsperspektive in alle Aktivitäten der Organismen des Interamerikanischen Systems.

Was das Ziel Nummer fünf anbetrifft, obwohl die Aktivitäten zu seiner Förderung bedeutend waren, so ist doch immer noch eine grössere Hingabe vonnöten, damit  eine volle und gleichberechtigte Teilnahme der Frau erreicht wird. Man könnte durchaus sagen, dass äussere und innere Faktoren der wirtschaftlichen und sozialen Krise der Region, besonders in Lateinamerika, sich direkt auf die Erfüllung dieses wichtigen Ziels auswirken. Es ist erwiesen, dass Armut und soziale Ausgrenzung einen höheren Prozentsatz von Frauen  als von Männern betreffen. Deshalb verhindern diese Übel die volle und gleichberechtigte Teilnahme der Frauen an allen Bereichen.

Wenn wir von wirtschaftlicher und sozialer Institutionalisierung der Rechte für Frauen sprechen, so meinen wir den vollen Zugang zur Entwicklung, der ihnen ein Leben in Würde ermöglicht, und das dank spezifischer institutioneller Mechanismen, die sich um die Entfaltung von Männern und Frauen bemühen.

Das gleiche, was vom allgemeinen Ziel Nummer fünf gesagt wurde, können wir auch bezüglich der spezifischen Ziele 2, 3, 4, 5 und 6 des Programms unterstreichen, welche die volle und umfassende Gleichberechtigung der Frauen auf wirtschaftlichem, sozialem, kulturellem und politischem Sektor beinhalten.

Auch wenn in vielen Ländern Pläne zur Chancengleichheit formuliert wurden, die aber in erster Linie aus einer rechtlichen Institutionalisierung des Schutzes der Rechte für Frauen bestehen,  so kann man das gleiche nicht von der wirtschaftlichen und sozialen Institutionalisierung sagen, obwohl gewisse Staaten grosse Anstrengungen zur Ausrottung von Armut und sozialem Abseits mit Hilfe konkreter institutioneller Mechanismen unternommen haben. Ich bin der Ansicht, dass ein ernstes Hindernis für die Erfüllung der Gleichheitspläne in den amerikanischen Ländern darin besteht, dass sie nicht auf einer lückenlosen Politik der Öffentlichkeit fussen und somit ins Hintertreffen gerieten,  und zwar aus fehlender Sorge der Staaten um ihre Anwendung und Verfolgung oder aus Mangel an Geldmitteln für ihre Durchführung.

Deshalb ist ein grösseres Engagement der Staaten bei der Erfüllung der auf regionaler Ebene übernommenen Verpflichtungen vonnöten. Die Beteiligung der Bürger als Partner bei spezifischen Themen und als Angelpunkt von Motivierung und Druck auf die Erfüllung der interamerikanischen Programme und der Pläne zur Gleichberechtigung zugunsten der Frauen ist von entscheidender Bedeutung für die Erreichung besserer Ergebnisse, die sich an Gleichheit und Gleichberechtigung der Geschlechter orientieren.

 

IV. 2. Beseitigung von Diskriminierung und Gewalt gegen Frauen auf allen Ebenen der amerikanischen Gesellschaften

Die allgemeinen und spezifischen Ziele des Interamerikanischen Programms zum Schutz der Menschenrechte der Frau sowie zur Gleichheit und Gleichberechtigung der Geschlechter sind auch sehr nützlich für die Beseitigung von Diskriminierung und Gewalt gegen Frauen. In der Tat ist der fehlende Zugang der Frauen zu bürgerlichen, politischen, wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Rechten auf diskriminierende Faktoren bei den Beziehungen der Geschlechter zurückzuführen.

Besonders wichtig sind die spezifischen Ziele 7 und 8 des Interamerikanischen Programms zum Thema Diskriminierung und Gewalt gegen Frauen. Denn sie propagieren das Recht einer jeden Frau auf ein Leben frei von Misshandlung und Gewalt in allen ihren Ausdrucksformen, und das sowohl im öffentlichen als auch im privaten Bereich, sowie die Beseitigung kultureller Denkmuster und Stereotypen, die das Image der Frau beeinträchtigen, besonders in den Lehrmaterialien und in den Programmen, die von den Massenmedien verbreitet werden.

Trotz aller Anstrengungen von seiten der Organismen des Systems sowie von Staat und Gesellschaft, um Diskriminierung und Gewalt auszumerzen, existieren diese Erscheinungsformen immer noch und werden weiter bestehen, wenn man sie nicht an allen Fronten bekämpft.

Die Billigung des Interamerikanischen Abkommens zu Verhütung, Bestrafung und Ausmerzung von Gewalt gegen die Frau war ein entscheidender Schritt in Richtung auf dieses Vorhaben. Dennoch kann man aus dem Prozess zur Erfüllung der Zielsetzungen des Abkommens schliessen, dass die Bemühungen der Staaten nur im rechtlichen Bereich steckengeblieben sind, und zwar durch die Billigung interner Normgebung und lokaler Rechtsmittel, die die Gewalt mit Strafe belegen, das heisst, bei den in Artikel 7 des Abkommens stehenden Verpflichtungen. Dagegen erfuhren die von den Staaten in Artikel 8 übernommenen Verpflichtungen eine unzureichende Entwicklung.

Eine Änderung soziokultureller Verhaltensmuster von Männern und Frauen, um Diskriminierung und Geschlechtsgewalt auszumerzen, ist eine weitreichende Aufgabe, die  nicht nur Programme zu ihrer Verbreitung, sondern auch eine umfassende Erziehung auf allen sozialen Ebenen eines jeden Landes erfordert. Solche Programme müssen von Dauer sein und sollten Bestandteil einer lückenlosen und der soziokulturellen Realität eines jeden Staates angepassten Politik sein.

Es ist äusserst wichtig, die im Interamerikanischen Abkommen enthaltene Begriffsbildung zur Gewalt zu berücksichtigen, derzufolge Gewalt nicht nur die Handlung oder  Verhaltenweise ist, die der Frau Schaden oder Leiden zufügt, sondern auch jede Art von Diskriminierung. Von daher ist die Erfüllung von Artikel 6 des Abkommens, der beide Begriffe enthält, von entscheidender Bedeutung, um beide Erscheinungsformen auszumerzen, da sie sich zugleich ergänzen. Man kann nicht die eine beseitigen, ohne die andere zu bekämpfen und umgekehrt. Deshalb müssen die von den Ländern in dieser Angelegenheit angewandten Programme Massnahmen enthalten, die   beide der oben genannten Begriffe umfassen.

 

IV.3. Förderung einer grösseren und besseren Anwendung der Rechtsmittel des Interamerikanischen Systems zum Schutz der Rechte der Frauen

Unter diesem Punkt verstehe ich alle im Interamerikanischen System zum Schutz der Menschenrechte verfügbaren Rechtsmittel, vor allem das System persönlicher Anzeigen bei der Interamerikanischen Menschenrechtskommission, sei es unter der Normgebung des Amerikanischen Abkommens zu Menschenrechten (Artikel 44) oder unter der des Interamerikanischen Abkommens zu Verhütung, Bestrafung und Ausmerzung von Gewalt gegen die Frau (Artikel 12).

Es wurde schon erwähnt, dass der Schwerpunkt auf dem Geschlecht bei den Beschlüssen der Interamerikanischen Kommission zum Thema persönliche Gesuche sich erst in jüngster Zeit  und in wenigen diesem Organismus vorgelegten Fällen herausgebildet hat.

Wie schon gesagt wurde, hat die Berichterstattung der Interamerikanischen Kommission zu Rechten der Frauen dazu beigetragen, dass die Kommission Verletzungen von Rechten der Frauen in jeder einzelnen ihrer Zuständigkeiten berücksichtigt. Von daher hat eine grössere Aufnahmebereitschaft der Kommission im Hinblick auf dieses Thema den Vorrang. Das stützt sich auch, rechtlich gesehen, darauf, dass das Amerikanische Abkommen sämtliche bürgerlichen und politischen Rechte zum Prinzip der Nicht-Diskriminierung und zum gleichen Schutz des Gesetzes und vor dem Gesetz schützt. “Nur einige dieser Rechte wurden von den Organen des Interamerikanischen Systems mit geschlechtsbezogenem Schwerpunkt interpretiert und angewandt; jedes von ihnen hat die Leistungsfähigkeit, sei es von sich aus oder in Kombination mit anderen Rechten, den Rechten der Frau besonderen Schutz zu gewähren. Zum Beispiel wurden das Recht auf würdige Behandlung und das Verbot der Folter in Fällen angewandt, wo sie sich auf systematische Verübung sexueller Vergewaltigung als eine Art von Folter beziehen.  (1)

Es sind keine der Kommission vorgetragene Fälle unter Artikel 12 des Interamerikanischen Abkommens zu Verhütung, Bestrafung und Ausmerzung von Folter bekannt. Es ist von entscheidender Bedeutung, diesen Mechanismus in allen wirtschaftlichen und sozialen Bereichen der amerikanischen Länder, besonders unter  Frauen und Bürgern, zu verbreiten.

Ein Faktor, der vielleicht für  die fehlende Vorbringung von Fällen häuslicher oder “privater” Gewalt bei der Kommission kraft Artikel 12 des Interamerikanischen Abkommens bestimmend war, mag darauf zurückzuführen sein, dass die Bittsteller nicht die geeignete Form finden, um zu bestimmen, wann eine dem Geschlecht eigene Vergewaltigung den Staat in die Verantwortung nimmt. Wie wir wissen, ist eine solche Verantwortung gegeben, wenn der Staat bei der Gewährleistung geschützter Rechte nachlässig vorgeht, das heisst, wenn er keine ausreichenden Schritte unternommen hat, um eine Vergewaltigung zu verhüten, zu untersuchen und zu ahnden, selbst wenn sie im privaten Bereich verübt worden war.

Folglich können die Analyse individueller Fälle und ihre Lösung unter Anwendung der oben erwähnten Mechanismen dazu beitragen, den Inhalt der Rechte für Frauen zu definieren.

Die Herausforderungen für das Interamerikanische System, um die Menschenrechte der Frauen auf dem Kontinent umfassend zu schützen, erschöpfen sich nicht mit den in diesem Essay präsentierten Themen. Auf der noch unerledigten Tagesordnung der OEA stehen weitere Aspekte, was Würde und Rechte der Frauen anbetrifft: Frauenhandel sowie sexuelle und arbeitsmässige Ausbeutung; Handel mit Frauen und Mädchen zum Zweck von jeglicher Art von Ausbeutung; illegale Auswanderung von Frauen und Mädchen und psychosoziale Auswirkungen auf ihre Heimatgemeinden; Schutz für weibliche Auswanderer, Flüchtlinge und Vertriebene sind Aspekte, die Anlass zur Besorgnis auf der Halbkugel geben sollten und die über die bisher vom Interamerikanischen System entwickelte konventionelle Rechtsnorm in Sachen Rechte der Frauen hinausgehen.

Man ist schon weit vorangekommen, wenn auch nur langsam und unter Schwierigkeiten. Aber der Weg ist noch sehr weit und gepflastert mit allen möglichen Hindernissen, die noch komplexer werden angesichts einer Realität, in der nicht nur Diskriminierung und Geschlechtsgewalt, sondern auch soziale und wirtschaftliche Ausgrenzung, Fremdenfeindlichkeit und neue Formen von Intoleranz und Sklaverei herrschen. Das sind Erscheinungsformen, von denen Frauen, Kinder und andere benachteiligte Gruppen am meisten betroffen sind, und wo sie sich in einem Zustand fast völliger Schutzlosigkeit befinden.

Die Geschlechtsperspektive stellte eine der Hauptbastionen bei der Erreichung von Gleichheit und Gleichberechtigung der Geschlechter dar. Diese Perspektive muss von allen kulturellen, sozialen, wirtschaftlichen und politischen Bereichen aus, die die Frauen auf dem Kontinent und auf der ganzen Welt betreffen, beleuchtet werden. In diesem Sinne war, ist und wird die Rolle der Frauen unermesslich sein.

Wenn die Menschheit von den Erscheinungsformen, die sie heute heimsuchen und die zu einer noch nie dagewesenen Zerstörung führen können, erlöst werden soll, braucht sie die gleichberechtigte Teilnahme der Frau an allen Bereichen des sozialen Lebens und benötigt auch dringend, dass sich die Frau ihrer Rolle in einem so wichtigen Unterfangen bewusst wird. In diesem Sinne erhalten die Worte von Mahatma Ghandi eine unumstössliche historische Gültigkeit: “Wenn wir nicht wollen, dass die menschliche Gesellschaft durch unsinnige Kriege zwischen den Nationen und durch andere noch sinnlosere Kriege vermichtet wird, müssen die Frauen ihre Rolle wahrnehmen, aber nicht nach Art der Männer, wie einige es versuchen, sondern auf ihre eigene Weise. Die Frauen können die Menschheit nicht dadurch verbessern, dass sie die Männer beim Vorantreiben ihrerr unsinnigen Vernichtung des Lebens nachahmen. Sie sollten das Privileg ernst nehmen, das sie besitzen, den vom rechten Weg abgekommenen Mann von seinem Irrtum abzubringen, bevor er es ist, der die Frau in seinen Niedergang mitreisst”.

 

Anmerkungen

1.    Abi-Mershed, Elizabeth und Gilman, Dense L., Zitat, S. 161.